Sitzungsvorlage - V/2010/017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt, dem Bürgerantrag vom 21.11.2009 nicht zu entsprechen. Der Antragsteller ist entsprechend zu informieren.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

1. Gesamtkosten

 

2. Deckungsvorschlag:

 

3. Folgeerträge / Folgekosten:

 

4. Korruptionsbekämpfungsgesetz:

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Gebietsentwicklungsplan stellt den Bereich Hasenwald als Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche mit den Freiraumfunktionen Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung sowie Bereich für Regionale Grünzüge dar. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt den Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dar.

 

Der Bereich der Ortslage Hasenwald liegt innerhalb des rechtskräftigen Landschaftsplanes I „Herzogenrath – Würselen“ des Kreises Aachen mit der Festsetzung geschützte Landschaftsbestandteile Heckenstrukturen und Gehölzbestand bei Gut Hasenwald und Berensberg sowie dem Entwicklungsziel 1, Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft.

 

Das BauGB unterscheidet im Hinblick auf die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Bereiche nur zwischen den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 BauGB) und dem Außenbereich (§ 35 BauGB).

Die Ortslage Hasenwald ist nach den Bestimmungen des BauGB dem Außenbereich zuzuordnen. Grundsätzlich will das BauGB den Außenbereich in seiner besonderen Bedeutung für die naturgegebene Bodennutzung und als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit erhalten und vor dem Eindringen wesensfremder Benutzungen, insbesondere vor der Benutzung zum Wohnen, schützen. Die Errichtung baulicher Anlagen oder die Änderung bzw. Nutzungsänderung richtet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB „Bauen im Außenbereich“. Der Gesetzgeber hat deshalb in § 35 Abs. 1 BauGB bestimmte Vorhaben abschließend aufgeführt, die im Außenbereich generell zulässig sind, wenn die Erschließung gesichert ist. Diese Vorhaben nennt man "privilegierte" Vorhaben. § 35 Abs. 1 BauGB nennt dabei:

1. ein Vorhaben, das einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt

2. ein Vorhaben, das einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient

3. ein Vorhaben, das der öffentlichen Versorgung mit diversen Medien (Elektrizität, Gas etc.) oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient

4. ein Vorhaben, das wegen seiner besonderen Anforderungen an oder seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll

5.              ein Vorhaben, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient

6. ein Vorhaben, das der energetischen Nutzung von Biomasse bzw. dem Anschluss von solchen Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient

7. ein Vorhaben, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie oder Entsorgung radioaktiver Abfälle dient.

 

Der Gesetzgeber verdeutlicht hier, dass im Rahmen der Zulassung von Vorhaben im Außenbereich auf den Schutz des Außenbereichs geachtet werden muss und insbesondere die überflüssige Bodenversiegelung vermieden wird. Darüber hinaus können nach § 35 Abs. 2 BauGB „sonstige Vorhaben“ im Einzelfall nur dann zugelassen werden, wenn ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Angesichts der in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten langen Liste öffentlicher Belange und der oftmals rigiden Einschränkungen bei der Genehmigung von sonstigen Vorhaben im Außenbereich ist das Bauen im Außenbereich nahezu ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat somit ein grundsätzliches Bauverbot mit Ausnahmevorbehalt ausgesprochen, das er für bestimmte Vorhaben modifiziert ausgestaltet hat.

 

Will die Gemeinde in ihrem Außenbereich trotz der zahlreichen öffentlichen Belange die Errichtung einzelner Wohnbauten bzw. „Wohnzwecken dienende Vorhaben“ i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB (sonstige Vorhaben) ermöglichen, ist sie nach § 35 Abs. 6 BauGB ermächtigt, für bestimmte klar abgegrenzte bebaute Bereiche im Außenbereich eine Außenbereichssatzung zu erlassen. Durch solch eine Satzung können sonstige nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) dadurch begünstigt werden, dass ihnen bestimmte öffentliche Belange wie z.B. die Darstellungen des Flächennutzungsplans, die Entstehung und Verfestigung, nicht aber die Erweiterung einer Splittersiedlung, nicht entgegengehalten werden können. Andere öffentliche Belange, wie z. B. solche des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Wasserwirtschaft können jedoch nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass das Bauvorhaben trotz einer derartigen Satzung unzulässig ist.

 

Die Gemeinde kann somit bestimmen, dass Wohnzwecken dienende Vorhaben im Sinne des § 35 (2) BauGB nicht entgegen gehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im FNP widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

Eine solche Satzung ändert nichts an der Zuordnung zum Außenbereich, sie modifiziert lediglich die Zulässigkeitsvoraussetzungen sonstiger Vorhaben im Außenbereich. Die Satzung schafft die Möglichkeit der Verdichtung einer Splittersiedlung nach innen.

 

Die Erstellung einer Satzung i.S.d. § 35 Abs. 6 BauGB erfolgt auf der Basis folgender Grundlagen:

-              Eine nach der Formulierung des BauGB erforderliche “Bebauung von einigem Gewicht” ist vorhanden.

-              Der Bereich darf nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sein, d.h. über 50 % der vorh. Bebauung müssen Wohnhäuser sein.

-              Der Satzungsbereich darf nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit angrenzenden Innenbereichen stehen.

-              Die Erschließung muss gesichert sein und die Ausführung oder Benutzung öffentlicher Belange dürfen nicht beeinträchtigt sein.

-              Im Flächennutzungsplan kann Fläche für Landwirtschaft oder Wald dargestellt sein.

-       Die geplante Bebauung muss Wohnzwecken dienen.

-       Der Bereich darf nicht die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen oder vollziehen.

-       Eine geordnete städtebauliche Entwicklung muss gewährleistet sein.

-       Der Geltungsbereich der Satzung darf nicht über den vorhandenen Bestand hinausgehen,  die Erweiterung einer Splitersiedlung ist nicht zulässig.

-              Bei der Aufstellung ist das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 BauGB an­zuwenden

 

In der Satzung können auch nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit der Bauvorhaben im Einzelnen z.B.: die Beschränkung auf Erweiterungen und/oder Umbauten vorhandener Gebäude, die maximale Zahl der Wohneinheiten pro Haus, die zulässige Höhe baulicher Anlagen oder die Abstände der Bebauung zur Erschließungsstraße getroffen werden. Festsetzungen nach § 9 BauGB sind auf das für die städtebauliche Ordnung notwendige Maß zu begrenzen. Weitere städtebauliche Regelungen in Form gestalterischer Festsetzungen sind im Außenbereich nur in Ausnahmefällen möglich, da sonst ein Bebauungsplan die städtebauliche Regelung und Konfliktbewältigung absichern müsste. Die Satzung wird in einem gesetzlich geregelten Verfahren aufgestellt, in dem auch betroffene Grundstückseigentümer Stellung nehmen können.

 

Gemessen hieran ist die mit Bekanntmachung vom 22.06.2005 zur Rechtskraft geführte Satzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB für die Ortslage Hasenwald ein bebauter Bereich im Außenbereich. Die Satzung dient ausschließlich der Sicherung des Bestandes der vorhandenen Bebauung der Hasenwaldstraße 2,3,4,5,5a,6 und 7 und lässt eine hinreichende Geschlossenheit im Sinne der Zusammengehörigkeit zu einem gemeinsamen Siedlungsansatz erkennen. Da die sozialen und technischen Infrastruktur-Einrichtungen innerhalb der Ortslage Hasenwald ebenso fehlen wie z.B. eine ÖPNV-Erschließung, wurde die räumliche Abgrenzung auf das vom Gesetzgeber vorgesehene Mindestmaß beschränkt. Die räumliche Abgrenzung der rechtskräftigen Satzung umfasst ca. 5.570 qm.

 

Die Ortslage Hasenwald verfügte zum Zeitpunkt der Erstellung der Außenbereichssatzung im Jahr 2005 nicht über eine (Mischwasser-) Kanalerschließung. Die Beseitigung der Abwässer erfolgt seit 2006 für das Schmutzwasser über eine Druckentwässerung zur Kläranlage Steinbusch. Die anfallenden Regenwässer sind gem. § 51 a LWG in Abstimmung mit den zuständigen Behörden vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten. Darüber hinaus konnten im Satzungsaufstellungsverfahren die Bedenken der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 15.04.2004 nur ausgeräumt werden wenn:

„Die im Plangebiet im Haupt- oder Nebenerwerb wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebe oder aber Gartenbaubetriebe in ihrem Bestand und Entwicklung nicht beeinträchtigt werden. Der vorhandene Bestand im Plangebiet – hier Hausanlagen 2,3,4,5,5a,5b,6 und 7 – gesichert werden. Keine zusätzliche Bebauung geplant oder geschaffen wird. Dies gilt insbesondere für das Grundstück, Gemarkung Kohlscheid, Flur 6, Parzelle 553.“

 

Bei Erlass der gültigen Außenbereichssatzung hat sich die Stadt Herzogenrath daher auf den vorhandenen „bebauten Bereich im Außenbereich“ der Ortslage Hasenwald beschränkt. Mit der Satzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB für die Ortslage Hasenwald hat die Stadt Herzogenrath ausschließlich eine Sicherung der vorhandenen Wohnbebauung ermöglicht. Den insgesamt im Geltungsbereich der Satzung liegenden Wohngebäuden dürfte i.S.d. § 35 BauGB einiges Gewicht zukommen mit der Folge, dass insoweit die Voraussetzungen für den Erlass der Außenbereichssatzung erfüllt waren. Zu diesem Zweck weist die Satzung keine zusätzliche überbaubare Flächen zur Nachverdichtung aus. Jede zusätzliche Bebauung, insbesondere auf dem Grundstück, Gemarkung Kohlscheid, Flur 6, Parzelle 553 ist unzulässig. Ausgenommen sind Ergänzungen und Änderungen der vorhandenen baulichen Anlagen.

 

Mit Schreiben vom 21.11.2009 beantragt der Antragsteller die Ergänzung der Außenbereichssatzung der Ortslage Hasenwald für die Grundstücke, Gemarkung Kohlscheid, Flur 6, Parzelle 590 teilw. in einer Größenordnung von ca. 2.880 qm sowie für die im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke, Gemarkung Kohlscheid, Flur 6,  Parzellen 442, 441 und 473  in einer Größenordnung von ca. 3.980 qm. Die beantragte Ergänzung der Satzung umfasst ca. 7.315 qm.

 

Bei den Grundstücken 590 teilw. und 441 handelt es sich um bereits mit Wohnbebauung bebaute Grundstücke außerhalb des Geltungsbereich der rechtskräftigen Satzung. Bei dem Wohnhaus Hasenwaldstraße 8 handelt es sich um einen sogenannten Altenteiler, ein Wohnhaus mit Altenwohnteil zum landwirtschaftlichen Anwesen eines ortsansässigen Landwirtes. Die neu eingebrachten Wohnungen dienen der Mitversorgung und Betreuung der Altbäuerin durch die Junglandwirtfamilie und gleichzeitig der Betreuung der Kinder des Junglandwirts durch die Altbäuerin, da der vormals genutzte Wohntrakt im Anwesen Hasenwaldstraße 3 aufgrund der baulichen und räumlichen Gegebenheiten den Erfordernissen nicht gerecht werden konnte. Die Beurteilung des Bauvorhabens und somit die Baugenehmigung vom 26.08.1997 erfolgte i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB. Die durch den Neubau freigewordenen Wohnräume im Anwesen Hasenwaldstraße 3 werden laut Aktenlage seit diesem Zeitpunkt für im Betrieb beschäftigte Mitarbeiter genutzt.

 

Das Wohnhaus Hasenwaldstraße 10 wurde vor 1938 errichtet. Eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Hühnerstalls an das bereits vorhandene Wohnhaus mit Werkstatt datiert vom 13.10.1938. Weitere Unterlagen zur Entstehung des Wohngebäudes liegen nicht vor. Eine bereits 1974, ebenfalls vom aktuellen Antragsteller, eingereichte Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück 473 wurde mit Bescheid vom 17.09.1974 versagt, da das Grundstück dem Außenbereich zugeordnet wurde, es sich um kein privilegiertes Vorhaben handelte und Bedenken der Stadt Herzogenrath dahingehend bestanden, dass die Landschaft zersiedelt würde.  Dem Bauantrag der Voreigentümerin zum Bau- und Betrieb einer Kleinkläranlage für das Hausgrundstück Hasenwaldstraße 10 wurde mit Erlaubnisbescheid vom 05.06.1975 auf der Basis des § 19 Abs. 2 BBauGB (Außenbereich) entsprochen. Auch der Bauantrag vom 09.05.1975 zum An- und Umbau des vorhandenen Zweifamilienwohnhauses mit Garage, Hasenwaldstraße 10,  wurde auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 BBauGB (Außenbereich) mit Datum vom 08.09.1975 genehmigt.

 

Der Antragsteller richtete mit Schreiben vom 28.07.1978 eine Anfrage an die Verwaltung in der u.a. auch der damalige Nutzungszustand erfragt wurde. Seitens der Verwaltung wurde mit Schreiben vom 02.08.1978 dem Antragsteller folgende rechtliche Beurteilung mitgeteilt:

„Baurechtlich ist der gesamte Bereich Hasenwald als Splittersiedlung im Außenbereich anzusehen. Eine Verfestigung bzw. Erweiterung dieser Splittersiedlung liegt nicht im Interesse der Stadt Herzogenrath. Der Flächennutzungsplan sieht für diesen Bereich landwirtschaftliche Nutzfläche vor. Auch nach dem Stadtentwicklungsplan ist keine Bebauung beabsichtigt. Sie werden verstehen, dass unter diesen Umständen die Gerüchte, dass Hasenwald Bauerwartungsland sei, jeder Grundlage entbehren.“

 

In der Örtlichkeit zeigt sich folgendes Bild, das mit dem o.a. Aussiedlerhof bebaute Grundstück 590 teilw. grenzt an eine Wegeparzelle bzw. an das nicht zusätzlich bebaubare Grundstück, Gemarkung Kohlscheid, Flur 6, Parzelle 553 an. Das unbebaute und nicht zusätzlich bebaubare Grundstück 553 unterbricht den Zusammenhang zwischen der Bebauung Hasenwald und dem Aussiedlerhof sowie den Grundstücken des Antragstellers. Der beantragte Ergänzungsbereich vermittelt daher nicht den Eindruck, dass es sich bei den Grundstücken um "Baulücken" handelt. Der Bereich umfasst lediglich zwei auseinanderliegende Wohnhäuser die nicht zusammen betrachtet werden können. Ein Eindruck der Zusammengehörigkeit entsteht nicht. Das vorhandene Wohnhaus des Antragstellers sowie der vorhandene im Außenbereich privilegierte Aussiedlerhof erscheinen daher nicht mehr als Teil der Splittersiedlung Hasenwald sondern als einzeln im Außenbereich stehende Anwesen. Für eine Ergänzung der Außenbereichssatzung in der beantragten Form müssten die beantragten Ergänzungsbereiche jedoch durch die vorhandene bauliche Nutzung vorstrukturiert sein, das ist hier nicht der Fall.

 

Somit ist seitens der Verwaltung festzustellen, dass durch die Ergänzung der Außenbereichssatzung keine städtebaulich sinn- und maßvolle Fortentwicklung der Ortslage Hasenwald eingebracht werden kann, da der Antragsteller eine nicht zulässige Erweiterung der vorhandenen Splitersiedlung, die über den vorhandenen Bestand hinausgeht, begehrt. Die Ergänzung würde die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen und den Vorgang der – vom Gesetzgeber untersagten – Zersiedelung durch Erweiterung einer Splittersiedlung in den Außenbereich vollziehen. Dem Bürgerantrag vom 21.11.2009 ist daher nicht zu entsprechen. Der Antragsteller ist entsprechend zu informieren.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

BauGB

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme RPA:

 

 

 

Anlage/n:

Rechtskräftige Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB für die Ortslage Hasenwald, Stand 22.06.2005

Übersicht der begehrten Änderungsabgrenzung

Antrag zur Änderung der Außenbereichssatzung 2004 Ortslage Hasenwald vom 21.11.2009

 

 

 

 

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Anlagen

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