Dringlichkeitsentscheidung - V/2010/312
Grunddaten
- Betreff:
-
Stiftung Bergbaumuseum Grube Anna II (künftig: Stiftung Bergbaumuseum Grube Anna); Änderung der Stiftungssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Dringlichkeitsentscheidung
- Federführend:
- Fachbereich 5 Personal und Organisation
- Beteiligt:
- Fachbereich 5.1 Organisation
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Gestoppt
|
|
Rat der Stadt Herzogenrath
|
Entscheidung
|
|
|
05.10.2010
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Satzung der Stiftung Bergbaumuseum Grube Anna II wurde zuletzt am 30.03.2001 geändert.
Die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen im Hinblick auf die Tätigkeiten der Stiftung, z.B. die Gründung des Vereins „Energeticon“ sowie die angestrebte Gründung der Energeticon gGmbH (bei der eine städtische Beteiligung beschlossen wurde, vgl. V/2009/106), erfordern nach Auffassung des Vorsitzenden der Stifterversammlung eine Überarbeitung der bestehenden Satzung.
Nach entsprechender Prüfung ist die vorgeschlagene Satzungsänderung nach Auffassung der Verwaltung vertretbar.
Im Jahr 2006 wurde mit der Stiftung Bergbaumuseum Grube Anna II der beigefügte Vertrag im Hinblick auf die Verwendung der Erlöse aus dem Stiftungsvermögen (bezogen auf die Zustiftung der Stadt Herzogenrath) geschlossen.
Nach diesem Vertrag wurde in § 2 festgelegt:
„Verwendungszweck hierfür ist die Förderung und Pflege der regionalen Bergbau- und Industriegeschichte sowie die Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes des „Bergbaumuseums Grube Anna II“ mit seinen Sach- und Personalkosten.
Der Erlös aus dem Stiftungsvermögen dient ausschließlich der Deckung der für den Betrieb des Bergbaumuseums notwendigen Personal- und Sachkosten sowie der Pflege des Museumsbestandes.“
Die Satzungsänderung sieht in „ 2 Nr 4 die Formulierung „dient insbesondere...“ vor.
Abweichende Reglungen können allerdings nach wie vor gem. § 4 Nr. 3 der Satzung vereinbart werden.
Insofern ist in der Stifterversammlung sicherzustellen, dass die vertraglichen Regelungen auch nach der Satzungsänderung weiterhin gütig sind.
Für die Entscheidung ist gem. § 41 Abs. 1 n) GO NRW der Stadtrat zuständig.
Die Sitzung der Stifterversammlung soll am 01.09.2010 stattfinden. Aufgrund der Ferienzeit und der damit verbundenen Ortsabwesenheit vieler Stadtverordneten ist eine kurzfristige Einberufung des Rates bzw. Haupt- und Finanzausschusses nicht möglich, so dass sich hierdurch die Notwendigkeit zur Beschlussfassung mit einer Dringlichkeitsentscheidung ergibt.
Rechtliche Grundlagen:
§§ 41, 60 und 113 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
495,1 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
66 kB
|
