Sitzungsvorlage - V/2022/403-E02
Grunddaten
- Betreff:
-
3. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Herzogenrath
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 10 - Haupt- und Personalamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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25.06.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Verwaltung hat in der Sitzung des Stadtrates am 23.04.2024 u.a. vorgeschlagen, dass ein neuer Absatz 1 a) dem § 24 der Geschäftsordnung hinzugefügt wird.
Sie schlug vor, dass künftig in der Niederschrift die Fraktionsmeinungen wiedergegeben werden sollen und falls keine Wortmeldungen vorliegen, im Abstimmungsergebnis zu vermerken ist, wie die einzelnen Fraktionen bzw. Stadtverordneten abgestimmt haben.
Ein Stadtverordneter machte rechtliche Bedenken dahingehend geltend, dass es im Hinblick auf die Haftung der Ratsmitglieder nach § 43 Abs. 4 GO NRW erforderlich sei, auf Antrag eines Sitzungsteilnehmenden seine Stellungnahme in die Niederschrift aufzunehmen. Zudem verwies er auf die Empfehlung der Kommentierung Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch zum § 52 GO NRW, dies in der Geschäftsordnung zu regeln.
Nach § 43 Abs. 4 GO NRW haften die Ratsmitglieder, wenn die Gemeinde in Folge eines Beschlusses des Rates einen Schaden erleidet und die Ratsmitglieder
a) in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben,
b) bei der Beschlussfassung mitgewirkt haben, obwohl sie nach dem Gesetz hiervon ausge-
schlossen waren und ihnen der Ausschließungsgrund bekannt war,
c) der Bewilligung von Aufwendungen und Auszahlungen zugestimmt haben, für die das
Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig
die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden.
Festzustellen ist, dass es sich hierbei um eine reine Innenhaftung im Verhältnis zwischen Gemeinde und Ratsmitgliedern handelt. Die Haftung greift nur, wenn die Gemeinde in Folge eines Ratsbeschlusses einen Schaden erlitten hat. Für die Haftung des einzelnen Ratsmitglieds ist somit seine kausale Mitwirkung an dem schadensverursachenden Ratsbeschluss maßgeblich. Im Grundsatz kommt somit eine Haftung nur für solche Ratsmitglieder in Betracht, die den schadensverursachenden Beschluss mitgetragen haben. Ratsmitglieder, die gegen den Beschluss gestimmt oder sich der Stimme enthalten haben, sind grundsätzlich mangels Ursächlichkeit von der Verantwortung frei.
Da die Niederschrift als öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415, 417, 418 ZPO dazu dient, die getroffenen Entscheidungen beweiskräftig nachzuvollziehen, ist es sinnvoll, wenn auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, eine Bestimmung in die Geschäftsordnung aufzunehmen, wonach jede/r Stadtverordnete/r verlangen kann, dass seine/ihre Ausführungen sinngemäß in die Niederschrift aufgenommen werden, falls er/sie befürchten muss, in Folge eines Beschlusses des Rates in Regress genommen zu werden.
Die Verwaltung schlägt daher folgende Ergänzung der Geschäftsordnung vor:
§ 24
Niederschrift
(1a) Die Ergebnisniederschrift soll die Fraktionsmeinung widerspiegeln. Jede/r Stadtverordnete/r kann verlangen, dass seine/ihre Ausführungen sinngemäß in die Niederschrift aufgenommen werden, sofern er/sie befürchten muss, in Folge eines Beschlusses des Rates in Regress genommen zu werden. Die mögliche Inregressnahme ist zu begründen. Liegen keine Wortmeldungen vor, ist das Abstimmungsverhalten der Fraktionen, einzelner Stadtverordneten und der nicht einer Fraktion angehörenden Stadtverordneten beim Abstimmungsergebnis festzuhalten.
Rechtliche Grundlagen:
§ 43 GO NRW
§ 52 GO NRW
Geschäftsordnung der Stadt Herzogenrath
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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66 kB
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126 kB
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