Sitzungsvorlage - V/2010/131-E01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Umwelt- und Planungsauschuss beschließt aufgrund der eingegangenen Bürgeranregungen die Einstellung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes I/46 „Nordstern“.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In seiner Sitzung vom 13.04.2010 beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes I/46 „Nordstern“ gem. § 13 a BauGB sowie die öffentliche Auslegung des Planes gem. § 3 (2) BauGB. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 10.05.2010 bis 11.06.2010. Des Weiteren wurden die von der Bebauungsplanänderung betroffenen Bürger mit Schreiben vom 28.04.2010 darüber informiert, dass im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes während des o.g. Zeitraums eine öffentliche Auslegung stattfindet, während dessen man sich bei der Verwaltung über die Inhalte des Bebauungsplanes informieren und seine Anregungen vorbringen kann.

 

Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden keine Bedenken vorgebracht. Lediglich hinsichtlich des Themas Bergbau wurde seitens der Bezirksregierung Arnsberg auf bergbaubedingte Tagesöffnungen sowie auf eine erforderliche Beteiligung des EBV als Bergwerksfeldeigentümer hingewiesen. Seitens des EBV wurde auf die Stellungnahme im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes I/ 46 hingewiesen. In selbigem Verfahren wurden seinerzeit die Bergbaubelange bereits berücksichtigt, durch die Inhalte der 1. Änderung des Bebauungsplanes sind hierzu keine Änderungen zu erwarten.

 

Seitens der betroffenen Bürger wurden erhebliche Bedenken gegen die geplante 1. Änderung des Bebauungsplanes I/46 „Nordstern“ vorgebracht. Hierbei wurde zum einen ausgeführt, dass der durch die Bebauungsplanänderung angestrebte Schutz eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Siedlung als nicht nachvollziehbar angesehen werde und diese Sichtweise keineswegs der Sicht all derjenigen entspräche, die im Plangebiet wohnen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass ein homogenes Erscheinungsbild Ansichtssache und nicht von der Position und Größe einer Dachgaube abhängig sei. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass aufgrund unterschiedlichster Satelliten-Schüsseln an verschiedenen Positionen auf den Dächern sowie die unterschiedliche Form und Größe vorhandener Garagen mit unterschiedlichen Dachformen und vorhandene Schuppen bereits heute kein einheitliches Erscheinungsbild mehr existiere. Auch die Anordnung der Eingangstüren und bereits heute vorhandener Dachfenster variiere.

 

Es wurde dargelegt, dass bei einer Einschränkung der Gauben der angestrebte Raumgewinn nur noch gering sei und sich nicht für den Ausbau zwecks Schaffung eines weiteren Kinderzimmers eigne. Zudem müsse aufgrund der vorgesehenen Festsetzungen beim Bau einer Gaube ein für die Statik erforderlicher Stützbalken durchtrennt werden, was eine komplett neue Dachkonstruktion erforderlich mache. Die Kosten für eine solche Konstruktion beliefen sich auf ca. 40.000 €, was gemessen am Wert des Hauses absolut unverhältnismäßig sei. Ohne die einschränkenden Vorgaben der 1. Änderung des Bebauungsplanes I/46 hinsichtlich der Gauben ergäben sich lediglich Kosten in Höhe von 20.000 €, da hierbei keine neue Dachkonstruktion erforderlich werde, sondern eine Gaube auf die vorhandenen Längsbalken aufgesetzt werden könne.

 

Abschließend wurde deutlich gemacht, dass die geplanten Einschränkungen des Dachgaubenbaus den Wiederverkaufswert eines Hauses mindern würden. Man habe vor wenigen Jahren das Haus in dem Wissen gekauft, das eine Erweiterung in einem bestimmten Rahmen möglich wäre, was ein Kaufargument gewesen sei. Diese Option wäre aufgrund der angestrebten Bebauungsplanänderung einem zukünftigen Käufer nur sehr eingeschränkt gegeben. Auch spielten das Kosten/Nutzen Verhältnis und somit die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Objektes eine sehr große Rolle, da durch die geplanten Festsetzungen den Hausbesitzern jegliche kostengünstige und wirtschaftliche Raumvergrößerung im Dachbereich unzumutbar gemacht werde. Es wurde darum gebeten von der geplanten Bebauungsplanänderung Abstand zu nehmen, um so den Interessen der Einwohner des Plangebietes nachzukommen.

 

 

Aufgrund der umfassenden Komplexität der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Errichtung von Gauben und der diesbezüglich immer wieder, aufgrund von richterlichen Entscheidungen hinzukommenden rechtlichen Modifizierungen war es Ziel der Bebauungsplanänderung für die in Rede stehende Siedlung eine einheitliche Regelung hinsichtlich der Zulässigkeit von Dachgauben zu treffen, durch die auch das Erscheinungsbild der Siedlung gewahrt und extreme Dachverunstaltungen verhindert werden sollten.

 

Selbstverständlich stehen diesen Belangen die privaten Belange der Eigentümer und hierbei auch die Belange von Kosten/Nutzen, der Wirtschaftlichkeit und somit auch der Zumutbarkeit im Rahmen einer Abwägung gegenüber. Auf der Grundlage der Einwände seitens der betroffenen Bürger ergibt sich hierbei ein stärkeres Gewicht der Kosten/Nutzen- und Wirtschaftlichkeitsaspekte gegenüber dem Aspekt des Schutzes des Erscheinungsbildes der Siedlung, so dass das angestrebte Änderungsverfahren des Bebauungsplanes I/46 eingestellt werden sollte.

 

Die Anregungen der betroffenen Eigentümer sind als Anlage beigefügt.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

BauGB

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme RPA:

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Anlage/n:

1. Anregungen der betroffenen Eigentümer

2. Geltungsbereich des Bebauungsplans

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Anlagen

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