Sitzungsvorlage - V/2010/140
Grunddaten
- Betreff:
-
II. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 16.12.2008
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 6.1 Finanzen und Steuern
- Beteiligt:
- Bürgermeisterbüro; Fachbereich 6 Finanzen; Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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05.10.2010
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Herzogenrath hat in seiner Sitzung am 01.09.2009 die Übertragung der Veranlagung und Einziehung der städtischen Schmutzwassergebühren auf die enwor – energie und wasser vor ort GmbH – mit Wirkung vom 01.01.2010 beschlossen.
In der Sitzung des Stadtrates vom 15.12.2009 wurde daraufhin die Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse mit Wirkung vom 01.01.2010 entsprechend angepasst.
Durch ein im Frühjahr 2010 anhängiges Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen stellte sich heraus, dass die vorgenannte Satzung in einigen Punkten der Korrektur bedarf und aus Rechtsicherheitsgründen angepasst werden muss.
Im wesentlichen beziehen sich die Änderungen auf die Definition des Veranlagungszeitraumes, den Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr, sowie die Festsetzung von Vorausleistungen.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) muss in der Gebührensatzung geregelt werden, wann – d.h. in welchen Intervallen (Veranlagungszeiträumen) – die Entwässerungsgebühr entsteht, weil ansonsten der Abgabentatbestand nur unvollständig bestimmt ist.
Da in der Gebührenkalkulation die Kosten periodengerecht zugerechnet werden müssen, muss der Kalkulationszeitraum dem Veranlagungszeitraum entsprechen (so auch das Verwaltungsgericht Aachen im o.a. Verfahren). Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.
Weil die Gebühr nach Grund und Höhe nur zugleich entstehen kann, muss in der Satzungsregelung geregelt sein, dass die Gebühr entweder zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (sog. antizipierte Erhebung) oder am Ende des Veranlagungszeitraumes (nachträgliche Erhebung) entsteht.
Bei Entstehung zum Beginn des Veranlagungszeitraumes erfolgt die endgültige Festsetzung für den Veranlagungszeitraum in der Regel zu Beginn dieses Zeitraumes (01.01.).
Dagegen wird bei Entstehung zum Ende des Veranlagungszeitraumes (31.12.) zunächst während der Dauer dieses Zeitraumes eine Festsetzung von sogenannten Vorausleistungen nach § 6 Abs. 4 KAG erfolgen. Erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes kann die endgültige Festsetzung erfolgen.
Die Stadt Herzogenrath beabsichtigt die Gebühr zum 31.12. festzusetzen.
Voraussetzung für die Satzungsanpassung war zunächst jedoch, wie von Gericht und Rat vorgegeben, die Abstimmung mit dem örtlichen Wasserversorger enwor – energie und wasser vor ort GmbH – um eine einheitliche, rechtsichere und praktikable Lösung für alle Beteiligten zu finden.
Mit Sachstandsbericht vom 29.06.2010 (Vorlage 2009/289-E1) wurde der Rat der Stadt Herzogenrath über den aktuellen Sachstand informiert.
Zwischenzeitlich wurde mit der enwor – energie und wasser vor ort GmbH – ein Kompromiss erarbeitet, der die Satzungsanpassungen abdeckt.
Die Ablesung der Frischwasserverbräuche findet weiterhin in den Monaten Juni bis August (für die einzelnen Stadtteile), die Abrechnung von August bis Oktober statt. Die enwor - energie und wasser vor ort GmbH - schickt in den Abrechnungsmonaten eine „Zwischenrechnung“, aus der die aktuellen Frischwasserverbräuche (01.01. bis aktuellen Ablesezeitraum) nebst aktuellen Vorausleistungen bis Jahresende zu ersehen sind.
Die im Spätsommer abgelesene Frischwassermenge wird durch die enwor- energie und wasser vor ort GmbH – auf den 31.12. des jeweiligen Veranlagungsjahres hochgerechnet. Bis zum Abrechnungszeitpunkt werden die Vorausleistungsbeträge des Vorjahres ( auf Grundlage des alten Gebührensatzes) weiter erhoben. Im Folgejahr wird dann die Abrechnung in Form eines Festsetzungsbescheides erfolgen, bei dem die Frischwassermenge (01.01. bis 31.12. des Vorjahres) endgültig festgesetzt wird. Ebenfalls werden dann neue Vorausleistungen auf Basis des neuen Gebührensatzes mitgeteilt.
Den Bürgerinnen und Bürgern wird zusätzlich die Möglichkeit gegeben, den Ablesezeitraum auf den 31.12. des jeweiligen Jahres umzustellen und der enwor – energie und wasser vor ort GmbH – zu Beginn des Folgejahres mitzuteilen. Ein entsprechender Hinweis wurde auf der Rechnung für Schmutzwasser hinterlegt.
Die erforderliche Satzungsänderung in Form des II. Nachtrags ist als Anlage 1, die Synopse der bisherigen und der neuen Satzungsregelung als Anlage 2 beigefügt. Anlage 3 enthält die vollständige Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 16.12.2008 in der Fassung des II. Nachtrags.
Der II. Nachtrag soll rückwirkend zum 01.01.2010, d.h. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des I. Nachtrags, wirksam werden.
Mit dem II. Nachtrag zur Gebührensatzung soll für den laufenden Veranlagungszeitraum sowie für die Zukunft, und damit für noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen, eine nicht rechtssichere Regelung durch eine rechtskonforme Regelung ersetzt werden. Eine Schlechter- oder Besserstellung wird durch die Rückwirkung nicht hervorgerufen.
Rechtliche Grundlagen:
GO NRW, KAG NRW
Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP
Stellungnahme ÖRP:
Aus Sicht der örtlichen Rechnungsprüfung entsprechen die vorgeschlagenen Änderungen der Abwassergebührensatzung der aktuellen Rechtsprechung.
Allerdings entspricht die in der Vorlage vorgeschlagene Umsetzung der Maßstabermittlung für die nachträgliche Festsetzung der Schmutzwassergebühr zum 31.12 nicht der Satzungsregelung. Die Abwassergebührensatzung der Stadt Herzogenrath legt als Verbrauchsmenge/Maßstab für die Schmutzwassergebühr den gemessenen Frischwasserverbrauch (§ 4 Abs. 3 der Abwassergebührensatzung) fest. In der Vorlage wird nun vorgeschlagen, dass nicht der gemessene Frischwasserverbrauch als Verbrauchsmenge/Maßstab angesetzt wird, sondern der unterjährig gemessene Frischwasserverbrauch hochgerechnet wird. Dieses Verfahren entspricht nicht der Festsetzung in der Abwassergebührensatzung und es besteht die Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht dieses, wie im abgeschlossenen Vergleich vom April 2010, bemängelt.
Des weiteren wurde die Rechtmäßigkeit des gewählten Verfahrens der nachträglichen Schmutzwassergebührenfestsetzung zum 31.12 ohne eine Ablesung zum Jahresende bisher noch nicht durch das Oberverwaltungsgericht NRW in einem konkreten Verfahren bestätigt.
Gegen den rückwirkenden Erlass des Abwassersatzung zum 01.01.2010 bestehen seitens der örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken, da eine in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung ersetzt werden soll.
Anlage/n:
Anlage 1 II. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren
und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 16.12.2008
Anlage 2 Synopse
Anlage 3 Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kostenersatz
für Grundstücksanschlüsse vom 16.12.2008
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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