Sitzungsvorlage - V/2010/264
Grunddaten
- Betreff:
-
Finanzierung der Trägeranteile für Kindertageseinrichtungen aus freiwilligen Haushaltsmitteln
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 2.1 Jugend
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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29.06.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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29.06.2010
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Beschlussvorschlag
Nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss beschließt der Stadtrat, die Übernahme der freiwilligen Trägeranteile für Kindertageseinrichtungen ab dem 01.08.2010 nicht mehr auf der Basis von pauschalierten Festbeträgen zu übernehmen.
Er hält es vielmehr für sachgerecht, diese jährlich für jede betroffene Einrichtung nach den tatsächlich ermittelten Gesamtkosten (Kindpauschalen zuzüglich evtl. Mietkosten) auf der Grundlage der zum 15.03. eines Jahres vorgenommenen Meldungen an das Land zu errechnen, damit Unter- und Überfinanzierungen vermieden werden.
Mit den für das Kindergartenjahr 2010/2011 zu erstellenden Bewilligungen sind die betroffenen Träger entsprechend zu informieren.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlussvorschlages sind der Anlage 2 zu entnehmen und für das Haushaltsjahr 2010 aus vorhandenen Aufwandsmitteln des Produktbereiches zu decken.
Sachverhalt
Sachverhalt:
In den Sitzungen am 13.12.2007 bzw. 18.12.2007 haben sich der Jugendhilfeausschuss und der Stadtrat unter Drucksachen-Nr. V/2007/346 mit dem Tagesordnungspunkt „Kündigung bzw. Widerruf von Verträgen und Beschlüssen zur Übernahme freiwilliger Trägeranteile zu den Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen freier Träger“ beschäftigt. Dies ist erforderlich gewesen, da es ab dem 01.08.2008 durch das neue Kinderbildungsgesetz – KiBiz – eine neue Rechtsgrundlage geben sollte und heute gibt und die Vertragsgrundlagen und Beschlüsse, die auf dem „Vorgängergesetz“ (GTK NRW) basierten, keine Wirkungen mehr erzielen konnten bzw. in den bestehenden Formen nicht mehr haltbar gewesen sind, da ihnen die Grundlage entzogen worden ist.
Durch die neue Finanzierungssystematik des KiBiz, die u. a. den Trägeranteil für kirchliche Träger von 20% auf nunmehr 12 % reduziert hat und neue Gruppenformen mit unterschiedlichen Kindpauschalen schafft, ist es erforderlich geworden, auch die Finanzierung der freiwilligen Trägeranteile auf eine andere Basis zu stellen. Ziel ist es dabei gewesen, die Trägerlandschaft zu erhalten und keinen Träger finanziell schlechter zu stellen, als dies vor der Gesetzesänderung gewesen ist.
Dies hat der Stadtrat mit seinem Beschluss vom 24.06.2008 nach Vorberatung am 08.04.2008 im Jugendhilfeausschuss – Drucksachen-Nr. V/2008/094 – mit einstimmigem Beschluss umgesetzt. Er hat beschlossen, ab dem 01.08.2008 Trägeranteile von 12 Kindertageseinrichtungen im Umfang von insgesamt 312.300,-- € aus freiwilligen städtischen Haushaltsmitteln zu übernehmen. Die Übernahme ist als Festbetragsfinanzierung erfolgt, wobei die Beträge im Rahmen der Fortschreibung analog der Erhöhung der gesetzlichen Kindpauschalen bis auf weiteres jährlich ab dem Kindergartenjahr 2009/2010 um 1,5 % zu erhöhen sind. Die detaillierte Aufstellung der Zuschüsse ist aus der als Anlage 1 beigefügten Tabelle zu entnehmen.
Da die jährliche Anpassung der Festbeträge unabhängig vom tatsächlichen „Buchungsverhalten“ der Eltern (25-, 35- oder 45 Wochenstunden) erfolgt ist, sollte dieses Verfahren in Zukunft hinterfragt werden.
