Sitzungsvorlage - V/2011/156-E01
Grunddaten
- Betreff:
-
Schreiben des Tierschutzvereins für die StädteRegion Aachen an den Städteregionsrat Aachen vom 15.02.2011 mit der Anregung, in den Kommunen der StädteRegion Aachen eine Katzenkastrationspflicht für Freigängerkatzen einzuführen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 1 Bürgerdienste
- Beteiligt:
- Fachbereich 1: b) Ordnungswesen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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05.07.2011
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Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
Kosten für eine Katzenbestandsaufnahme analog zur Bestandsaufnahme für die Hundesteuer der Stadt Herzogenrath für die Ersterfassung der Katzenhalter
Personalkosten für die Sachbearbeitung von geschätzt 40 Stunden monatlich für An- und Abmeldung der Katzen, Pflege der zu entwickelnden Datenbank und ordnungsbehördlichen Überwachung von Verstößen und Nichtbefolgung der Verordnung
Sachverhalt
Sachverhalt:
Bundesweit leben rund zwei Millionen verwilderte Katzen auf den Straßen und rund 8,2 Millionen nach Schätzungen des Tierschutzbundes in privaten Haushalten. Genaue Zahlen für NRW sind nicht bekannt.
Aufgrund der hohen Fertilitätsrate von Katzen (durchschnittlich zwei Würfe mit 4-6 Jungtieren pro Jahr) sorgen sich Tierschützer um das Wohlergehen der Tiere, denn viele von ihnen werden ausgesetzt und müssen ihr Dasein als streunende Tiere fristen. Aus diesem Grund verweisen Tierschutzverbände bundesweit auf die Notwendigkeit einer Kastrationspflicht. Dadurch, so argumentieren sie, könne die Verbreitung von Krankheiten unter Katzen eingedämmt werden. Zudem verringere sich eine mögliche Belästigung der Menschen durch streunende Tiere, beispielsweise auf Spielplätzen. Die Situation in einigen Tierheimen von Kommunen in Nordrhein-Westfalen gestalte sich dramatisch. Viele wären überfüllt, so dass manche gezwungen seien, einen Aufnahmestopp für Katzen zu verhängen. Das bedeute in der Konsequenz, dass entlaufene und vermisste Katzen nicht mehr aufgenommen werden um im idealen Fall an die Besitzer zurückgegeben zu werden, da die Kapazitäten bereits ausgeschöpft wären. In dieser Situation sieht sich seit circa drei Jahren auch das Tierheim der Städteregion Aachen in steigendem Maße.
Erstmalig am 24.07.2009 regte auch der Tierschutzverein für die Städteregion Aachen daher eine Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung bei der Stadt Herzogenrath an. Nach Auffassung des Tierschutzvereines könnte man durch eine Kastrationspflicht dafür sorgen, dass keine Verelendung und Verwilderung von Katzen einträte.
Nachdem in einer Stellungnahme zur Thematik am 03.09.2009 durch den Städte und Gemeindebund eine ablehnende rechtliche Meinung vertreten wurde, wurde die Änderung zunächst nicht weiterverfolgt.
Mit Schreiben vom 15.02.2011 wurde der Städteregionsrat in einem als Bürgerantrag bezeichneten Schreiben aufgefordert eine Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Aachen zu beschließen. Dieses Schreiben war auch an alle Bürgermeister in der Städteregion gerichtet.
Damit liegt zwar derzeit für Herzogenrath kein Bürgerantrag vor, aber das Schreiben ist gleichwohl als Anregung an die Stadt Herzogenrath zu werten, eine Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Herzogenrath zu prüfen.
Hinsichtlich der Tatsachengrundlage muss für die Stadt Herzogenrath ein Bild anhand des vorhandenen Zahlenmaterials gemacht werden. Hierzu sind die Fundtierzahlen des Tierheimes die aussagekräftigsten Zahlen. Insgesamt wurden dem Tierheim im Jahr 2010 101 Katzen zugeführt, wobei nur zehn Tiere vom Ordnungsamt und alle sonstigen von Privatleuten zum Tierheim gebracht wurden. Nach Angaben der Tierheimleitung sind 2010 aber nur zwei verwilderte Katzen im Tierheim abgegeben worden, alle sonstigen im Tierheim abgegebenen Katzen waren entlaufene Hauskatzen, die nicht verwahrlost waren.
Daher lässt sich mit der bloßen Gesamtzahl von 101 Tieren die Population von verwilderten und verwahrlosten Tieren nicht nachweisen, sondern nur anhand des Zustandes der einzelnen Tiere. Hierbei erscheint zwei als sehr gering.
In der Sitzung des HuFa am 21.06.2011 wurde die Verwaltungsvorlage kontrovers diskutiert.
Es kam zur Abstimmung über folgenden neuen Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat in der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Herzogenrath vom 29.09.2009 einen neuen „§ 10 a Katzen“ einzufügen.
Katzen
(1) Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.
Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
(2) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 10
Nein-Stimmen: 8
Enthaltungen: 2
Rechtliche Grundlagen:
§§ 25, 27 Abs.1, Satz 1 und § 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - vom 13. Mai 1980 (GV. NW. 1980 S.528) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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63,5 kB
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