Sitzungsvorlage - V/2011/135-E01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Arbeit und Verwaltung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe, deren Erfüllung dauerhaft voraussichtlich Mehr-kosten i.H.d. Kosten für eine Vollzeitkraft des mittleren Dienstes abzgl. der Refinanzierung mittels der durch die StädteRegion weiterzuleitenden pauschalen Bundesbeteilgung verursacht.

Hinsichtlich der Sachkosten für die Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden für das laufende Jahr noch 9.000,--  € angemeldet.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 ist überwiegend rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten.

Die wesentlichste Änderung ist die Einführung der Leistungen im Rahmen Bildung und Teilhabe.  Hier dürfen erstmals auch Wohngeldempfänger und bestimmte Kindergeldempfänger Anträge stellen. Auch hierfür wird die Stadt Herzogenrath zuständig.

 

Aufgrund der Abwicklung des Leistungspaketes Bildung und Teilhabe kommt ein Mehraufwand auf den Bereich Soziales zu, dessen Auswirkungen insbesondere auf Personal noch zu evaluieren sind.

 

§ 34 SGB XII sowie weitere Anspruchsnormen für die Leistungen Bildung und Teilhabe beinhalten folgende Leistungen, für die bislang eine Leistungsgewährung nicht (bzw. nur vereinzelt) vorgesehen war:

-          Ausflüge und mehrtägige Fahrten (Schule oder Kindertageseinrichtung)

-          Schulbedarfspaket (100,-- € für die Schulausstattung – 70,-- € im August und 30,--€ im Februar)

-          Schülerbeförderungskosten – kommen aufgrund der Schülerfahrtkostengesetzes NRW wahrscheinlich nicht zum Tragen

-          Lernförderung

-          Zuschuss zum Mittagessen (Schule oder Kindertageseinrichtung, bis 31.12.2013 auch Horte)

-          Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (10,-- € monatlich für Vereinsmitgliedschaften,  (musikalische) Unterrichtsstunden, gemeinschaftliche Freizeitangebote)

-           

Alle bewilligten Leistungen sind unmittelbar an den jeweiligen Leistungsträger zu entrichten. Ausnahme dabei stellt lediglich das Schulbedarfspaket dar.

Die Vielzahl der Leistungen und die Vielzahl an Organisationen und Einrichtungen, die    Leistungen wie Mittagessen, Kultur- und Sportangebote etc. erbringen, sowie die jeweils unterschiedlichen Abwickungsmodalitäten sowohl der Leistungserbringer als auch die unterschiedlichen Bewilligungszeiträume der unterschiedlichen Anspruchsnormen bringen einen sehr großen, bislang sicherlich in seiner kompletten Dimension noch nicht überschaubaren, administrativen Aufwand mit sich.

 

Die Leistungen stehen folgendem Personenkreis zu:

-          Empfänger SGB II                                          Zuständigkeit bei den Jobcentern

-          Empfänger SGB XII                                          Zuständigkeit Bereich Soziales

hierzu zählen auch die Analogfälle Asyl

-          Empfänger Wohngeld

-          Empfänger Kinderzuschlag

 

Für die beiden letztgenannten Personenkreise nach § 6 b BKGG lag bislang keine ab-schließende Zuständigkeitsregelung vor.

Nunmehr jedoch steht fest, dass zuständig für die Sicherstellung der Leistung der örtliche Träger der Sozialhilfe, also die StädteRegion Aachen ist, die per Satzung von ihrem Delegationsrecht auf die Kommunen Gebrauch gemacht hat.

 

In Zahlen bedeutet dies, dass 541 anspruchsberechtigte Kinder und Jugendliche nach dem Wohngeldgesetz und nach Angaben der Familienkasse Aachen 125 Kinder, die Kinderzuschlag erhalten, Anträge stellen können.

 

Selbst unter Berücksichtigung, dass in einigen Fällen auch Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder XII besteht, haben aufgrund der Gesetzesänderung rund 650 Kinder aufgrund des Wohngeld- oder Kinderzuschlagbezuges Anspruch auf die Leistungen Bildung und Teilhabe.

