Sitzungsvorlage - V/2009/278-E1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Fraktionen haben sich über die nachfolgend aufgeführte Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt. Dieser Einigung wird nicht von 1/5 der Ratsmitglieder widersprochen. Die Einigung wird wie folgt dem Rat gegenüber erklärt und in die Niederschrift aufgenommen. Die Fraktionen bestimmen dementsprechend folgende Ausschussvorsitze aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitgliedern:

 

Ausschuss

Vorsitz stellt

Vorsitzende/r

stellv. Vorsitzende/r

Rechnungsprüfungsausschuss

 

 SPD

Robert Savelsberg

Kerstin Hübben

Bau- und Verkehrsauschuss

 

 CDU

Andreas Jaroniak

Hermann Fleu

Ausschuss für Bildung, Sport

und Kultur

 SPD

Bruno Barth

Andreas Schmälter

Ausschuss für Arbeit und Soziales

 

 SPD

Peter Joerissen

Bruno Barth

Umwelt- und Planungsausschuss

 

 CDU

 Dieter Gronowski

Thorsten Krings

Wahlprüfungsausschuss

 

DIE  GRÜNEN

Folker Moschel

 Anne Fink

Wirtschaftsausschuss

 

CDU

Reimund Billmann

Andreas Jaroniak

 

Die vorstehenden Ausführungen gelten ebenfalls für stellvertretende Vorsitzende.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Das Verfahren über die Bestimmung bzw. Verteilung der Ausschussvorsitze richtet sich nach den Bestimmungen des § 58 Abs. 5 GO NRW.

 

Dieses Verfahren findet Anwendung auf die nach der Gemeindeordnung vorgeschriebenen Ausschüsse, alle freiwilligen Ausschüsse und den Wahlprüfungsausschuss.

 

Ausgenommen bleiben der Haupt- und Finanzausschuss, der Umlegungsausschuss und der Jugendhilfeausschuss, aufgrund sondergesetzlicher Regelungen.

 

Gem. § 57 Abs. 3 GO NRW führt der Bürgermeister den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss. Der stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretende Vorsitzende des Haupt- und Finanzausschusses wird in dessen erster Sitzung aus seiner Mitte gewählt. Der Bürgermeister hat im Haupt- und Finanzausschuss Stimmrecht. Durch die vorstehende gesetzliche Regelung fällt der Haupt- und Finanzausschuss ganz aus dem Ausschussvorsitz-Zuteilungsverfahren heraus.

 

Dies gilt ebenfalls für die Wahl eines stellvertretenden Vorsitzenden, der frei gewählt werden kann und nicht dem Zugriffsverfahren unterliegt. Bezüglich der Verteilung der übrigen Ausschussvorsitze sind folgende gesetzliche Regelungen einschlägig:

 

1.      Gem. § 58 Abs. 5 können sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze einigen.  Die Einigung ist durch Erklärungen der Fraktionsvorsitzenden in einer Ratssitzung festzulegen, wobei auch die Fraktionen in die Einigung einbezogen sein müssen, denen weniger als 1/5 der Ratsmitglieder angehören; sodann ist durch Befragen der Ratsmitglieder festzustellen, wer der Einigung widerspricht. Der Einspruch ist nur dann erheblich, wenn 1/5 der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder der Einigung widerspricht.

Kommt eine Einigung nicht zustande oder wird der Einigung von 1/5 der Ratsmitglieder widersprochen, findet das sog. Zugriffsverfahren Anwendung, d. h. die Fraktionen greifen auf die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ermittelt.

 

2.      Durchführung des Zugriffsverfahrens


Das Zugriffsverfahren ist auf folgende Ratsausschüsse anwendbar:

 

-             Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)

-             Bau-  und Verkehrsausschuss (BauVerk)

-             Schul-, Sport- und Kulturausschuss (BSK)

-             Ausschuss für Arbeit und Soziales (AAS)

-             Umwelt- und Planungsausschuss (UmwPl)

-             Wahlprüfungsausschuss (WPA)

-             Wirtschaftsausschuss

 

Entsprechend der Regelung des § 58 Abs. 5 Sätze 2 – 4 GO NRW greifen die Fraktionen auf die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ermittelt. Das Zugriffsrecht steht ausschließlich den Fraktionen zu, die sich allerdings zusammenschließen können. Einzelnen Ratsmitgliedern oder Gruppen von Ratsmitgliedern ohne Fraktionsstatus steht ein Zugreifverfahren nicht zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Die Fraktionen bestimmen die Ausschussvorsitzenden sowie ihre Stellvertreter/innen aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitgliedern.

 

Im Gegensatz zum Wahlverfahren bei der konkret-personellen Besetzung der Ausschüsse findet bei der Bestimmung der Ausschussvorsitze das Wahlverfahren nach d’Hondt Anwendung.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

§ 57 und 58 GO NRW

 

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