Sitzungsvorlage - V/2007/368
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der städtischen Vertreter in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen; hier: Nachbesetzung in der Gesellschafterversammlung der EURODE Business Center GmbH & Co. KG
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 5 Personal und Organisation
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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18.12.2007
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Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt, auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN die nachfolgende Umbesetzung in der Gesellschafterversammlung der EURODE Business Center GmbH & Co. KG:
- Frau Maria Brombach scheidet aus der Gesellschafterversammlung aus.
- Den freigewordenen Sitz in der Gesellschafterversammlung übernimmt Herr Dr. Bernd Fasel.
- Herr Dr. Fasel wird durch Herrn Folker Moschel vertreten.
Sachverhalt
Sachverhalt:
In seiner konstituierenden Sitzung am 12.10.2004 hat der Rat durch einstimmigen Beschluss über die Entsendung von städtischen Vertretern in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen entschieden.
Gemäß § 63 Abs. 2 iVm. § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) wird die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen ( z.B. Aktiengesellschaften, GmbH’s, Kommanditgesellschaften, Vereinen, Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts, Zweckverbänden, Wasser- und Bodenverbänden ), an denen die Gemeinde beteiligt ist, durch vom Rat bestellte Vertreter vertreten.
Die vom Rat bestellten Vertreter haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind grundsätzlich an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Auf Beschluss des Rates haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen.
Sofern mehr als ein Vertreter zu benennen ist, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazu zählen.
Nach § 113 Abs. 3 GO NRW ist die Gemeinde verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, das ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Über die Entsendung entscheidet der Rat. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied im Aufsichtsrat vertreten ist.
Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstandes oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet hierüber gem. § 113 Abs. 4 GO NRW der Rat.
Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder i. S. des § 113 GO NRW iVm.
§ 63 Abs. 2 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, gilt gem. § 50 Abs. 4 GO NRW das Verfahren bei der Besetzung der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 GO NRW.
Scheidet ein Vertreter aus einem Gremium aus, wählen die Ratsmitglieder einen Nachfolger auf der Grundlage von § 50 Abs. 2 GO NRW.
Soweit nur ein Vertreter vorzuschlagen/zu bestellen ist und es nicht zu einem einheitlichen Wahlvorschlag kommt, hat die Wahl ebenfalls gem. § 50 Abs. 3 GO NRW zu erfolgen (Verhältniswahl).
Rechtliche Grundlagen:
§ 113, § 63, § 50 GO NRW
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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68 kB
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