Hinzu kommen ca. 65 Kinder und Jugendliche aus dem Bereich SGB XII bzw. Asyl.

In Summe haben demnach rund 715 Kinder und Jugendliche Anspruch auf Leistungen. Da die Familien dieser Kinder bereits das soziale Netz der Sozialleistungen in Anspruch (SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag) nehmen, ist davon auszugehen, dass auch diese neue, zusätzliche Leistung beantragt wird. Es können somit in Einzelanträgen bis zu 5000 Leistungen beantragt werden.

Bislang liegen rund 190 Anträge anspruchsberechtigter Kinder und Jugendlicher vor, welche rund 480 Einzelleistungen gemäß obigem Leistungskatalog beantragen.

Mit Beginn des neuen Schuljahres ist aufgrund immer größer werdender Publizität des    Leistungsanspruches mit einer Antragsflut zu rechnen.  Dies u.a. auch, weil die vorrangige Leistung nach Landesprogramm „Kein Kind ohne Mahlzeit“ für die Schulessen zum 31.07.2011 wegfällt.

Hinzu kommt der Umstand der unterschiedlichen Bewilligungszeiträume für Wohngeld- und Kindergeldzuschlagberechtigte, welcher fortwährend Anträge und Überprüfungen mit sich bringt.

 

Bei einzelnen Leistungen ist die Abwicklung in der Praxis bislang noch vollkommen ungeklärt. So gibt es bspw. allein bei der Abrechnung des Mittagessens diverse verschiedene Modelle der Anbieter in den Kitas und Schulen (Pauschale mit und ohne quartalsweiser / halbjährlicher Spitzabrechnung, Wertmarken, mtl. /wtl. Zahlweise). Da die Leistung an den Erbringer zu zahlen ist, wie erfolgt die Berücksichtigung des Eigenanteils, in welcher Höhe wird  Mittagessen  anerkannt?

Für Herzogenrath ist beabsichtigt, die Abwicklung im Team SGB XII vorzunehmen, da es sich um Leistungen nach dem SGB XII handelt und bislang auch nur in diesem Bereich die edv-technischen Voraussetzungen eine Verarbeitung vorsehen.

 

Gemeinsam mit dem Jugendamt und dem Bereich Schule, Sport und Kultur wurden die unterschiedlichen Leistungserbringer informiert und aufgefordert, möglichst an alle Kinder und Jugendlichen aus deren Einzugsbereich und Mitgliederschaft Infos weiterzuleiten. Insbesondere die Sportvereine wurden angeschrieben, ferner die Schulen, Kitas und OGS-Träger. Gemeinsam mit dem Stadtsportverband ist eine Infoveranstaltung geplant, in der Sportvereine etwa im Spätherbst nach ihren Erfahrungen befragt werden sollen, um mögliche Informationsdefizite auch auszugleichen. Ferner wurde mit Plakaten und Flyern auf die neue      Leistungsart hingewiesen.

 

Nach den Ferien ist mit einer sprunghaften Steigerung der Anträge allein wegen der erst-maligen Beantragung einer Unterstützung für Schulessen zu rechnen nach dem Wegfall des Landesprogramms „Kein Kind ohne Mahlzeit“.

 

Nach Aussage der StädteRegion trägt der Bund die Verwaltungskosten für die Erbringung der Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 6b BKGG.

Hierzu wird ein Anteil von 0,2 % der Unterkunfts- und Heizkosten im SGB II zusätzlich als pauschale Bundesbeteiligung übernommen. Da das Land die Beträge nach denselben Kri-terien an die Kreise/kreisfreien Städte weiterleitet, ist innerhalb der StädteRegion vorgesehen, die Mittel ebenfalls im Verhältnis der KdU im SGB II an die regionsangehörigen Kommunen weiterzuleiten. Für Herzogenrath würde dies eine Erstattung i.H.v. knapp 14.000,-- € mit sich bringen.

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme RPA:

 

 

 

Anlage/n:

 

 

 

Herzogenrath, den 08.09.2011

Der Bürgermeister:

 

 

(Christoph von den Driesch)

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