Sitzungsvorlage - V/2009/454
Grunddaten
- Betreff:
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Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch - SGB VIII (KJHG) hier: Antrag des Vereins der Freunde und Förderer der Gemeinschaftsgrundschule Pannesheide e. V.
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 2.1 Jugend
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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03.12.2009
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Beschlussvorschlag
Der Verein der Freunde und Förderer der Gemeinschaftsgrundschule Pannesheide e.V. wird nach § 75 SGB VIII (KJHG) in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als Träger der freien Jugendhilfe im Bereich des Stadtjugendamtes Herzogenrath anerkannt.
Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt werden, verliert die Anerkennung ihre Gültigkeit.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Verein der Freunde und Förderer der Gemeinschaftsgrundschule Pannesheide e. V. hat mit Schreiben vom 28.09.2009 einen Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe im Bereich des Stadtjugendamtes Herzogenrath nach § 75 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) in Verbindung mit § 25 AG-KJHG gestellt.
Ziel und Zweck des Vereins sind satzungsgemäß die materielle und ideele Förderung der Gemeinschaftsgrundschule zur Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der dort zu unterrichtenden Kinder. Dies bezieht sich u. a. auf die Bereitstellung notwendiger Medien, allgemeiner Arbeitsmittel sowie von Material zur Unterstützung der an der Schule durchgeführten pädagogischen Maßnahmen sowie die Unterstützung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts.
Der Verein ist des weiteren Träger der offenen Ganztagsgrundschule (OGS) und führt im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit der Stadt Herzogenrath als Schulträger und als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Angebote im Nachmittagsbereich durch. Als Träger der OGS hat er sich vertraglich u. a. zur Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe verpflichtet.
Insofern sind alle Voraussetzungen ( s. „Rechtliche Grundlagen“) für eine Anerkennung erfüllt. Die Verwaltung kann folglich den o.a. Beschlussvorschlag unterbreiten.
Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie
- auf dem Gebiete der Jugendhilfe tätig sind,
- gemeinnützige Ziele verfolgen,
- aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit leisten.
Nach § 75 Abs. 2 SGB VIII hat ein Träger Anspruch an Anerkennung , wenn er auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens 3 Jahre tätig gewesen ist.
Gemäß § 71 SGB VIII und § 6 Abs. 2 der Satzung des Jugendamtes Herzogenrath ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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568,6 kB
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