Dringlichkeitsentscheidung - V/2007/268

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Gemäß § 60 GO NRW i.V.m. § 82 GO und dem Ratsbeschluss vom 27.09.2001 wird einer erheblich überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 47.000 € bei der HHSt 02.70000.957600 – Kanalsanierung Mühlenbach – zugestimmt.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

1. Gesamtkosten

 

Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe / freiwillige Aufgabe

Haushaltsmittel stehen  - nicht - zur Verfügung 

im Verwaltungshaushalt / Vermögenshaushalt

 

 

2. Deckungsvorschlag:

Durch Minderausgaben bei HHSt. 02.70000.941500 – Kanalsanierung Am Ehrenmal, Möricke-/Einsteinstraße – ist eine ausreichende Deckung innerhalb des Deckungskreises im städtischen Haushalt gegeben.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Für das Haushaltsjahr 2007 stehen bei der HHSt 02.70000.957600 noch Haushaltsreste in Höhe von ca. 72.000 € zur Verfügung.

 

Der Bau- und Verkehrsausschuss wurde in seiner Sitzung am 11.09.2007 darüber informiert, dass sich noch ein Teil des derzeitigen Entwässerungssystems in der Siedlung Mühlenbach in einem sehr schlechten Zustand befindet und deshalb Kanalbauarbeiten in der Mühlenbachstraße kurzfristig durchgeführt werden müssen.

 

Entgegen der Planungen zum Doppelhaushalt 2006/2007 wurden bei genaueren Untersuchungen der vorhandenen Kanalsubstanz diese erhebliche Mehrmängel festgestellt. Aufgrund dessen erhöht sich die Auftragssumme.

 

Nach Wertung der öffentlichen Ausschreibung betragen die Kosten ca. 119.000 €, so dass zur Kostendeckung auf der o.g. HHSt. eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 47.000 € erforderlich werden.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

GO NRW

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme RPA:

Gegen die Genehmigung der überplanmäßigen Ausgabe bei der Haushaltsstelle 02.70000.957600 bestehen seitens der örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken, da die Unabweisbarkeit der Ausgabe nachvollziehbar und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gem. § 82 GO NRW gewährleistet ist.

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