Sitzungsvorlage - V/2022/403-E02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Herzogenrath beschließt die als Anlage der Vorlage beigefügte Neufassung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Herzogenrath vom 25.06.2024.

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Finanz. Auswirkung

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

x

keine Auswirkungen

 

 

positive Auswirkungen

 

 

negative Auswirkungen

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Verwaltung hat in der Sitzung des Stadtrates am 23.04.2024 u.a. vorgeschlagen, dass ein neuer Absatz 1 a) dem § 24 der Geschäftsordnung hinzugefügt wird.

 

Sie schlug vor, dass nftig in der Niederschrift die Fraktionsmeinungen wiedergegeben werden sollen und falls keine Wortmeldungen vorliegen, im Abstimmungsergebnis zu vermerken ist, wie die einzelnen Fraktionen bzw. Stadtverordneten abgestimmt haben.

 

Ein Stadtverordneter machte rechtliche Bedenken dahingehend geltend, dass es im Hinblick auf die Haftung der Ratsmitglieder nach § 43 Abs. 4 GO NRW erforderlich sei, auf Antrag eines Sitzungsteilnehmenden seine Stellungnahme in die Niederschrift aufzunehmen. Zudem verwies er auf die Empfehlung der Kommentierung Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch zum § 52 GO NRW, dies in der Geschäftsordnung zu regeln.

 

Nach § 43 Abs. 4 GO NRW haften die Ratsmitglieder, wenn die Gemeinde in Folge eines Beschlusses des Rates einen Schaden erleidet und die Ratsmitglieder

a) in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben, 

b) bei der Beschlussfassung mitgewirkt haben, obwohl sie nach dem Gesetz hiervon ausge-

    schlossen waren und ihnen der Ausschließungsgrund bekannt war,

c) der Bewilligung von Aufwendungen und Auszahlungen zugestimmt haben, für die das

    Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig

    die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden.

 

Festzustellen ist, dass es sich hierbei um eine reine Innenhaftung im Verhältnis zwischen Gemeinde und Ratsmitgliedern handelt. Die Haftung greift nur, wenn die Gemeinde in Folge eines Ratsbeschlusses einen Schaden erlitten hat. Für die Haftung des einzelnen Ratsmitglieds ist somit seine kausale Mitwirkung an dem schadensverursachenden Ratsbeschluss maßgeblich. Im Grundsatz kommt somit eine Haftung nur für solche Ratsmitglieder in Betracht, die den schadensverursachenden Beschluss mitgetragen haben. Ratsmitglieder, die gegen den Beschluss gestimmt oder sich der Stimme enthalten haben, sind grundsätzlich mangels Ursächlichkeit von der Verantwortung frei.

 

Da die Niederschrift als öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415, 417, 418 ZPO dazu dient, die getroffenen Entscheidungen beweiskräftig nachzuvollziehen, ist es sinnvoll, wenn auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, eine Bestimmung in die Geschäftsordnung aufzunehmen, wonach jede/r Stadtverordnete/r verlangen kann, dass seine/ihre Ausführungen sinngemäß in die Niederschrift aufgenommen werden, falls er/sie befürchten muss, in Folge eines Beschlusses des Rates in Regress genommen zu werden.

 

Die Verwaltung schlägt daher folgende Ergänzung der Geschäftsordnung vor:

 

 

   § 24

 

Niederschrift

 

(1a) Die Ergebnisniederschrift soll die Fraktionsmeinung widerspiegeln. Jede/r Stadtverordnete/r kann verlangen, dass seine/ihre Ausführungen sinngemäß in die Niederschrift aufgenommen werden, sofern er/sie befürchten muss, in Folge eines Beschlusses des Rates in Regress genommen zu werden. Die mögliche Inregressnahme ist zu begründen. Liegen keine Wortmeldungen vor, ist das Abstimmungsverhalten der Fraktionen, einzelner Stadtverordneten und der nicht einer Fraktion angehörenden Stadtverordneten beim Abstimmungsergebnis festzuhalten.    

     

 

 

 

 

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 43 GO NRW

§ 52 GO NRW

Geschäftsordnung der Stadt Herzogenrath

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlagen:

Synopse/Textliche Gegenüberstellung

Geschäftsordnung Stand 2024_06_25

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Anlagen

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