Sitzungsvorlage - V/2009/293

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuß empfiehlt dem Stadtrat, die als Anlage 1 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über Brauchtumsfeuer zu beschließen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Neben den bisher traditionellen Martinsfeuern werden immer häufiger Anfragen an die Ordnungsbehörde für das Abbrennen von Oster- oder anderer Lagerfeuer gestellt und um Genehmigung der Durchführung gebeten. Leider wurden in den letzten Jahren auch vermehrt Brauchtums- und andere Feuer entzündet, ohne dass diese Feuer vorher gegenüber der Ordnungsbehörde angezeigt wurden. Dabei ist es auch zu Fehlalarmierungen der Feuerwehr gekommen, teilweise dadurch, dass eine örtliche Regelung nicht existierte. Gem. § 7 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) können die Gemeinden durch ordnungsbehördliche Verordnung über Brauchtumsfeuer die näheren Einzelheiten, insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung, bestimmen. Es ist aus den vorgenannten Gründen sinnvoll und geboten eine Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen. Das Anzeigeformular ist als Anlage 2 beigefügt.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

§§ 25, 27 Abs. 1 Satz 1, und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NW. S. 274) und des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen – Landes-Immissionsschutzgesetz (LimschG) vom 18.03.1975 (GV. NW. S. 232) – zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2006 (GV. NW S. 622).

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme RPA:

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Anlagen:

1. OBVO

2. Anzeigeformular

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Anlagen

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