Sitzungsvorlage - V/2009/279-E02

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat entsendet die folgende Personen einschl. deren Stellvertretung als städtische Delegierte in die Gesellschafterversammlung der Energeticon gGmbH:

 

 

Städtische Vertreter:

Stellvertretung:

Bürgermeister Christoph von den Driesch

 

Stadtverordnete/r:

 

Stadtverordnete/r:

 

 

Gleichzeitig wird Herr/Frau _______________ zur Stimmführerin/zum Stimmführer bestellt.

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung vom 24.03.2009 hat der Rat eine Beteiligung an der „Energeticon gGmbH“ beschlossen (V/2009/106).

 

Die Gründung der Gesellschaft wird für Ende Februar/Anfang März 2010 erwartet.

 

Auf der Grundlage des vorliegenden Entwurfes des Gesellschaftsvertrages kann die Stadt Herzogenrath Delegierte in die Gesellschafterversammlung entsenden.

 

Jeder Gesellschafter gibt seine Stimme in der Gesellschafterversammlung einheitlich ab. Er ist berechtigt, bis zu drei Vertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden. Soweit mehr als ein Delegierter entsandt wird, ist gleichzeitig ein Stimmführer zu bestimmen.

 

Die Benennung von stellvertretenden Mitgliedern für den Fall der Verhinderung ist zulässig.

 

Gemäß § 63 Abs. 2  iVm.  § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) wird die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen ( z.B. Aktiengesellschaften, GmbH’s, Kommanditgesellschaften, Vereinen, Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts, Zweckverbänden, Wasser- und Bodenverbänden ), an denen die Gemeinde beteiligt ist, durch vom Rat bestellte Vertreter vertreten.

 

Die vom Rat bestellten Vertreter haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind grundsätzlich an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Auf Beschluss des Rates haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen.

 

Sofern mehr als ein Vertreter zu benennen ist, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde dazuzählen.

 

Nach § 113 Abs. 3 GO NRW ist die Gemeinde verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages  einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, das ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Über die Entsendung entscheidet der Rat. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied im Aufsichtsrat vertreten ist.

 

Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstandes oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet hierüber gem. § 113 Abs. 4 GO NRW ebenfalls der Rat.

 

Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder i. S. des § 113 GO NRW iVm.

§ 63 Abs. 2 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, gilt gem. § 50 Abs. 4 GO NRW das Verfahren bei der Besetzung der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 GO NRW.

 

Soweit nur ein Vertreter vorzuschlagen/zu bestellen ist und es nicht zu einem einheitlichen Wahlvorschlag kommt, erfolgt die Wahl durch Mehrheitsbeschluss gem. § 50 Abs. 1 GO NRW.

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 113, § 63, § 50 GO NRW

Loading...