Sitzungsvorlage - V/2024/186
Grunddaten
- Betreff:
-
Einkauf von elektrischer Energie hier: Handlungsempfehlung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 60 - Gebäudemanagement
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Hochbau und Gebäudemanagement
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Entscheidung
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11.06.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Stromlieferverträge der Stadt Herzogenrath laufen zum Ende des Jahres aus und müssen europaweit ausgeschrieben werden. Die Angebotspreise müssen eine lange Bindefrist haben, da die Vergabeordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge solche Fristen fordert. Dies ist aber in der Energiewirtschaft unüblich. Es muss daher eine Möglichkeit für die Ausschreibung erarbeitet werden, welches die Vorgaben der Vergabeverordnung (VgV) und die energiewirtschaftlichen Gegebenheiten harmonisiert.
Die Vergabe der Lieferung von Ökostrom ist durch die Nachwirkungen der Energiekrise immer noch an enge Fristen gebunden. Auch bei einer „Formelbepreisung“, so wie beim letzten Mal ausgeschrieben wurde, sind einige Komponenten nicht indizierbar und einer risikobehafteten Frist unterworfen.
Dies war vor der Energiekrise nicht so. Durch die immer noch hohe Volatilität am Markt ist es aber entsprechend notwendig, kurze Bindefristen einzuhalten. Die Frist für „kurz“ war in den letzten beiden Jahren im Stunden- und 1-2 Tagesbereich. Inzwischen werden durchaus 14-21 Tage Bindefrist gegeben. Es ist also möglichst eine Verfahrensart zu wählen, die diese 14-21 Tage einhält.
Die Alternative wäre, dass man hohe Risikoaufschläge hinnehmen muss oder kein Angebot erhält. Diese Fristen sind im „Offenen Verfahren“ schwierig zu realisieren. Allein die Wartefrist nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 134 benötigt 11 Tage. Dazu kommt die Auswertung der Angebote, ggf. die Nachforderung von Unterlagen und die Entscheidung im Hause.
Um die Bindefrist zu realisieren, gibt es z.B. die Maßnahme ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu machen. Dies ist nach VgV §14 Abs. 4 Punkt 3 möglich, wenn die Fristen nicht eingehalten werden können. Dieses muss aber die Vergabestelle und die Aufsichtsbehörde akzeptieren. Diese Ausschreibung wäre dann auch nicht europaweit und es würde nur eine Vorauswahl an Bietern angeschrieben. Der offene Wettbewerb würde nicht stattfinden.
Alternativ könnte die Genehmigung durch den Ausschuss für Hochbau und Gebäudemanagement auf anderem Wege erfolgen als bisher: mit dem Vorratsbeschluss. In den Sitzungen der Gremien, in denen das Vergabeverfahren beschlossen wird, wird gleichzeitig entschieden, dass die Wettbewerberin, die das Los des Verfahrens gewinnt, den Zuschlag erhalten darf.
Der Verwaltungsvorstand wird in dieser Sitzung ermächtigt, den Zuschlag zu erteilen (Vorratsbeschluss).
Der Ausschuss für Hochbau und Gebäudemanagement wird in der nachfolgenden Sitzung über die Ergebnisse informiert.
Das beratende Ingenieurbüro Specht empfiehlt der Stadt Herzogenrath daher den Vorratsbeschluss, der es ermöglicht europaweit auszuschreiben und enge Bindefristen einzuhalten.
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
3. Wettbewerbsregistergesetz:
Anfrage gemäß § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz:
(bei Vergabe von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 € netto)
| erfolgte. |
Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:
Das Fachamt führt aus, dass als Nachwirkungen der Energiekrise die Energielieferanten zur Zeit nur Preisbindefristen zwischen 14-21 Tagen zulassen ohne einen hohen Risikoaufschlag zu berechnen.
Aufgrund der langen Fristen innerhalb einer eu-weiten Ausschreibung und den nachfolgenden internen langen Bearbeitungszeiten bis zur Auftragsreife sind diese Fristen nicht einzuhalten.
Deshalb empfiehlt das Fachamt und der beratende Ingenieur Herr Specht aus Gifhorn dem Ausschuss einen Vorratsbeschluss auszusprechen, der dem Fachamt ermöglicht, europaweit auszuschreiben und direkt nach Abschluss des Verfahrens den Wettbewerbsgewinner ohne Ausschussbeschluss zu beauftragen, damit die engen Bindefristen eingehalten werden können.
Gegen die beschriebene Vorgehensweise bestehen seitens der Beratung und örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken.
Anlage/n:
