Sitzungsvorlage - V/2010/203

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss beschließt der Stadtrat die Satzung vom 08.06.2010 über die Änderung der Satzung der Stadt Herzogenrath über die Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 28.10.2008 – Kinderfördersatzung (Kfs) -.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

1. Gesamtkosten

 

Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe.

Haushaltsmittel stehen im Ergebnisplan zur Verfügung.

 

2. Folgeerträge / Folgekosten:

 

Pro Kind, das sich ganzjährlich in Tagespflege befindet, ist mit Mehrkosten von durchschnittlich 2.000,-- € / Jahr zu rechnen.

Derzeit werden 38 Kinder in Tagespflege betreut. Es ist von einer sukzessiven Erhöhung der Betreuungsfälle im Rahmen des Ausbaus des Betreuungsangebotes für Kinder unter drei Jahren auszugehen.

Die Mehraufwendungen sind im Rahmen der Finanzplanung bis 2013 in den städtischen Haushalt eingestellt worden.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Ausgangssituation:

 

Der Bereich der Kindertagespflege wurde mit Wirkung vom 01.01.2009 durch das KiföG novelliert. Zudem sind zu diesem Zeitpunkt steuer- und sozialversicherungstechnische Neuerungen in Kraft getreten, die im Vergleich zu der bis zum 31.12.2008 gültigen Rechtslage finanzielle Mehrbelastungen für Tagespflegepersonen und die Kommunen nach sich ziehen.

 

Bis 2013 ist der Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege für Kinder im Alter unter drei Jahren sicherzustellen. Als gleichwertige Betreuungsalternative zu Kindertageseinrichtungen  steht die Betreuung in Kindertagespflege zur Verfügung. Das Land fördert die Kindertagespflege ab dem Kindergartenjahr 2010/2011 mit 736 €/Jahr pro Platz.

 

Betreuungsangebote in der Kindertagespflege stellen im Zuge des U 3-Ausbaues zur Sicherstellung des Rechtsanspruches eine unverzichtbare Komponente dar, da die stetig ansteigende Nachfrage an entsprechenden Betreuungsplätzen nicht alleine durch institutionelle Betreuungsangebote gedeckt werden kann.

 

Mit dem Kinderfördergesetz (KiFöG) hat der Bundesgesetzgeber die Rahmenbedingungen für die Kindertagespflege verbessert, mit dem Ziel, sie zu einem der Betreuung in Kindertageseinrichtungen entsprechenden Angebot weiterzuentwickeln (Fachlichkeit, Verlässlichkeit, Schutz des Kindeswohls, leistungsgerechte Bezahlung der Tagesmütter im Sinne einer selbständigen beruflichen Tätigkeit).

 

Die im KiFöG vorgesehene Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht folgt unmittelbar aufgrund des Gesetzes. Die Tagesmütter haben als Selbständige einen Anspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Übernahme der hälftigen Kosten für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung.

 

Nach dem KiFöG ist die an die Tagespflegepersonen zu zahlende Geldleistung, die der Finanzierung des Sachaufwandes und der Anerkennung der Förderleistung (Leistungsentgelt) dient, leistungsgerecht auszugestalten. Diese in § 23 Abs. 2 a SGB VIII verankerte Vorgabe erfordert eine neue Betrachtung hinsichtlich ihrer Bemessung. Was unter einer „leistungsgerechten Geldleistung“ zu verstehen ist, definiert der Bundesgesetzgeber nicht. Ebenso mangelt es zurzeit an landesrechtlichen Vorgaben. Die in den kommunalen  Satzungen verankerten Fördersätze wurden in der Vergangenheit als nicht auskömmlich deklariert.

Die Finanzämter gehen pro Kind, das 8 Stunden/Tag betreut wird, von einem Sachaufwand in Höhe von 300 €/Monat aus. Die Höhe des darüber hinaus als Leistungsentgelt zu zahlenden Betrages ist von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe festzusetzen. In der Praxis werden beide Beträge zu einer zeitlich gestaffelten monatlichen Kindpauschale zusammengefasst.

 

 

Die avisierte Erhöhung der Fördersätze ist gerechtfertigt, da die Tagesmutter das unternehmerische Risiko (eigenes Krankheitsrisiko, Belegungsrisiko) selbst zu tragen hat. Zudem sollen die nachstehenden Ziele realisiert werden:

 

 

      Schaffung von Anreizen zur Anwerbung von neuen Kindertagespflegepersonen, die in Bezug auf den weiteren U 3-Ausbau dringend benötigt werden.

