Sitzungsvorlage - V/2009/314

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt die Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der Migrantenvertreter im Integrationsrat der Stadt Herzogenrath entsprechend der Anlage 1.

 

Die Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 13. Juli 2004 außer Kraft.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Am 24. Juni 2009 wurde durch den Landtag das Gesetz zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden beschlossen und eine Novellierung des § 27 Gemeindeordnung durchgeführt. Das Gesetz wurde am 30. Juni 2009 bekannt gemacht und ist mit Wirkung vom 01. Juli 2009 in Kraft getreten. Weitere Einzelheiten können der Vorlage V/2009/258 entnommen werden.

 

Die bestehende und am 13.07.2004 durch den Stadtrat beschlossene Wahlordnung für die Wahl der Migrantenvertreter im Integrationsrat der Stadt Herzogenrath ist an die veränderte Rechtslage anzupassen.

 

Wesentlich in diesem Zusammenhang ist die nunmehr verpflichtend eingeführte Möglichkeit der Wahl mit Wahlschein bzw. Briefwahl. Die bisherige Wahlordnung hatte ausdrücklich diese Alternativen ausgeschlossen. Hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens wurde in der Neufassung auf die einschlägigen Regelungen der Kommunalwahlordnung verwiesen.

 

Weiterer Veränderungsbedarf ergibt sich aufgrund der veränderten Regelungen bei der Wahlberechtigung, da nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch Deutsche wahlberechtigt sind. Im Wesentlichen sind hierdurch insbesondere Spätaussiedler und Eingebürgerte, also Personen mit Migrationshintergrund, für einen auf fünf Jahre befristeten Zeitraum seit Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wahlberechtigt.

 

Obwohl § 27 Abs. 11 GO NRW die wesentlichen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für anwendbar erklärt, werden die §§ 15 und 16 Kommunalwahlgesetz hingegen nicht einbezogen. Damit sind die nach diesen Vorschriften einzuhaltenden Fristen des 48 .Tages vor der Wahl für die Einreichung der Wahlvorschläge sowie der 39. Tag für die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge nicht verbindlich und sind demnach durch die Gemeinden in eigener Zuständigkeit festzulegen.

 

Die Verwaltung schlägt in diesem Zusammenhang vor, die ursprünglich festgesetzten Fristen in die Wahlordnung zu übernehmen, um den Wahlbewerbern eine längere Vorbereitungszeit zu ermöglichen und gleichzeitig die Wahlvorbereitungen in Einklang mit den Weihnachtsfeiertagen zu bringen (48. Tag vor der Wahl = 20.12.09; 39. Tag vor der Wahl = 30.12.09). Die maßgeblichen Fristen würden sich hierdurch ins Jahr 2010 verschieben (34. Tag vor der Wahl = 04.01.2010).

 

Die Änderungen bitte ich der Anlage 2 zu entnehmen.

 

Rechtliche Grundlagen:

 

§ 27 GO NRW; Kommunalwahlgesetz und Kommunalwahlordnung

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

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