Dringlichkeitsentscheidung - V/2007/305
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestellung eines Stellvertreters des allgemeinen Vertreters
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Dringlichkeitsentscheidung
- Federführend:
- Fachbereich 5 Personal und Organisation
- Beteiligt:
- Fachbereich 6 Finanzen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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18.12.2007
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gem. § 68 GO NRW bestellt der Rat einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters. Hiermit wird Vorsorge für den Fall der rechtlichen oder tatsächlichen Verhinderung des Bürgermeisters in der Ausübung seines Amtes getroffen. Die allgemeine Vertretung des Bürgermeisters umfasst die ständige Vertretung in allen Dienstgeschäften, die dem Bürgermeister nach der Gemeindeordnung und anderen Gesetzen obliegen und insbesondere auch die Außenvertretung gem. § 63 GO NRW.
Darüber hinaus kann der Rat einen weiteren Beamten bestellen, der die allgemeine Vertretung übernimmt, wenn der allgemeine Vertreter verhindert ist.
Gem. Artikel 32 Abs. 4 GG und § 4 Abs. 2 Landesbeamtengesetz soll als Vertretung des Bürgermeisters regelmäßig ein Beamter bestimmt werden, da die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe „in der Regel“ solchen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis stehen.
Hervorzuheben ist, dass der Vertreter des allgemeinen Vertreters die gleichen Befugnisse besitzt, die einem Beigeordneten als allgemeinen Vertreter zustehen.
Im Hinblick auf die derzeitige Vakanz des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin schlägt die Verwaltung deshalb vor, zur Sicherstellung sämtlicher anfallender Dienstgeschäfte, insbesondere im Fall der rechtlichen bzw. tatsächlichen Verhinderung des allgemeinen Vertreters, Herrn Stadtoberverwaltungsrat Detlef Zähringer (Fachbereichsleiter und Stadtkämmerer) als Vertreter des allgemeinen Vertreters zu bestellen.
Im Hinblick auf die anstehende Neuwahl eines Bürgermeisters/einer Bürgermeisterin ist darüber hinaus davon auszugehen, dass der derzeitige Erste Beigeordnete sich als Bürgermeister zur Wahl stellen wird. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ab dem Zeitpunkt der Aufstellung von den Kandidaten für das Amt des Bürgermeisters die nach dem Kommunalwahlgesetz vorgesehenen Aufgaben des Wahlleiters bzw. des stellvertretenden Wahlleiters nicht mehr wahrgenommen werden dürfen.
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Wahl übernimmt in diesem Fall Herr Stadtoberverwaltungsrat Detlef Zähringer die Aufgaben des Wahlleiters nach dem Kommunalwahlgesetz.
Wie im Beschlussvorschlag ausgewiesen, regt die Verwaltung in diesem Zusammenhang an, dass der Rat über die Vertretungsregelungen nach der Neuwahl eines Bürgermeisters/einer Bürgermeisterin erneut entscheiden kann.
Nachrichtlich:
Gem. § 68 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch die Verwaltung die Übertragung der Aufgaben eines stellvertretenden Wahlleiters auf den Fachbereichsleiter für Zentrale Verwaltungsaufgaben Herrn Stadtverwaltungsrat Bernd Sauren.
Rechtliche Grundlagen:
§§ 50, 63 und 68 GO NRW