      Motivation der bislang tätigen Kindertagespflegepersonen, ihr bisheriges Angebot beizubehalten bzw. auszubauen

      Teilkompensation der durch die Änderungen im Steuerrecht und der Sozialversicherung  bedingten Mehrkosten

      Finanzielle Planungssicherheit für Eltern

                   (Nach wie vor ist es gängige Praxis, dass Eltern wegen der Nichtauskömmlich-

                   keit der derzeitigen Fördersätze private Zuzahlungen an die Tagespflegeperson

                   tätigen. Es ist sicherzustellen, dass Eltern über die Kostenbeteiligung nach § 90

                   SGB VIII nicht zunehmend finanziell belastet werden. Andernfalls droht ein

                   Bildungsgefälle, da einkommensschwache Familien Betreuungsangebote in der

                   Kindertagespflege nicht finanzieren können.)

 

Die LeiterInnen der Jugendämter der heutigen StädteRegion Aachen haben im letzten Jahr eine Arbeitsgruppe aus Fachleuten der Wirtschaftlichen Jugendhilfe und des Allgemeinen Sozialen Dienstes beauftragt, Grundsätze für eine entsprechende leistungsgerechte Geldleistung zu erarbeiten. Diese hat erstmals im Mai 2009 getagt und in der Folgezeit als Ergebnisse die Festlegung folgender Grundsätze vorgeschlagen:

 

 

      Beibehaltung des pauschalierten Ansatzes (25, 35 und 45 Stunden)

optional ausgewogene Struktur des Stundenrasters (Pauschalierung in 5 Std. -Abständen) und im Sinne einer „gerechteren“ bzw. ausgewogeneren Leistungsvergütung Ausweitung der wöchentlichen Stundenbudgets auf insgesamt sieben Raster.

 

      Aufgabe der Altersdifferenzierung bei der Festlegung der laufenden Geldleistung

 

      Keine Differenzierung nach dem Ausbildungsstand der Tagespflegepersonen

(der für Herzogenrath geforderte Mindestqualifikationsstandard ist der Anlage zu entnehmen)

 

 

      Deckelung der Leistungsobergrenzen als Abgrenzung zur Betreuung in Kindertageseinrichtungen auf der Grundlage einer Mittelwertbildung aus den Kindpauschalen der Gruppentypen I und II im Sinne der Anlage zu § 19 KiBiz

 

      Praktikables Verwaltungshandling

 

      Beibehaltung der bisherigen Elternbeitragssystematik auf der Grundlage der Stundenbudgets 25, 35 und 45 Stunden.

 

 

Als Ergebnis haben die Jugendamtsleitungen sich einvernehmlich für die zukünftige Anwendung der nachstehenden Leistungssätze ausgesprochen, die sich pro Kind an 80 % der Kindpauschalen für Tageseinrichtungen für Kinder nach dem Kinderbildungsgesetz – KiBiz – orientieren:

 

 

Wochenstunden

Leistungssatz monatlich

1

über 10 und bis 15 Std.*

240 €

2

über 15 und bis 20 Std.

320 €

3

über 20 und bis 25 Std.

400 €

4

über25 und bis 30 Std.

480 €

5

über 30 und bis 35 Std.

560 €

6

über 35 und bis 40 Std.

640 €

7

über 40 Std.

720 €

* nur für kombinierte Betreuung in Kindertageseinrichtung und -tagespflege

 

 

Dabei ist von der Zielvorstellung ausgegangen worden, diese Leistungssätze einheitlich für alle Jugendämter der StädteRegion Aachen festzulegen. 

 

Dementsprechend hat sich die Bürgermeisterkonferenz der StädteRegion am 13.04.2010 mit dieser Thematik beschäftigt. Es besteht grundsätzliches Einvernehmen, die Leistungssätze flächendeckend einzuführen. Hierzu bedarf es jedoch für das Jugendamt der Städteregion (ehemals Kreisjugendamt) noch der gemeinsamen Zustimmung von Baesweiler, Roetgen, Simmerath und Monschau, die noch nicht vorliegt, und die in 2010 auch keine diesbezüglichen finanziellen Vorkehrungen getroffen haben. Die Stadt Aachen sieht sich derzeit nicht in der Lage, die neuen Leistungssätze anzuwenden, da diese nach einer ersten Berechnung Mehraufwendungen in Höhe von rund 2 Mio. €uro jährlich im Haushalt verursachen würden. Ebenso geht Würselen davon aus, dass aufgrund der nicht genehmigten Haushaltssituation die notwendige Erhöhung der Leistungssätze nicht beschlossen werden kann.

 

Der Stundensatz ist innerhalb einer Stufe variabel und beträgt im Mittelwert ca. 4,-- €/Stunde.  

Das Landesjugendamt Rheinland hat zur Festlegung des Leistungsentgeltes in den einzelnen Jugendamtsbezirken kürzlich eine Abfrage bei den Jugendämtern gestartet. Der Sachstand der derzeit vorliegenden Ergebnisse geht aus der beigefügten Aufstellung hervor.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

§ 23 Förderung in Kindertagespflege

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,

2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,

3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und

4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

 

 

 

Anlagen

 

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Anlagen

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