Sitzungsvorlage - V/2010/228

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

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Finanz. Auswirkung

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Im Jahr 2011 finden europaweit Volks- und Wohnungszählungen statt. Die Anordnung erfolgte durch die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen   vom 9. Juli 2008.

 

Die für den Zensus erforderlichen nationalen Rechtsgrundlagen bilden das Zensusvorbereitungsgesetz 2011 (ZensVG) vom 8. Dezember 2007 (BGBL. I S. 2808) und das Zensusgesetz 2011 (ZensG) vom 8. Juli 2009 (BGBL. I. S. 1781).

 

Eine entsprechende landesgesetzliche Regelung, das Ausführungsgesetz des Landes NRW, ist in Vorbereitung.

 

Aus den aufgeführten Rechtsnormen ergibt sich als kleinste verpflichtende Einheit des räumlichen Ergebnisnachweises die kommunale Ebene der Gemeinden.

 

Beim Zensus 2011 werden Daten über die Bevölkerungsstruktur, Haushaltszusammenhänge sowie Gebäude und Wohnungen bundesweit flächendeckend erhoben. Dies gilt auch für die Beteiligung am Erwerbsleben, soweit es sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, öffentlich Bedienstete oder Arbeitslose bzw. Arbeitsuchende handelt.

 

Obwohl einige dieser Daten in getrennten Datenbeständen bereits heute verfügbar sind, liegt der entscheidende Vorteil des Zensus 2011 darin, dass verschiedene Sachverhalte mit kombinierten Datenbeständen in direktem Zusammenhang ausgewertet werden können. Hierdurch bietet der Zensus  2011 seit der Volkszählung 1987 erstmalig die Möglichkeit, Planungsdaten in dieser Form flächendeckend zu aktualisieren.

 

Einige Merkmale wie z.B. Bildungs- und Ausbildungsabschlüsse werden beim Zensus 2011 allerdings nur im Rahmen von Haushaltsstichproben erhoben. Diese Merkmale werden deshalb voraussichtlich unterhalb der Gemeindeebene nicht ausgewertet werden können.

 

Gem. § 22 Absatz 2 ZensG 2011 können Einzelangaben an die Kommunen nur unter der Voraussetzung übermittelt werden, dass eine abgeschottete kommunale Statistikstelle existiert, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen abgeschottet ist.

 

Diese Voraussetzungen werden in Herzogenrath nicht erfüllt. Üblicherweise verfügen nur größere Städte über eine abgeschottete Statistikstelle.

 

Insofern sind die meisten Kommunen – wie auch Herzogenrath – auf Datenaufbereitungen und Auswertungen der Statistischen Landesämter ( in NRW IT.NRW) angewiesen.

 

Die Verwaltung steht diesbezüglich bereits mit IT.NRW in Kontakt um entsprechende kleinräumiger gegliederte Auswertungen unterhalb der Gemeindegrenze zu erhalten.

 

Entsprechende Auswertungen könnten in vielfältigen Zusammenhängen von Interesse sein, z. B. Raumordnung- und Stadtplanungsfragen aber auch als Planungshintergrund im Prozess des demographischen Wandels sowie im sozialen und schulischen Bereich einschließlich der Jugendhilfeplanung dienen.

 

Für die Erfassung der notwendigen Daten ist folgender Zeitplan vorgesehen:

 

  • 01.04.2008              Datenlieferung zum Aufbau eines Anschriften- und Gebäuderegisters
  • 01.04.2010              Datenlieferung aus dem Einwohnermeldebestand gem. § 5 Abs. 2 ZensVorbG 2011
  • 01.11.2010              Datenlieferung gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ZensG 2011
  • 09.05.2011              Datenlieferung gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ZensG 2011
  • 09.08.2011               Datenlieferung gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3 ZensG 2011

 

Darüber hinaus erfolgen 2011 Haushaltsbefragungen auf Stichprobenbasis nach § 7 ZensG. Aufgrund der Größenordnung der Stadt Herzogenrath werden Haushaltsbefragungen voraussichtlich in einer Größenordnung von 10 % aller Haushalte notwendig werden. Hierzu wird die Stadt Erhebungsbeauftragte bestellen müssen.

 

Außerdem werden mit deutlich geringerem Arbeitsaufwand im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung zur Klärung von Einzelfällen ebenfalls Erhebungsbeauftragte tätig werden müssen.

 

Zu den Fragen der Fraktion Die Linke nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

  1. Im Rahmen des Zensus ist die Verwaltung verpflichtet, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu den jeweiligen Stichtagen die erforderlich Daten an IT.NW zu übermitteln. Als Dienstleister wird die regio it aachen mit den Datenlieferungen auf der Basis des Einwohnermeldewesens beauftragt.

 

Weiterhin fällt es der Verwaltung zu, die Haushaltsbefragungen zu organisieren und im notwendigen Umfang Erhebungsbeauftragte zu rekrutieren.

 

  1. Konkrete Angaben über den zu erwartenden finanziellen Aufwand sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Hinsichtlich der anfallenden Kosten ist im Zensusausführungsgesetz des Landes NRW vorgesehen, den Kommunen einen finanziellen Ausgleich nach den Bestimmungen des Konnexitätsausführungsgesetzes zu gewähren. Vor einer Bewertung sollte endgültige Fassung des Zensusausführungsgesetzes abgeartet werden.

 

  1. Wie einleitend zur Erläuterung des Sachverhaltes aufgelistet, wird die Durchführung des Zensus 2011 durch europäisches Recht über bundesgesetzliche Regelungen und letztlich durch Landesrecht auf die Kommunen delegiert. Hierbei handelt es sich im Ergebnis um Pflichtaufgaben, die zur Erfüllung nach Weisung durch die Kommunen wahrgenommen werden. Durch die entsprechenden Normen werden die Bestimmungen des Grundgesetzes formalrechtlich eingehalten.

 

  1. Insbesondere im Prozess des demographischen Wandels sowie aktuell bei der Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung – um nur einige Aufgabengebiete aufzuzeigen - wird die Relevanz authentischer und belastbarer statistischer Datengrundlagen offenkundig. Wegweisende und notwendige Entscheidung für die künftige Entwicklung der Stadt können nur auf der Basis verlässlicher Daten getroffen werden, damit Fehlentwicklungen mit fatalen Folgen vermieden werden können. Aus dieser Betrachtung begrüßt die Verwaltung die auf Basis des Zensus 2011 zu gewinnenden statistischen Informationen, um auf dieser Grundlage richtige und zukunftsweisende Entscheidungen vorbereiten zu können.

 

  1. Die Verwaltung ist sich bewusst, dass der Schutz persönlicher Daten oberste Priorität genießt und ein verantwortlicher Umgang mit diesem hohen Rechtsgut höchsten Stellenwert einnimmt. Die Verwaltung hat vielfach unter Beweis gestellt, dass sie selbstverständlich die hierbei zu berücksichtigenden Rechtsvorschriften einhält. Die Tätigkeiten der Verwaltung im Rahmen des Zensus 2011 werden sich deshalb streng an den gesetzlichen Bestimmungen orientieren. Somit wird dem Datenschutz auch in diesem Fall zu Recht ein hoher Stellenwert eingeräumt.

 

 

 

Rechtliche Grundlagen:

Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen   vom 9. Juli 2008.

 

Zensusvorbereitungsgesetz 2011 (ZensVG) vom 8. Dezember 2007 (BGBL. I S. 2808)

 

Zensusgesetz 2011 (ZensG) vom 8. Juli 2009 (BGBL. I. S. 1781).

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

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Anlagen

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