Sitzungsvorlage - V/2009/336-E1

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt die Änderung der Zuständigkeitsordnung entsprechend der Anlage 1. Die Änderungen treten am 27.10.2009 – somit rückwirkend - in Kraft.

 

Die Änderung der Zuständigkeitsordnung kann der Stadtrat nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Stadtrat hat zuletzt in seiner Sitzung vom 13.12.2005 die Zuständigkeitsordnung der Stadt Herzogenrath geändert (Drucksachen-Nr. V/2005/174).

 

Zu Art. 1 – 6 der Änderungssatzung:

 

Der Stadtrat hat am 24.03.2009 die Vergabeordnung der Stadt Herzogenrath geändert (V/2009/075 E1). Hierbei wurde u.a. in § 4 g) der Vergabeordnung geregelt, dass es sich bei allen Wertgrenzen um Nettobeträge ohne Umsatzsteuer handelt.

 

Zur Klarstellung ist es notwendig, die Wertgrenzen für Leistungen und Lieferungen in der Zuständigkeitsordnung entsprechend auszuweisen.

 

Die Ergänzung der Entscheidungskompetenz des Ausschusses für Bildung, Sport und Kultur hinsichtlich der Wahl der städtischen Vertreter in der Schulkonferenz hatte der Rat bereits in seiner Sitzung vom 19.12.2006 beschlossen. Insoweit handelt es sich hierbei lediglich um eine redaktionelle Ergänzung.

 

Darüber hinaus umfasst die vorgeschlagene Änderungssatzung die aufgrund der Bildung des Wirtschaftsausschusses notwendigen Anpassungen der Zuständigkeitsordnung.

 

Zu Art. 7 der Änderungssatzung:

 

Hinsichtlich der Zuständigkeit des Bürgermeisters bei dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen erfolgte im Rahmen des „Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ (GO-Reformgesetz) vom 09.10.2007 (In Kraft getreten am 17.10.2007)  eine Konkretisierung der rechtlichen Stellung des Bürgermeisters im Hinblick auf arbeitsrechtliche und dienstrechtliche Belange der Bediensteten.

 

Gem. § 73 Abs. 3 GO NRW fallen demnach alle statusrechtlichen Entscheidungen grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bürgermeisters. Ausnahmen gelten nur für den Fall, dass Sonderregelungen nach Maßgabe der GO in der Hauptsatzung bzw. in der Zuständigkeitsordnung, die als Anlage zur Hauptsatzung gewertet werden muss, festgelegt worden sind.

 

Die Verwaltung schlägt aus diesem Grund eine Anpassung der Zuständigkeitsordnung an die geltende Gesetzeslage vor.

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 41 GO RW in Verbindung mit § 11 Hauptsatzung

Reduzieren

Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...