Sitzungsvorlage - V/2009/279-E01
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der städtischen Vertreter in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 5 Personal und Organisation
- Beteiligt:
- Fachbereich 5.1 Organisation
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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15.12.2009
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Beschlussvorschlag
Der Stadtrat entsendet folgende Personen als städtische Vertreter in des Vorstand des Städtepartnerschaftskomitee Herzogenrath e.V. :
Städtische Vertreter: |
Bürgermeister Christoph von den Driesch |
Stadtverordnete/r: |
Stadtverordnete/r: |
Stadtverordnete/r: |
Stadtverordnete/r: |
Stadtverordnete/r: |
Sachverhalt
Sachverhalt:
In seiner konstituierende Sitzung hatte der Stadtrat auf die Entsendung von Personen in den Vorstand des Städtepartnerschaftskomitee Herzogenrath e.V. verzichten, um vorab zu klären, ob neben Stadtverordneten auch sachkundige BürgerInnen in den Vorstand entsandt werden können.
Eine Auswertung der Vereinssatzung hat ergeben, dass zurzeit die Satzung „... je einen Vertreter der Rat vertretenen Fraktionen ...“ vorsieht. Eine Entsendung von sachkundigen BürgerInnen scheidet deshalb aus. Die Bestellung von Stellvertretungen ist nicht vorgesehen.
Der Verein beabsichtigt allerdings, im Frühjahr eine Veränderung der Vereinssatzung vorzunehmen, die eine Entsendung von sachkundigen BürgerInnen in Zukunft ermöglichen soll. Die Verwaltung erachtet es aus diesen Gründen für notwendig, zunächst über die Entsendung von Fraktionsmitgliedern (Stadtverordneten) zu beschließen. Nach der Änderung der Vereinssatzung ist eine Veränderung durch Ratsbeschluss jederzeit möglich.
Gemäß § 63 Abs. 2 iVm. § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) wird die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen ( z.B. Aktiengesellschaften, GmbH’s, Kommanditgesellschaften, Vereinen, Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts, Zweckverbänden, Wasser- und Bodenverbänden ), an denen die Gemeinde beteiligt ist, durch vom Rat bestellte Vertreter vertreten.
Die vom Rat bestellten Vertreter haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind grundsätzlich an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Auf Beschluss des Rates haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen.
Sofern mehr als ein Vertreter zu benennen ist, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde dazuzählen.
Nach § 113 Abs. 3 GO NRW ist die Gemeinde verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, das ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Über die Entsendung entscheidet der Rat. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied im Aufsichtsrat vertreten ist.
Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstandes oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet hierüber gem. § 113 Abs. 4 GO NRW ebenfalls der Rat.
Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder i. S. des § 113 GO NRW iVm.
§ 63 Abs. 2 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, gilt gem. § 50 Abs. 4 GO NRW das Verfahren bei der Besetzung der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 GO NRW.
Soweit nur ein Vertreter vorzuschlagen/zu bestellen ist und es nicht zu einem einheitlichen Wahlvorschlag kommt, erfolgt die Wahl durch Mehrheitsbeschluss gem. § 50 Abs. 1 GO NRW.
Rechtliche Grundlagen:
§ 113, § 63, § 50 GO NRW
