Sitzungsvorlage - V/2009/279
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der städtischen Vertreter in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 5 Personal und Organisation
- Beteiligt:
- Fachbereich 5.1 Organisation
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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27.10.2009
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Aus der beigefügten Anlage 1 ist ersichtlich, an welchen wirtschaftlichen Unternehmen, Gesellschaften, Verbänden etc. die Stadt Herzogenrath beteiligt ist und im Rahmen dieser Beteiligung städtische Vertreter in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen entsandt hat. Die derzeitige personelle Vertretung der Stadt ist dem beigefügten Verzeichnis ( Anlage 2 ) zu entnehmen.
Unter dem Begriff der Vertretung im o. a. Sinne wird die Rechtsstellung verstanden, kraft der der Handelnde im Namen des Vertretenen eine Willenserklärung mit Wirkung für und gegen den Vertretenen abgibt (§ 164 BGB).
Bei der Beschlussfassung über die Vertretung der Stadt sind folgende gesetzliche Bestimmungen zu beachten:
Gemäß § 63 Abs. 2 iVm. § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) wird die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen ( z.B. Aktiengesellschaften, GmbH’s, Kommanditgesellschaften, Vereinen, Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts, Zweckverbänden, Wasser- und Bodenverbänden ), an denen die Gemeinde beteiligt ist, durch vom Rat bestellte Vertreter vertreten.
Die vom Rat bestellten Vertreter haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind grundsätzlich an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Auf Beschluss des Rates haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen.
Sofern mehr als ein Vertreter zu benennen ist, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde dazuzählen.
Nach § 113 Abs. 3 GO NRW ist die Gemeinde verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, das ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Über die Entsendung entscheidet der Rat. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied im Aufsichtsrat vertreten ist.
Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstandes oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet hierüber gem. § 113 Abs. 4 GO NRW ebenfalls der Rat.
Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder i. S. des § 113 GO NRW iVm.
§ 63 Abs. 2 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, gilt gem. § 50 Abs. 4 GO NRW das Verfahren bei der Besetzung der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 GO NRW.
Insofern wird auf die Ausführungen zu Drucksachen-Nr. V/2009/275 (Sachverhalt a) verwiesen.
Soweit nur ein Vertreter vorzuschlagen/zu bestellen ist und es nicht zu einem einheitlichen Wahlvorschlag kommt, erfolgt die Wahl durch Mehrheitsbeschluss gem. § 50 Abs. 1 GO NRW.
Hinweis:
VR Bank eG
Durch die Fusion der Volksbanken zur VR Bank eG wurde das Verfahren der Vertreterversammlungen verändert. Die VR Bank eG wählt durch einen Wahlausschuss je 150 Mitglieder einen Delegierten für eine Vertreterversammlung. Aufgrund der Größenordnung der Beteiligung ist nicht damit zu rechnen, das eine Delegiertenstimme auf die Stadt Herzogenrath entfallen wird. Von daher wird empfohlen, auf eine entsprechende Wahl zunächst zu verzichten.
Wasserverband Eifel-Rur
Die Delegierten für die Verbandsversammlung des Wasserverband Eifel-Rur werden für eine fünfjährige Wahlperiode gewählt, die nicht mit der Wahlperiode des Stadtrates überstimmt. Die letzte Wahl erfolgte im Jahr 2008, so dass die gewählten Delegierten grundsätzlich bis 2013 gewählt sind (vgl. Drucksachen-Nr. V/2008/041).
Die Delegierten aus den Reihen der Ratsmitglieder müssen allerdings dem neu konstituierten Rat angehören. Diese Voraussetzung ist bei den derzeitigen Delegierten erfüllt.
Darüber hinaus weist die Verwaltung darauf hin, dass ggf. eine Wahlverfahren im Hinblick auf die eingesetzten Beitragsteileinheiten notwendig wird, die in eine Stimmgruppe gegeben worden sind. Hierbei wurde der Stadtverordnete Björn Bock gewählt.
Beirat der Sparkasse Aachen
Entsprechend der Vereinbarung über die Neubildung der Sparkasse Aachen stehen dem Kreis Aachen bzw. künftig der Städteregion Aachen im Beirat 9 von 27 Sitzen zu. Der Kreistag hatte am 07.09.1993 beschlossen, dass jede der neun Gemeinden des Kreises Aachen ein Vorschlagsrecht für jeweils einen Beiratssitz eingeräumt wird. Diese Regelung wird auch in der Städteregion weiterhin Geltung haben. Über die Vorschläge der Kommunen entscheidet der Städteregionstag.
Rechtliche Grundlagen:
§ 113, § 63, § 50 GO NRW
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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37,3 kB
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(wie Dokument)
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42,2 kB
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