Sitzungsvorlage - V/2009/399
Grunddaten
- Betreff:
-
Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie hier: Änderung der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Friedhofssatzung) vom 19.12.2003
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 4 Bau und Betrieb
- Beteiligt:
- Bürgermeisterbüro; Dezernat 3 bis 2017; Fachbereich 4.1 Betrieb; Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
01.12.2009
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Herzogenrath
|
Entscheidung
|
|
|
15.12.2009
|
Beschlussvorschlag
Nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss beschließt der Stadtrat die als Anlage 1 beigefügte 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Friedhofssatzung) vom 19.12.2003. Die Änderungen treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Durch die im Dezember 2006 verabschiedete EG-Dienstleistungsrichtlinie (EG-DL-RL) ist die öffentliche Verwaltung aufgefordert, die rechtlichen und administrativen Hindernisse für den Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten zu beseitigen. Ziel ist es, Verfahren und Formalitäten zu vereinfachen und die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten zu erleichtern. Die jeweiligen Mitgliedstaaten müssen die Dienstleistungsrichtlinie spätestens bis zum 28.12.2009 in nationales Recht umsetzen.
Die Dienstleistungsrichtlinie erlegt den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck umfangreiche Prüfpflichten auf, um festzustellen, ob das geltende Recht auf allen Rechtsetzungsebenen mit den Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie vereinbar ist.
Hierbei handelt es sich insbesondere um Bestimmungen, die sich originär an einen Dienstleistungserbringer richten. Von den europäischen Prüfpflichten werden daher auch kommunale Satzungen und Rechtsverordnungen erfasst.
Vor diesem Hintergrund hat der nordrhein-westfälische Städte- und Gemeindebund seine Friedhofsmustersatzung überarbeitet und ein neues Satzungsmuster (Stand: Oktober 2009) veröffentlicht. Hieraus ergeben sich folgende Änderungen:
Da die Genehmigungspflicht aufgrund der EU-Dienstleistungsrichtlinie eingeschränkt wurde, benötigen insbesondere Gärtner zukünftig keine Genehmigung mehr für ihre Tätigkeiten auf dem Friedhof. Sie müssen ihre Tätigkeit allerdings gegenüber der Friedhofsverwaltung anzeigen. Die Friedhofssatzung der Stadt Herzogenrath wurde in § 7 (Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof) entsprechend angepasst.
Hinsichtlich der Fundamentierung, Befestigung und Prüfung von Grabmalanlagen existieren mittlerweile zwei Regelwerke, nämlich die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks sowie die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V.
Den Friedhofsträgern steht es grundsätzlich frei, auf welches Regelwerk sie verweisen. Nach Auffassung der Friedhofsverwaltung hat sich die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerk grundsätzlich bewährt. Gleichwohl wurde § 24 der städtischen Friedhofssatzung (Fundamentierung und Befestigung) an die aktuelle Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW angepasst und verweist nun zusätzlich auf die TA Grabmal der Deutschen Natursteinakademie e.V.
Allerdings sieht die TA-Grabmal unter Hinweis auf die EU-Dienstleistungsrichtlinie lediglich eine Anzeigepflicht für Gewerbetreibende auf dem Friedhof vor. Die Friedhofsverwaltung ist in Übereinstimmung mit dem Städte- und Gemeindebund NRW jedoch der Auffassung, dass aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestimmte Gewerbetreibende weiterhin einer Genehmigung für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof bedürfen. Dies wurde in § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ebenfalls berücksichtigt.
Im übrigen beabsichtigt die Verwaltung, die Friedhofssatzung wie folgt zu ändern:
Die z.Zt. gültige Satzung sieht in § 22 Abs. 2 c) Ziff. 8 vor, dass durch Grabmal, Grabeinfassung und Platten nicht mehr als 30% der Grabstätte abgedeckt werden dürfen. Darüber hinaus ist jede Art der Grababdeckung nicht gestattet. Da die rechnerische Einbeziehung der Grabeinfassung die ansonsten abdeckbare Fläche jedoch erheblich reduziert, schlägt die Verwaltung vor, den Abdeckungsanteil zukünftig nur noch anhand der Fläche der Grabplatten bzw. des Grabmales zu ermitteln. Die maximale Stärke des Einfassungsbalkens
wurde in Abs. 3 a) reglementiert.
Weiterhin wurde § 17 der Friedhofssatzung (Aschenbeisetzungen) redaktionell überarbeitet und an das städt. Bestattungsangebot angepasst.
Die Verwaltung empfiehlt daher, die als Anlage 1 beigefügte 3. Änderungssatzung zur
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Friedhofssatzung) zu beschließen. Die Änderungen sollen am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten.
Die geplanten Änderungen der Friedhofssatzung können ebenfalls der als Anlage 2 beigefügten Synopse entnommen werden.
Rechtliche Grundlagen:
EG-Dienstleistungsrichtlinie (EG-DL-RL), § 4 Bestattungsgesetz NRW i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
47,5 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
42 kB
|
