Sitzungsvorlage - V/2009/271

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Ohne Aussprache wählt der Rat in geheimer Wahl in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl

 

Frau/Herr _____________________ zur/zum ersten stellvertretenden Bürgermeisterin/Bürgermeister.

 

Frau/Herr _____________________ zur/zum zweiten stellvertretenden Bürgermeisterin/Bürgermeister.

 

Frau/Herr _____________________ zur/zum dritten stellvertretenden Bürgermeisterin/ Bürgermeister.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gem. § 67 Abs. 1 GO NRW wählt der Rat aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation.

 

Bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters wird gem. § 67 Abs. 2 GO NRW nach der Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt.

 

Voraussetzung für die Verhältniswahl zur Bestimmung der stellvertretenden Bürgermeister ist die Einreichung von Wahlvorschlägen.

 

Wahlvorschläge können nach dem Wortlaut des Gesetzes nur durch Fraktionen oder Gruppen - also mindestens 2 Personen - und nicht durch einzelne Ratsmitglieder eingebracht werden. Durch die Verwendung des Begriffs „Gruppe“ folgt, dass Ratsmitglieder unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einzelnen Fraktionen, Parteien oder Wählergemeinschaften Wahlvorschläge mit einer beliebigen Zahl von Kandidaten einreichen und bei der Wahl unterstützen können.

 

Weiterhin ist auch möglich, dass nur ein Wahlvorschlag eingereicht und zur geheimen Wahl gestellt wird.

 

Bei mehreren Wahlvorschlägen sind die Wahlstellen der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenen Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommene Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, dritter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los.

 

Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlages steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl.

 

Der Bürgermeister hat bei der Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter Stimmrecht. Das Abstimmungsverfahren richtet sich nach § 16 Abs. 4 der Geschäftsordnung für Rat und Ausschüsse der Stadt Herzogenrath.

 

Die Verwaltung bittet möglichst bis zum 26.10.2009 um Bekanntgabe der Wahlvorschläge, damit für die Sitzung des Stadtrates entsprechende Stimmzettel vorbereitet werden können.

 

Für die Feststellung des Wahlergebnisses bestellt der Stadtrat aus seinen Reihen Personen, die das Wahlergebnis öffentlich feststellen und eine entsprechende Niederschrift unterzeichnen.

 

Rechtliche Grundlagen:

 

§ 67 GO NRW

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