Sitzungsvorlage - V/2011/006
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan III/9 – 2. (vereinfachte) Änderung "Am Boscheler Berg" Hier: 1. Aufstellungsbeschluss gem. § 13 (1) BauGB und 2. Beschluss der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 3 Stadtentwicklung und Umwelt
- Beteiligt:
- Fachbereich 3: b) Planung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Umwelt- und Planungsausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
27.01.2011
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan III/9 „Am Boscheler Berg“ ist seit dem 30. Juni 1977 rechtskräftig. Er setzt im Geltungsbereich der Änderung ein Gewerbegebiet mit einer maximal dreigeschossigen Bauweise fest. Die Grundflächenzahl beträgt 0,8 und die Geschossflächenzahl 2,0. Die straßenseitige Baugrenze wird im Änderungsbereich mit einem Abstand von 5,0 m zur Straßenverkehrsfläche festgesetzt.
Die im Gewerbegebiet „Am Boscheler Berg“ ansässige Firma Kochs beabsichtigt eine Erweiterung ihres Firmengebäudes im Bereich des Wendehammers der Straße „Am Boscheler Berg“.
Um die betriebsbedingt erforderliche Erweiterung des Gebäudes zu ermöglichen, ist jedoch ein Verschieben der vorderen Baugrenze notwendig. Im Hinblick auf die Sicherung der vorhandenen Arbeitsplätze unterstützt die Verwaltung den Wunsch der Betriebserweiterung und empfiehlt, den Bebauungsplan zu ändern.
Hierzu wird die vordere Baugrenze entlang des nördlichen Teils des Wendehammers der Straße „Am Boscheler Berg“ um 3,0 m auf einen Abstand von 2,0 m zur Straßenverkehrsfläche verschoben. Die weiteren zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes III/9 bleiben von der vereinfachten Änderung unberührt.
Durch die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche erhalten sowohl die Firma Kochs als auch die benachbarten Betriebe die Möglichkeit einer geringfügigen baulichen Weiterentwicklung im Änderungsbereich.
Die 2. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes III/9 wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 (1) BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Gemäß § 13 (3) BauGB i.V.m. § 1a (3) Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind bzw. zulässig waren.
Gemäß § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Erarbeitung einer Umweltprüfung abgesehen.
Rechtliche Grundlagen:
BauGB
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
4,8 MB
|
