Sitzungsvorlage - V/2011/144

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat stimmt der Änderung der Satzung der Stiftung Bergbaumuseum Grube Anna II – künftig Stiftung Bergbaumuseum Grube Anna – entsprechend der beigefügten Anlage zu und beauftragt den städtischen Vertreter in der Stifterversammlung entsprechend das Stimmrecht auszuüben.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

keine

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Satzung der Stiftung Bergbaumuseum Grube Anna II wurde zuletzt am 30.03.2001 geändert.

 

Die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen im Hinblick auf die Tätigkeiten der Stiftung, z.B. die Gründung des Vereins „Energeticon“ sowie die Gründung der Energeticon gGmbH (bei der eine städtische Beteiligung beschlossen wurde, vgl. V/2009/106), erfordern eine Überarbeitung der bestehenden Satzung.

 

Nach entsprechender Prüfung sind die vorgeschlagenen Satzungsänderungen nach Auffassung der Verwaltung vertretbar. 

 

Im Jahr 2006 wurde mit der Stiftung Bergbaumuseum Grube Anna II der beigefügte Vertrag im Hinblick auf die Verwendung der Erlöse aus dem Stiftungsvermögen (bezogen auf die Zustiftung der Stadt Herzogenrath) geschlossen.

 

Nach diesem Vertrag wurde in § 2 festgelegt:

 

„Verwendungszweck hierfür ist die Förderung und Pflege der regionalen Bergbau- und Industriegeschichte sowie die Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes des „Bergbaumuseums Grube Anna II“ mit seinen Sach- und Personalkosten.

 

Der Erlös aus dem Stiftungsvermögen dient ausschließlich der Deckung der für den Betrieb des Bergbaumuseums notwendigen Personal- und Sachkosten sowie der Pflege des Museumsbestandes.“

 

Die Satzungsänderung sieht in „§ 2 Nr. 4 die Formulierung „dient insbesondere...“ vor.

 

Abweichende Reglungen können allerdings nach wie vor gem. § 4 Nr. 3 der Satzung vereinbart werden.

 

Insofern ist auch nach der Satzungsänderung gewährleistet, dass die besondere städtische Interessenlage im Hinblick auf die Verwendung der Erlöse aus dem städtischen Stiftungsvermögen beachtet werden muss.

 

Für die Entscheidung ist gem. § 41 Abs. 1 n) GO NRW der Stadtrat zuständig.

 

Rechtliche Grundlagen:

§§ 41, 60 und 113 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Anlage/n:

Synopse der Satzungsänderung

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Anlagen

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