Sitzungsvorlage - V/2011/285

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Stadtrat hat am 29.09.2009 die Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Stadt Herzogenrath (OBVO) einstimmig beschlossen.

 

Hierbei wurde u.a. die Regelung in § 10 der OBVO dahingehend verändert, dass Tierhalter, die ihre Tiere auf Verkehrsflächen oder in Anlagen mit sich führen, die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen haben. Hierzu haben sie geeignete Behältnisse mitzuführen, die auf Verlangen den Vollzugskräften vorzuweisen sind.

 

Die Neuregelung, insbesondere im Hinblick auf das Mitführen eines geeigneten Behältnisses, wurde bewusst in die Verordnung aufgenommen, da die schadlose Beseitigung des Tierkotes regelmäßig nur mit selbst mitzuführenden geeigneten Behältnissen erfolgen kann. Der Städte- und Gemeindebund NRW hat in einem Gutachten ausdrücklich die abstrakte Gefahr für den Fall bejaht, wenn bei einer Beseitigungspflicht Tiere ohne geeignete Behältnisse ausgeführt werden.

 

Für die unmittelbare Entsorgung von Hundekotbeuteln werden im Stadtgebiet insgesamt 16 Hundekotbehälter (Robidog) an folgenden Standorten bereit gehalten:

 

Hundekotbehälter (Robidog)

 

 

Nr.

Standort:

1

Noppenberger Straße

2

Hauptstraße - Grünanlage

3

Merkstein August-Schmidt-Platz

4

Kleikstraße - vor der Burg

5

Josefstraße

6

Forensbergerstraße - KIGA

7

Klinkheider Straße - Ehrenmal

8

Mülenbachstraße / Weißer Weg

9

Schleypenhof

10

Germersweg / Haldenrundweg / Brücke

11

Wilsberg - Verbindungsweg zur Halde

12

Comeniusstraße - Höhe Glascontainer

13

An der Wurm gegenüber KIGA

14

Ritzerfelderstraße Höhe KIGA

15

Geilenkirchener Straße - Weg Schleypenhof

16

Burckhardtpark

 

 

Darüber hinaus unterhält die Stadt die nachfolgenden Hundelöseplätze:

 

Hundelöseplätze

1

Pöttgenstraße

2

Klinkheiderstraße - Schule

3

An der Waidmühl

4

Hauptstraße - Grünanlage

5

Elsa-Brandström-Straße

6

Ringstraße - Grünanlage

7

Kämpchenstraße - Bürgerpark

8

Bergerstraße - Kahnweiher

9

Schleypenhof

11

Wilsberg  (Fußweg zur Halde)

 

 

 

Prinzipiell sind die Robidog-Behälter so konzipiert, dass Hundekotbeutel für die Hundehalter bereit gehalten werden. Hiervon hat die Verwaltung zwischenzeitlich Abstand genommen.

 

Ursächlich hierfür ist die Tatsache, dass die Kunststoffbeutel entweder entwendet oder aus der Halterung herausgerissen werden und somit zu einer Verunreinigung des Geländes beitragen.

 

Ab dem Geltungszeitpunkt der Neufassung der OBVO im Jahr 2009 wurden die Hundehalter durch die Bediensteten des Bürger- und Präsenzdienstes regelmäßig mündlich auf die Verpflichtung zur Mitführung eines Behältnisses für die Entsorgung des Hundekotes hingewiesen. Verwarnungen wurden im Jahr 2011 bisher 25-mal ausgesprochen.

 

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass die Hundehalter unproblematisch ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen können.

 

Eine Marktsondierung hat ergeben, dass entsprechend deklarierte Beutel aus Papier bzw. Kunststoff im Zoofachhandel bzw. in Gartencentern zu einem Stückpreis ab 0,02 € bezogen werden können. Hierbei ist insbesondere festzustellen, dass ein entsprechendes Angebot in jedem Stadtteil besteht.

 

Weiterhin ist zu bedenken, dass die Verwaltung durch einen Eigenvertrieb von Hundekotbeuteln in eine wirtschaftliche Konkurrenz zu den bereits flächendeckend vorhandenen Anbietern treten würde.

 

Die Verwaltung regt deshalb an, von einem Eigenvertrieb der Hundekotbeutel abzusehen. Nach der Sachlage ist ein tatsächlich zur Beseitigung des Hundekotes bereiter Hundehalter ohne Schwierigkeiten in der Lage, geeignete Entsorgungsbehältnisse auf dem freien Markt zu erhalten und damit seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.

 

Rechtliche Grundlagen:

 

§ 10 OBVO; § 25, 27 Abs. 1 Satz 1 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –Ordnungsbehördengesetz (OBG)

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

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Anlagen

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