Sitzungsvorlage - V/2010/346-E02
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung gemäß § 34 BauGB Hier: Antrag der Frau Kellermann und des Herrn Schulz vom 11.08.2010
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 3 Stadtentwicklung und Umwelt
- Beteiligt:
- Fachbereich 3: b) Planung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umwelt- und Planungsausschuss
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Entscheidung
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27.01.2011
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 11.08.2010, eingegangen bei der Stadt Herzogenrath am 16.08.2010 (Anlage 1) beantragen Frau Karin Kellermann und Herr Joachim Schulz für Ihr Grundstück Finkenrather Str. 2d in 52134 Herzogenrath die Änderung der Satzung gemäß § 34 BauGB der Stadt Herzogenrath.
Für den Bereich der Grundstücke Finkenrather Straße 2a – 6 wurde im Jahre 1995 die bestehende 34er Satzung der Stadt Herzogenrath gem. § 34 (4) Nr. 1 durch eine so genannte Klarstellungssatzung ergänzt. Hierdurch wurde für die o. g. Grundstücke die Zugehörigkeit zur planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB und somit die Grundlage zur Bebauung der Grundstücke geschaffen. Aufgrund der unmittelbaren Lage am Ortsrand und somit zur freien Landschaft wurde die Größe der überbaubaren Flächen durch für diesen Bereich geltende textliche Festsetzungen näher konkretisiert, wodurch u. a. auch die durch Bebauung versiegelten Flächen maßvoll und der Lage angepasst dimensioniert wurden.
Die für diesen Bereich geltenden textlichen Festsetzungen setzen daher unter anderem unter Ziffer 3 fest, dass das Grundstück ab einer Bautiefe in 5 Meter zur Straßenbegrenzungslinie bis zu einer Baugrenze in 18 Meter Abstand zur Straßenbegrenzungslinie überbaubar ist, was einer maximalen Gebäudetiefe von 13 Metern entspricht. Die Baugrenzen verlaufen jeweils parallel zur Straßenbegrenzungslinie.
Entsprechend dieser Festsetzungen wurden die Häuser 2a – 2d und 4a/4b in den Folgejahren einheitlich entsprechend der Satzung errichtet und stehen in einer harmonischen Beziehung zueinander.
Städtebauliche Gründe, die es rechtfertigen, die Satzung zu ändern, sind nicht ersichtlich. Im
Gegenteil würde die beantragte Änderung mit der Erweiterung des Baufensters eher dazu führen, dass die vorhandene Homogenität verloren geht. Ferner würde eine Änderung den seinerzeit zugrunde gelegten o. g. Zielsetzungen zuwiderlaufen.
Somit sind aus Sicht der Verwaltung die rechtlichen Voraussetzungen, nämlich die städtebauliche Begründbarkeit der begehrten Satzungsänderung, nicht gegeben.
Rechtliche Grundlagen:
BauGB
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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55,5 kB
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412,7 kB
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3
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(wie Dokument)
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44,3 kB
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