Sitzungsvorlage - V/2009/473

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der vom Ersten Beigeordneten und Stadtkämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister bestätigte Entwurf der Eröffnungsbilanz zum Stichtag 01.01.2008 wird zur Kenntnis genommen und zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss überwiesen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Einleitung

 

Gemeinden und Gemeindeverbände haben nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden (NKFEG) im Land Nordrhein-Westfalen spätestens ab dem Haushaltsjahr 2009 ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in ihrer Finanzbuchhaltung zu erfassen und zum Stichtag 1. Januar 2009 eine Eröffnungsbilanz nach § 92 Abs. 1 bis 3 Gemeindeordnung (GO) aufzustellen.

 

Nach § 1 Abs. 2 NKFEG besteht für Kommunen die Möglichkeit, mit Beginn eines jeden Haushaltsjahres mit der Erfassung der Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung zu beginnen. Zu diesem Stichtag ist eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.

 

Die Stadt Herzogenrath hat bereits zum 01.01.2008 ihr Rechnungswesen von der Kameralistik auf die doppische Buchführung in Ausprägung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) umgestellt, und somit diesen weitreichenden Schritt bereits ein Jahr vor der gesetzlichen Umstellungsverpflichtung gewagt. Daher ist die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 aufzustellen.

 

Die Umstellung auf das neue Rechnungswesen für Kommunen, welches auf der doppelten Buchführung der Kaufleute basiert, wurde im Rahmen eines langfristigen Projekts verwaltungsintern durchgeführt, indem es zahlreiche inhaltliche und technische Fragestellungen zu berücksichtigen gab.

 

Verfahren der Wertermittlung

Zielsetzung bei Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist es, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Stadt Herzogenrath zu ermitteln. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, wurde bei der Ermittlung der Werte gemäß den §§ 92 Abs. 2 GO i.V.m. 53 ff. Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) verfahren und grundsätzlich an Hand der gesetzlich zugelassenen Bewertungsverfahren der vorsichtig geschätzte Zeitwert der Vermögens- und Schuldenbestände ermittelt.

 

Die detaillierte Beschreibung der im Einzelnen vorgenommenen Wertermittlungen sind im Anhang zum Entwurf der Eröffnungsbilanz enthalten und können dort nachvollzogen werden.

 

Die Festlegung der Gesamtnutzungsdauern für Vermögensgegenstände der Stadt Herzogenrath wurde seitens des Fachbereichs Finanzen in enger Zusammenarbeit mit allen Fachbereichen der Stadt Herzogenrath vorgenommen.

 

Die Ermittlung der bilanzierten Sonderposten basiert auf einer intensiven Auswertung der Jahresrechnungen ab dem Jahr 1972. Die dort enthaltenen Zuwendungen wurden recherchiert und entsprechend den Hinweisen des Innenministerium NRW, sowie der GPA NRW Vermögensgegenständen zugeordnet, sodass in den zukünftigen NKF-Haushaltsjahren die Belastung des Haushalts durch gebundene Vermögensgegenstände durch die Auflösung von Erträgen aus Sonderposten reduziert wird.

 

Darstellung der Bilanz

Bzgl. der Darstellung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz wird auf die Anlage zu dieser Vorlage verwiesen. Das beigefügte Druckstück enthält den nach den gesetzlichen Vorgaben aufgestellten Entwurf der Eröffnungsbilanz mit dem folgendem Inhalt:

  • Zahlenwerk der Bilanz
  • Anhang zu Bilanz mit den Erläuterungen zu einzelnen Bilanzpositionen
  • Anlagenspiegel
  • Forderungsspiegel
  • Verbindlichkeitenspiegel
  • Lagebericht zur Eröffnungsbilanz

 

Über diese gesetzlichen Anforderungen hinausgehend wird ein Sonderpostenspiegel und ein Rückstellungsspiegel beigefügt.

 

Weiteres Vorgehen

Das weitere Vorgehen ist wie folgt vorgesehen:

  1. Zuleitung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz an den Rat (§ 92 GO NRW i.V.m. § 95 Abs. 3 S.2 GO NRW)
  2. Prüfung der Eröffnungsbilanz durch den Rechnungsprüfungsausschuss (§ 92 Abs. 5 GO NRW)
  3. Prüfung der Eröffnungsbilanz durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW ( §§ 92 Abs. 6 i.V.m. 106 GO NRW)
  4. Beratung und Feststellung der Eröffnungsbilanz durch den Rat (§§ 92 Abs. 1 GO NRW i.V.m. 95 Abs. 3 GO NRW)

 

Nach der Feststellung durch den Rat ist die Eröffnungsbilanz der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§92 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 96 Abs. 2 S.1 GO NRW) und im Anschluss daran öffentlich bekannt zu machen (§ 92 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 96 Abs. 2 S. 2 GO NRW)

 

Etwaige Änderungen der Wertansätze der Eröffnungsbilanz können gemäß § 92 Abs. 7 GO NRW bis zum vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss korrigiert werden.

 

Rechtliche Grundlagen:

Zuleitung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz an den Rat gemäß § 92 GO NRW i.V.m. § 95 Abs. 3 S. 2 GO NRW

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

Anlage/n:

 

Entwurf der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008

Anhang zum Entwurf der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008

Lagebericht zum Entwurf der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008

 

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Anlagen

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