Sitzungsvorlage - V/2008/396-E1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt, dem Antrag der Kooperation CDU/Bündnis 90 DIE GRÜNEN vom 13.10.2008 sowie dem Bürgerantrag vom 10.11.2008 aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen des Baugesetzbuches nicht zu entsprechen. Der Antragsteller ist entsprechend zu informieren.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung vom 20.05.2008 beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss im Rahmen seiner Beratungen zur Drucksachen-Nr. V/2008/044-E1 einstimmig für den Bereich Ruif, den vorliegenden Anträgen bzgl. des Erlasses einer Außenbereichssatzung nicht zu entsprechen. Grundlage hierfür war der § 35 (6) BauGB, in dem die gesetzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zum Erlass einer Außenbereichssatzung festgeschrieben sind. Demnach kommt eine Außenbereichssatzung zwar für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist in Betracht. Gemäß der Gesetzgebung dient eine Außenbereichssatzung hierbei jedoch ausschließlich der Verdichtung bereits vorhandener Siedlungsansätze im Außenbereich. Sie bietet keine Grundlage dafür, bestehende Siedlungsansätze in den bislang unbebauten Außenbereich hinein zu erweitern. Für die bereits bebauten Bereiche von Ruif, bei denen es sich durchaus um eine vom Gesetzgeber genannte Wohnbebauung von einigem Gewicht im Außenbereich handelt, wurde daher zum Zweck der Verdichtung innerhalb dieses Siedlungsansatzes im Jahr 1999 eine entsprechende Außenbereichssatzung erlassen, die im Jahr 2005 noch geringfügig ergänzt wurde. Die Grenzen der für den Erlass von Außenbereichssatzungen zulässigen Bereiche können dabei neben der Ausdehnung des vorhandenen Siedlungsansatzes von einigem Gewicht auch durch vorhandene Zäsuren, wie Fluss-/Bachläufe, vorhandene Straßen/Wege, vorhandene Hecken oder topografische Auffälligkeiten gegeben sein, auch wenn sie eventuell den unvoreingenommenen Betrachter eine bauliche Verdichtung vermuten lassen. Über solche vorhandenen Zäsuren hinaus dürfen Außenbereichssatzungen nicht erstellt werden.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Straße „In Ruif“ um eine solche Zäsur, die den vorhandenen Siedlungsansatz, nämlich die Wohnbebauung von einigem Gewicht, vom eindeutigen Außenbereich abgrenzt. Bei den im vorliegenden Antrag in Rede stehenden Grundstücken entlang der Straße In Ruif, beginnend ab dem bebauten Grundstück Haus Nr. 2 bis zur Kreuzung Bongartzweg, handelt es sich um im Außenbereich gelegene bestehende Gärten der zumeist anwohnenden Bürger der Ortslage Ruif außerhalb des Geltungsbereichs der o.g. rechtskräftigen Außenbereichssatzung. Bei dem vorhandenen Wohnhaus In Ruif 2 handelt es sich um ein Wohnhaus das bereits vor dem Krieg errichtet wurde. Eine Baugenehmigung zur Errichtung des Wohnhauses befindet sich nicht in den Akten des Bauarchivs. Die vereinzelt auf den Gartengrundstücken vorhandenen Garagen und Gartenhäuser sind im Rahmen der Beurteilung nicht ausschlaggebend.

 

In der Örtlichkeit vermittelt der beantragte Ergänzungsbereich somit nicht den Eindruck, dass es sich bei den Grundstücken um "Baulücken" handelt. Der Bereich umfasst lediglich ein einzelnes, im „freien Feld“ liegendes Wohnhaus das nicht im Zusammenhang mit der vorhandenen Wohnbebauung Ruif zu betrachten ist. Ein Eindruck der optischen Zusammengehörigkeit besteht nicht. Das vorhandene Wohnhaus In Ruif 2 erscheint daher auch nicht mehr als ein Teil der Splittersiedlung Ruif, sondern als ein einzeln im Außenbereich stehendes Gebäude. Für eine Ergänzung der Außenbereichssatzung in der beantragten Form müssten die in Rede stehenden Flächen entsprechend der obigen Ausführungen jedoch durch die vorhandene bauliche Nutzung vorstrukturiert sein. Dies ist hier nicht der Fall.

 

Die Beschlussfassung des Umwelt- und Planungsausschusses vom 20.05.2008 erfolgte in Teilen auch vor dem Hintergrund, dass für den Bereich Ruif die Möglichkeiten einer entsprechenden Flächennutzungsplanänderung (von Flächen für die landwirtschaft in Wohnbauflächen) eruiert werden sollten.

 

Gemäß § 32 Landesplanungsgesetz NRW ist eine Kommune verpflichtet, zu Beginn eines Planungsverfahrens ihre Planungsabsichten anzugeben und bei der Bezirksplanungsbehörde anzufragen, ob diese mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, die im jeweiligen Regionalplan dargelegt sind, übereinstimmen. Vor diesem Hintergrund richtete die Verwaltung mit Schreiben vom 19.11.2008 eine entsprechende Anfrage an die Bezirksregierung Köln, als für die Genehmigung von Flächennutzungsplanänderungen zuständige Stelle.

 

Mit Schreiben vom 03.02.2009 teilte die Bezirksregierung Köln mit, das hinsichtlich der beabsichtigten Flächennutzungsplanänderung für den Bereich Ruif die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht bestätigt werden kann.

 

Zur Begründung wird erläutert, dass im Regionalplan die Ortschaft Ruif wegen ihrer - landesplanerisch gesehen - geringen Einwohnerzahl nicht als Siedlungsbereich, sondern als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ mit der Freiraumfunktion „Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ sowie „Regionale Grünzüge“ dargestellt ist. Gemeindliche Bauflächendarstellungen sind jedoch grundsätzlich innerhalb der Siedlungsraumdarstellung des Regionalplanes vorzusehen, die Freiraumdarstellungen des Regionalplanes stehen dagegen gemeindlichen Bauflächendarstellungen in der Regel entgegen. Des weiteren legt der Regionalplan unter anderem als textliches Ziel fest, dass Streu- und Splittersiedlungen nicht erweitert werden dürfen.

 

Da der Bereich südlich der Straße „In Ruif“ immer wieder Inhalt politischer Diskussionen ist, wurde als Reaktion auf das ablehnende Schreiben der Bezirksregierung ein Behördentermin in Köln durch Herrn Bürgermeister von den Driesch wahrgenommen. Ziel dieses Termins war die abschließende Eruierung von Möglichkeiten, das genannte Areal baulich zu entwickeln. Trotz aller Bemühungen musste letztlich festgestellt werden, dass der gesetzliche Rahmen eine bauliche Entwicklung nicht zulässt.

 

Somit ist seitens der Verwaltung abschließend festzustellen, dass ein Flächennutzungsplanänderungsverfahren für die Ortslage Ruif mit der Zielsetzung der Darstellung von Bauflächen nicht durchführbar ist. Dem Antrag der Kooperation CDU/Bündnis 90 DIE GRÜNEN vom 13.10.2008, den Flächennutzungsplan für die Ortslage Ruif dahingehend zu ändern, dass Bauvorhaben entlang der Straße „In Ruif“, beginnend ab dem bebauten Grundstück Haus Nr. 2 bis zur Kreuzung Bongartzweg ermöglicht werden sowie dem Bürgerantrag vom 10.11.2008 ist daher nicht zu entsprechen. Der Antragsteller ist entsprechend zu informieren.

 

 

 

Rechtliche Grundlagen:

BauGB

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme RPA:

 

 

 

Anlage/n:

Antrag der Kooperation CDU/Bündnis 90 DIE GRÜNEN vom 13.10.2008

Bürgerantrag vom 10.11.2008

Anfrage gem. § 32 Landesplanungsgesetz vom 19.11.2008

Stellungnahme der BZR vom 03.02.2009

 

 

 

 

 

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Anlagen

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