Nachdem zum Kindergartenjahr 2009/2010 eine jährliche pauschale Erhöhung um 1,5 % vorgenommen worden ist, soll nunmehr zum Kindergartenjahr 2010/2011 geprüft werden, ob die Anpassung in dieser Form noch sachgerecht ist. Dazu hat die Verwaltung die als Anlage 2 beigefügte Tabelle erstellt.
Aus dieser ist ersichtlich, dass sich bei reiner prozentualer Fortschreibung ein Ungleichgewicht ergibt. Das bedeutet, dass unter Betrachtung der tatsächlichen Belegungssituation der Kindertageseinrichtungen bezogen auf die Gesamtbetriebskosten (= Kindpauschalen zzgl. evtl Mietkosten) unter Berücksichtigung des jeweils festgelegten von der Stadt zu finanzierenden Trägeranteils sich für einige Träger Über- und für andere Träger Unterfinanzierungen ergeben. Diese sind durch unterschiedliches „Buchungsverhalten“ der Eltern und durch neu geschaffene Gruppenkonstellationen im Rahmen des U 3 – Ausbaus in den letzten beiden Jahren entstanden, wovon fast alle Einrichtungen betroffen sind.
Daher sollte aus Sicht der Verwaltung zukünftig nicht mehr an der pauschalen Fortschreibung festgehalten werden. Es ist vielmehr sachgerecht, die zu finanzierenden Trägeranteile jährlich nach den tatsächlichen Verhältnissen jeder Kindertageseinrichtung zu berechnen. Nach Durchführung einer Elternbefragung werden jeweils zum Jahresende die nachgefragten Stundenkontingente der erforderlichen Betreuung für das hierauf folgende Kindergartenjahr in Kooperation mit jedem einzelnen Träger im Rahmen der Jugendhilfeplanung festgelegt. Nach dem darauf folgenden Anmeldeverfahren werden zum 15.03. des Folgejahres auf der Basis der tatsächlich erfolgten Anmeldungen dem Land die verbindlichen Stundenkontingente für das kommende Kindergartenjahr gemeldet. Auf dieser Basis erfolgt dann die Festlegung der Kindpauschalen für die gesamte Einrichtung. Dieser Betrag ist dann maßgeblich für die Errechnung der jeweils zu ermittelnden Trägeranteile. Damit wird sichergestellt, dass alle Elterninitiativen und sogenannten „armen Träger“ eine 100%ige Finanzierung ohne Zahlung eines Eigenanteils erhalten und für die kirchlichen Träger der festgelegte Bruchwert der vorhandenen Gruppen finanziert wird.
Rechtliche Grundlagen:
Planung, Errichtung, Trägerschaft und Finanzierung der Kosten von Kindertageseinrichtungen ergeben sich aus dem Kinderbildungsgesetz – KiBiz -.
Nach § 19 KiBiz wird die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen in Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschalen) gezahlt.
Gemäß § 24 SGB III – KJHG – sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt sicherzustellen. Für Kinder unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.
Nach § 20 KiBiz gewährt das Jugendamt dem Träger einer Einrichtung, wenn es sich um eine Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts handelt (kirchliche Trägerschaft) handelt, einen Zuschuss von 88 v. H. der Kindpauschalen nach § 19. Wenn es sich um einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe handelt, der nicht zugleich in kirchlicher Trägerschaft ist (andere freie Trägerschaft), erhöht sich der Zuschuss auf 91 v. H. Soweit es sich beim Träger um einen Verein handelt, dem Erziehungsberechtigte von mindestens 90 v. H. der die Einrichtung besuchenden Kinder angehören, die nach ihrer Zahl oder Satzung sowohl für die laufende Beschlussfassung als auch für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit haben (Elterninitiativen), erhöht sich der Zuschuss auf 96 v. H.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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31,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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18 kB
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