Sitzungsvorlage - V/2009/352
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Mitglieder des Umlegungsauschusses
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 3 Stadtentwicklung und Umwelt
- Beteiligt:
- Fachbereich 3: a) Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Herzogenrath
|
Vorberatung
|
|
|
27.10.2009
|
Beschlussvorschlag
Gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBI I S. 1359) in Verbindung mit den §§ 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07.07.1987 (GV.NRW S. 220 / SGV.NRW S. 231), geändert durch Verordnungen vom 11. Mai 1993 (GV.NRW S. 294), 20. Oktober 1998 (GV.NRW S. 645), Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV.NRW S. 462) beschließt der Rat der Stadt Herzogenrath, folgende Personen zu Mitgliedern des Umlegungsausschusses der Stadt Herzogenrath zu bestellen:
Vorsitz: Herr Leitender StädteRegionsrechtsdirektor
Gregor Jansen
Vertreter: Frau StädteRegionsoberrechtsrätin Barbara Schilling
Mitglied m. d. Befähigung zum
Höheren vermessungstechni-
schen Verwaltungsdienst: Frau StädteRegionsobervermessungsrätin
Irene Littek-Braun
Vertreter: Herr StädteRegionsvermessungsrat Robert Harzon
Sachverständiger f. d.
Bewertung von Grundstücken: Frau StädteRegionsoberbaurätin Ruth Roelen
Vertreter: Frau Dipl.-Ing. Claudia Strauch
Stadtverordnete/
Stadtverordneter: _____________________
Vertreter/Vertreterin: _____________________
Stadtverordnete/
Stadtverordneter: _____________________
Vertreter/Vertreterin: _____________________
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gem. § 3 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches hat der Rat für die Durchführung von Umlegungsverfahren einen Umlegungsausschuss zu bestellen, der jedoch kein Ausschuss im Sinne der §§ 57 ff GO NRW ist. Die Zusammensetzung des Ausschusses ist in § 4 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches zwingend vorgeschrieben. Danach besteht der Umlegungsausschuss aus 5 Mitgliedern einschl. des Vorsitzenden/der Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Von den übrigen Mitgliedern müssen zwei dem Rat der Gemeinde angehören. Ein Mitglied muss die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzen und ein Mitglied Sachverständige/r für die Ermittlung von Grundstückswerten sein. Diese zuletzt Genannten und der/die Vorsitzende dürfen nicht Mitglied des Rates der Gemeinde oder Beamte, Angestellte oder Arbeiter der Gemeinden sein.
Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses sind ein oder mehrere Vertreter zu bestellen, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen wie das Mitglied, zu dessen Vertretung sie bestellt sind. Die Amtsdauer der bestellten Mitglieder des Umlegungsausschusses beträgt 5 Jahre, die Wiederwahl ist zulässig.
Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Ausschussmitglieder erfüllen die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen und sind bereits seit Jahren in verantwortlichen Positionen bei der StädteRegion Aachen (früher: Kreis Aachen) oder der Stadt Aachen beschäftigt.
Rechtliche Grundlagen:
BauGB und DVO zum BauGB
