Sitzungsvorlage - V/2007/369
Grunddaten
- Betreff:
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Unterjährige Sperrvermerke an einzelnen Haushaltspositionen für das Haushaltsjahr 2007 im Zuge einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gem. § 28 Gemeindehaushaltsverordnung.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 6 Finanzen
- Beteiligt:
- Fachbereich 6.1 Finanzen und Steuern; Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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18.12.2007
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 28 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) hat der Kämmerer das Recht ( und ggfls. die Pflicht) des sofortigen Eingriffs, wenn sich eine Gefährdung der Haushaltswirtschaft abzeichnet; hierdurch kann eine gefährliche finanzielle Entwicklung gestoppt und der Eintritt von möglicherweise nicht rückgängig zu machenden Folgen vermieden werden.
Hierbei kann grundsätzlich jeder Haushaltsansatz und jede Verpflichtungsermächtigung ganz oder teilweise gesperrt werden.
Auf der Basis des ersten unterjährigen Finanzcontrollings (Stichtag 31.07.2007) sowie der hiermit verbundenen Prognosen bis zum Abschluss des laufenden Haushaltsjahres war erkennbar die kurz- und mittelfristige Liquidität der Kasse gefährdet.
Aus diesem Grunde hat der Kämmerer mit Datum vom 25.10.2007 unterjährige Sperrvermerke an einzelnen Haushaltspositionen verfügt.
Die entsprechende Verfügung einschließlich der Auflistung der hiervon betroffenen Haushaltsstellen ist komplett zur Information beigefügt.
Die Festsetzung der Sperrvermerke in den einzelnen Fachbudgets erfolgte nach Abstimmung mit dem jeweiligen Fachbereichsleitern.
Bereits am 22.10.2007 wurden die Fraktionsvorstände der im Stadtrat vertretenen Fraktionen im Rahmen eines interfraktionellen Gesprächs ausführlich über die beabsichtigten Sperrvermerke unterrichtet.
Um den Stadtrat in die Lage zu versetzen, über eine Haushaltssperre zu beraten und sie ggfls. aufheben zu können, besteht die Verpflichtung, den Rat über die Verhängung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre zu unterrichten.
Für die Aufhebung der Sperre ist ein ausdrücklicher Ratsbeschluss erforderlich.
Die Aufhebung kann generell und von Fall zu Fall, bezüglich aller oder einzelner Haushaltsansätze sowie in voller Höhe oder in Höhe eines Teils der Haushaltsansätze ausgesprochen werden.
Solange und soweit der Rat die Sperre nicht ausdrücklich aufgehoben hat, bleibt sie weiter bestehen.
Als weitere notwendige Finanzierungsmaßnahme zur Sicherstellung der laufenden Haushaltsausführung wurde zwischenzeitlich per Dringlichkeitsentscheidung der Höchstbetrag der Kassenkredite (Dispo) von 15 Mio. € auf 18 Mio. € erhöht.
Die Kommunalaufsicht des Kreises Aachen wurde ebenfalls unverzüglich über die ausgesprochenen Sperrvermerke sowie die Änderungen des Höchstbetrages der Kassenkredite unterrichtet.
Rechtliche Grundlagen:
Gemeindehaushaltsverordnung, Gemeindeordnung
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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76,5 kB
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