Sitzungsvorlage - V/2009/258
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl zum Integrationsrat der Stadt Herzogenrath
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 5 Personal und Organisation
- Beteiligt:
- Fachbereich 5.1 Organisation
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
|
|
Integrationsrat
|
Vorberatung
|
|
|
27.08.2009
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Herzogenrath
|
Entscheidung
|
|
|
29.09.2009
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Herzogenrath
|
Entscheidung
|
|
|
27.10.2009
|
Beschlussvorschlag
Der Integrationsrat der Stadt Herzogenrath empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
- Der Stadtrat beschließt, auf der Grundlage des § 27 Gemeindeordnung (GO NRW) für die Wahlzeit 2009/2014 einen Integrationsrat zu bilden. Die Regelungen des § 8 der Hauptsatzung der Stadt Herzogenrath vom 14.12.2004 bleiben unverändert in Kraft.
- Der Stadtrat legt als Wahltag für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Herzogenrath den 07. Februar 2010 fest.
- Dieser Beschluss ist dem neugewählten Stadtrat in seiner konstituierenden Sitzung am 27.10.2009 zur Bestätigung bzw. zur Genehmigung vorzulegen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Bereits am 24.03.2009 hatte der Rat beschlossen, auch für die Wahlzeit 2009/2014 anstelle eines Ausländerbeirates einen Integrationsrat zu bilden (vgl. V/2009/078).
Dieser Beschluss wurde auf der Grundlage der mit Erlass vom 26. Juli 2004 durch das Innenministerium des Landes Nordrhein Westfalen erteilten Ausnahmegenehmigung gefasst. Die Beschlussfassung erfolgte seinerzeit in Kenntnis von unterschiedlichen Gesetzesinitiativen zur Änderung des § 27 GO auf Landesebene, um frühzeitig mit den notwendigen organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen zur Durchführung der Wahl des Integrationsrates beginnen zu können.
Am 24. Juni 2009 wurde nunmehr durch den Landtag das Gesetz zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden eine Novellierung des § 27 Gemeindeordnung beschlossen. Das Gesetz wurde am 30. Juni 2009 bekannt gemacht. Das Gesetz ist mit Wirkung vom 01. Juli 2009 in Kraft getreten (Anlage 1).
Das Gesetz sieht als Grundmodell die Einrichtung des Integrationsrates, bestehend aus direktgewählten Migrantenvertretern und Ratsmitgliedern vor. Die Anzahl der Mitglieder des Integrationsgremiums und auch das Verhältnis von Migrantenvertretern und Ratsmitgliedern lässt das Gesetz offen, so dass entsprechende Regelungen in der Hauptsatzung vorzusehen sind.
Alternativ kann der Rat anstelle eines Integrationsrates einen Beschluss zur Bildung eines Integrationsausschusses fassen, der sich ebenfalls aus direktgewählten Migrantenvertretern und vom Rat bestellten Ratsmitgliedern zusammensetzt. Für den Integrationsausschuss gelten grundsätzlich analoge Regelungen wie für Ratsausschüsse.
Im Hinblick auf die Erfahrungen aus den Modellversuchen, an denen ebenfalls die Stadt Herzogenrath beteiligt war, hat sich ein Verhältnis von 2/3 Migrantenvertreter und 1/3 Ratsmitglieder bei den Integrationsräten in der Praxis bewährt. Im Gegensatz hierzu überwiegt bei einem Integrationsausschuss – aus Rechtsgründen - die Zahl der Ratsmitglieder.
Beide Gremien haben grundsätzlich nur beratende Funktion.
Aufgrund der Erfahrungen im Modellversuch empfiehlt die Verwaltung, entsprechend der bisherigen Regelung des § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung den Integrationsrat mit 15 Mitgliedern zu bilden, von denen 2/3 als Migrantenvertreter nach Maßgabe der Wahlordnung für die Wahl der Migrantenvertreter im Integrationsrat gewählt werden und zu 1/3 vom Rat nach den für Ausschüsse geltenden Verfahren aus seiner Mitte gewählt werden.
Die kommunalen Spitzenverbände empfehlen zur Durchführung eines rechtssicheren Verfahrens, eine Beschlussfassung bereits durch den amtierenden Rat vorzunehmen. Dem neugewählten Rat sollte allerdings möglichst in der konstituierenden Sitzung Gelegenheit gegeben werden, die Beschlüsse des amtierenden Rates zu bestätigen bzw. eigene Entscheidungen zu treffen.
Es wird empfohlen erst nach einer endgültigen Beschlussfassung des neugewählten Rates die Wahlausschreibung für die Wahl des Integrationsrates durchzuführen.
Im Hinblick auf den festzulegenden Wahltermin wird es nach Mitteilung des Innenministeriums von Seiten des Landes keine Vorgaben geben. Von daher ist hinsichtlich der Festlegung des Wahltermins grundsätzlich die Zuständigkeit der Stadt gegeben.
Die kommunalen Spitzenverbände haben sich allerdings in Abstimmung mit der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen (LAGA) darauf verständigt, für die kommende Wahl der Integrationsräte eine Empfehlungen für einen einheitlichen Wahltermin abzugeben. Ein landesweit einheitlicher Wahltermin wird als wichtiger Schritt zur besseren Publizität der Integrationsratwahlen und damit der Wahlbeteiligung betrachtet.
Als Empfehlung wird der 07. Februar 2010 als einheitlicher Wahltermin vorgeschlagen. Dieser Empfehlung schließt sich auch die Verwaltung an.
Hinsichtlich der Durchführung der Wahl ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 27 Abs. 11 GO NRW – wie bisher – die wesentlichen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes auf die Wahl der Integrationsräte/ - ausschüsse Anwendung finden. Allerdings wurden die aufgeführten kommunalwahlrechtlichen Vorschriften um die §§ 26 und 27 Kommunalwahlgesetz ergänzt, so dass in Zukunft auch die Möglichkeit der Briefwahl zugelassen werden muss.
In diesem Zusammenhang verweist die Verwaltung darauf, dass die bestehende Wahlordnung für die Wahl der Migrantenvertreter im Integrationsrat entsprechend zu überarbeiten ist. Hierzu wird die Verwaltung eine gesonderte Vorlage erarbeiten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
22,1 kB
|
