Sitzungsvorlage - V/2010/358

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes I/56 „Bicherouxstraße“ gem. § 2 (1) BauGB.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe / freiwillige Aufgabe

Haushaltsmittel stehen  - nicht - zur Verfügung


Entsprechende Gutachten werden vom Eigentümer bzw. Investor finanziert.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit der Schließung der Saint Gobain-Tochter Vetrotex steht am nördlichen Rand der Herzogenrather Innenstadt ein erhebliches Potenzial an Flächen für Folgenutzungen zur Verfügung. Zur wirtschaftlichen Revitalisierung, zur Schaffung von neuen Arbeitsplätzen und zur Vermeidung städtebaulicher Missstände will die Stadt Herzogenrath die Fläche durch die Aufstellung von 2 Bauleitplänen neu ordnen.

 

Eine Studie ergab, dass für eine sinnvolle Nachnutzung das Vetrotex-Gelände vollständig vom vorhandenen Gebäudebestand zu räumen ist. Dies entspricht auch den Absichten des Eigentümers. Durch den Eigentümer wurde auch eine Altlastenuntersuchung beauftragt. Die Ergebnisse werden in die Bebauungsplanverfahren einfließen.

 

Aufgrund der Größe, der topografischen Gegebenheiten und der benachbarten Nutzungen bietet sich eine Nutzungsdifferenzierung in Gewerbe- und Wohnbauflächen an.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes I/56 „Bicherouxstraße“ befindet sich zum größten Teil innerhalb des früheren Vetrotex-Geländes zwischen der Bicherouxstraße und der Dahlemer Straße. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist zeichnerisch dargestellt und der Anlage zu entnehmen.

 

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine Neustrukturierung der Gewerbefläche ermöglicht werden. Über eine neue Erschließungsstraße, die an die Bicherouxstraße angebunden wird, kann eine wohngebietsverträgliche Ansiedlung von Gewerbebetrieben erfolgen. Innerhalb des Planbereiches befindet sich auch das Gebäude der Kultureinrichtung „Klösterchen“. Der Bereich sollte zur planungsrechtlichen Sicherung als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt werden.

 

Der Flächennutzungsplan stellt Gewerbegebiet sowie für den Bereich „Klösterchen“ ein kulturellen Zwecken dienendes Gebäude dar und muss somit nicht geändert werden.

 

Die Verwaltung ist der Ansicht, dass gemäß der beschriebenen Zielsetzungen das Bauleitplanverfahren eingeleitet werden soll. Ein entsprechender Bebauungsplanentwurf wird erarbeitet.

 

 

 

Rechtliche Grundlagen:

BauGB

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlage/n:

 

  1. Räumliche Abgrenzung des Bebauungsplanentwurfes
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Anlagen

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