Sitzungsvorlage - V/2009/352

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBI I S. 1359) in Verbindung mit den §§ 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07.07.1987 (GV.NRW S. 220 / SGV.NRW S. 231), geändert durch Verordnungen vom 11. Mai 1993 (GV.NRW S. 294), 20. Oktober 1998 (GV.NRW S. 645), Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV.NRW S. 462) beschließt der Rat der Stadt Herzogenrath, folgende Personen zu Mitgliedern des Umlegungsausschusses der Stadt Herzogenrath zu bestellen:

 

Vorsitz:              Herr Leitender StädteRegionsrechtsdirektor
Gregor Jansen

 

Vertreter:                                                        Frau StädteRegionsoberrechtsrätin Barbara Schilling

 

Mitglied m. d. Befähigung zum

Höheren vermessungstechni-

schen Verwaltungsdienst:              Frau StädteRegionsobervermessungsrätin
Irene Littek-Braun

 

Vertreter:                                                        Herr StädteRegionsvermessungsrat Robert Harzon

 

Sachverständiger f. d.

Bewertung von Grundstücken:              Frau StädteRegionsoberbaurätin Ruth Roelen

 

Vertreter:                                                        Frau Dipl.-Ing. Claudia Strauch

 

Stadtverordnete/

Stadtverordneter:                                          _____________________

 

Vertreter/Vertreterin:                                          _____________________

 

Stadtverordnete/

Stadtverordneter:                                          _____________________

 

Vertreter/Vertreterin:                                          _____________________

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gem. § 3 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches hat der Rat für die Durchführung von Umlegungsverfahren einen Umlegungsausschuss zu bestellen, der jedoch kein Ausschuss im Sinne der §§ 57 ff GO NRW ist. Die Zusammensetzung des Ausschusses ist in § 4 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches zwingend vorgeschrieben. Danach besteht der Umlegungsausschuss aus 5 Mitgliedern einschl. des Vorsitzenden/der Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Von den übrigen Mitgliedern müssen zwei dem Rat der Gemeinde angehören. Ein Mitglied muss die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzen und ein Mitglied Sachverständige/r für die Ermittlung von Grundstückswerten sein. Diese zuletzt Genannten und der/die Vorsitzende dürfen nicht Mitglied des Rates der Gemeinde oder Beamte, Angestellte oder Arbeiter der Gemeinden sein.

 

Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses sind ein oder mehrere Vertreter zu bestellen, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen wie das Mitglied, zu dessen Vertretung sie bestellt sind. Die Amtsdauer der bestellten Mitglieder des Umlegungsausschusses beträgt 5 Jahre, die Wiederwahl ist zulässig.

 

Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Ausschussmitglieder erfüllen die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen und sind bereits seit Jahren in verantwortlichen Positionen bei der StädteRegion Aachen (früher: Kreis Aachen) oder der Stadt Aachen beschäftigt.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

BauGB und DVO zum BauGB

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme RPA:

 

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