Sitzungsvorlage - V/2011/052
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorläufige Haushaltsführung 2011
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Bürgermeisterbüro
- Beteiligt:
- Fachbereich 6 Finanzen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Vorberatung
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22.02.2011
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung 2011 gelten die einschränkenden Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 82 GONRW.
Die vorläufige Haushaltsführung bedingt, dass die gemeindliche Haushaltswirtschaft nur in einem eingeschränkten Umfang nicht so ausgeführt werden kann wie mit einer geltenden Haushaltssatzung. Diese Zeit erfordert daher, dass von der Verwaltung hauswirtschaftliche Regelungen als Ersatz für die fehlende Haushaltssatzung erlassen werden, um die Geschäftstätigkeit und die Verwaltungsarbeit fortführen zu können.
Die Verwaltung hat unmittelbar nach der Haushaltsberatung 2011 im Haupt- und Finanzausschuss mit Verfügung vom 07.02.2011 die notwendigen einschränkenden Bewirtschaftungsregelungen festgelegt.
Wie im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung bekannt, steht die Stadt Herzogenrath auch in den nächsten Jahren wieder vor großen finanzwirtschaftlichen Herausforderungen.
Dies bedeutet auch für den Haushalts-Vollzug 2011 – insbesondere während der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung - eine strikte Ausgabendisziplin.
Die aktuelle Verfügung zur vorläufigen Haushaltsführung ist zur Kenntnis beigefügt.
Wie knapp der Puffer zur Vermeidung eines Haushaltssicherungskonzeptes unter Betrachtung des gesamten Finanzplanungszeitraumes bis 2014 ist, verdeutlicht auch der ebenfalls beigefügte schriftliche Appell des Ersten Beigeordneten und Kämmerers an die Stadtverordneten kurz vor Abschluss der Haushaltsberatung 2011.
Alle haushälterischen Ansätze sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu bewirtschaften.
Über – und außerplanmäßige Aufwendungen müssen vermieden werden.
Sollte ein unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrbedarf entstehen, ist dieser durch gleichwertige dauerhafte Einsparungen innerhalb des Fachbereichsbudgets auszugleichen.
Die konsequente Beachtung der „Budgetregeln“ aus der o. a. Verfügung ist zur Erhaltung der Liquiditätsfähigkeit der Stadtkasse unentbehrlich.
Zur Planungssicherheit insbesondere für Zuwendungsempfänger (Vereine, sonstige Intuitionen etc.) sowie zum reibungslosen Ablauf aktueller Zahlungsverkehre hat die Verwaltung auch in diesem Jahr wieder großen Wert darauf gelegt, pragmatische Lösungen für die aktuellen Buchungsvorgänge zu ermöglichen.
Rechtliche Grundlagen:
§ 82 GONRW
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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