Sitzungsvorlage - V/2011/007
Grunddaten
- Betreff:
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Erweiterung der Satzung gemäß § 34 BauGB in Niederbardenberg Hier: Antrag vom 14.10.2010
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 3 Stadtentwicklung und Umwelt
- Beteiligt:
- Fachbereich 3: b) Planung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Umwelt- und Planungsausschuss
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Entscheidung
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27.01.2011
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 14.10.2010 wurde für einen Teilbereich des Flurstücks 223, Flur 34 der Gemarkung Herzogenrath der Antrag auf Erweiterung der Innenbereichssatzung gem. § 34 BauGB gestellt (siehe Anlage 1 und 2). Der Teilbereich befindet sich, angrenzend an die benachbarte Bebauung, an der Straße „Zum Hagelkreuz“ am östlichen Ortsrand von Niederbardenberg.
Seitens des Antragstellers ist eine Errichtung eines Einfamilienhauses vorgesehen.
Die Stadt Herzogenrath hat im Jahr 1979 im Rahmen einer Abgrenzungssatzung die Grenzen zwischen Außen- und Innenbereich festgelegt. Diese Abgrenzungssatzung wurde mit Bekanntmachung vom 31.01.1995 im vorgenannten Bereich aktualisiert und mit Festsetzungen zur Ortsrandeingrünung versehen (siehe Anlage 3).
Der Bebauungszusammenhang für den beantragten Bereich der Ortslage Niederbardenberg findet daher gemäß der Innenbereichssatzung nach § 34 BauGB mit dem vorhandenen Wohnhaus „Zum Hagelkreuz“ 36 seinen Abschluss. Die beantragte Fläche liegt somit nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich.
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt den Bereich als Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche sowie Bereich für Regionale Grünzüge dar. Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Herzogenrath stellt den Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dar (siehe Anlage 4). Eine Bebauung dieser Fläche kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.
Aus Sicht der Verwaltung würde eine Fortführung der Bebauung die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen. Darüber hinaus würde eine Realisierung dieser Wohnbebauung hier die Gefahr weiterer Vorhaben auf benachbarten Grundstücken nach sich ziehen und somit zu einer Zersiedelung führen. Vorrangig sollte weiterhin die Ausschöpfung der vorhandenen Wohnbauflächenpotenziale des wirksamen Flächennutzungsplanes angestrebt werden.
Die Verwaltung ist daher der Ansicht, dass der vorliegende Antrag ausschließlich zur Zersiedlung der Landschaft im Außenbereich beitragen würde. Dem Antrag ist daher nicht zu entsprechen. Der Antragsteller ist entsprechend zu informieren.
Rechtliche Grundlagen:
BauGB
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3,4 MB
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