Sitzungsvorlage - V/2020/267-E05
Grunddaten
- Betreff:
-
13. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Herzogenrath
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Amt 10 - Haupt- und Personalamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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04.06.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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25.06.2024
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag für den Haupt- und Finanzausschuss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Herzogenrath der 13. Änderung der Hauptsatzung zuzustimmen.
Beschlussvorschlag für den Stadtrat:
Der Rat der Stadt Herzogenrath beschließt die der Vorlage beigefügte 13. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004. Diese 13. Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Umstellung der Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende von einer monatlichen Zahlung auf ein Sitzungsgeld ab Juli 2024 ergeben sich folgende Einsparungen:
2024: 18.125 EUR
2025: 36.250 EUR
2026: 37.000 EUR.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
x | keine Auswirkungen |
| positive Auswirkungen |
| negative Auswirkungen |
Sachverhalt
Sachverhalt:
In der Sitzung des Rates am 22.02.2024 wurde zuletzt die Hauptsatzung geändert.
Im Rahmen der ersten Beratung über den Haushalt 2024/2025 hat der Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 16.01.2024 mehrheitlich dem Vorschlag der Verwaltung zugestimmt, dass die bisherige monatliche Zahlung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende in ein Sitzungsgeld, welches nur noch in dem Monat gezahlt werden soll, in dem eine Sitzung stattfindet, umgewandelt werden soll.
Hierfür ist eine Änderung des § 13 Abs. 4 der Hauptsatzung erforderlich.
Der Rat kann nach § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GO NRW beschließen, dass für einzelne oder sämtliche Ausschüsse anstelle der monatlichen zusätzlichen Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld geleistet wird. Die Höhe dieses Sitzungsgeldes richtet sich nach der Entschädigungsverordnung NRW (EntschVO NRW); hier nach § 5 Abs. 5 Satz 2 EntschVO NRW.
Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmeregelung von der grundsätzlichen gesetzlichen Regelung.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass Ausnahmeregelungen nach § 46 Abs. 2 Satz 3 GO NRW von dem Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zu treffen sind. Sollten einmal getroffene Ausnahmeregelungen wieder aufgehoben werden, z.B. wenn von einer gänzlichen Ausnahme oder von der Option eines Sitzungsgeldes wieder zu dem gesetzlichen Regelfall zurückgekehrt wird, kann die hierfür notwendige Änderung der Hauptsatzung gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 GO NRW mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschlossen werden. Grundsätzlich gilt somit, dass für die Aufhebung der Ausnahme die nach § 7 Abs. 3 Satz 3 GO NRW gebotene Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder ausreicht, während für die Einführung von Ausnahmen eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist
Die nun zu treffende Entscheidung zielt darauf ab, dass von dem jetzigen gesetzlichen Regelfall der monatlichen Aufwandsentschädigung zu der Option des Sitzungsgeldes gewechselt werden soll.
Für eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung ist somit eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Rechtliche Grundlagen:
§ 7 GO NRW
§ 46 GO NRW
§ 5 EntschVO NRW
Hauptsatzung der Stadt Herzogenrath
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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