Sitzungsvorlage - V/2011/274-E01
Grunddaten
- Betreff:
-
Bericht über die Prüfung der Eröffnungsbilanz der Stadt Herzogenrath zum 01.01.2008 nebst Anhang und Lagebericht
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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18.10.2011
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Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt Herzogenrath stellt auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses gemäß § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 GO NRW die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs, des Lagebericht, des Forderung- und des Verbindlichkeitenspiegels in der beigefügten Fassung vom 01.09.2011 fest.
- Dem Bürgermeister wird auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses gemäß § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 GO NRW die Entlastung erteilt.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
1. Gesamtkosten
Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe.
Zukünftige Aufwendungen für Abschreibung etc.
Haushaltsmittel müssen in den jeweiligen Jahren bei den Haushaltsplanungen bereitgestellt werden.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Stadt Herzogenrath hat zum 01.01.2008 das System der doppelten Buchführung gemäß dem Einführungsgesetz über das Neue Kommunale Finanzmanagement für Gemeinden im Land NRW eingeführt. Dementsprechend war nach § 92 Abs. 1 GO NRW zum Stichtag 01.01.2008 eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
Die Aufstellung der Eröffnungsbilanz durch den Kämmerer und die Bestätigung des ersten Entwurfes der Eröffnungsbilanz erfolgte am 04.12.2009. Dies entsprach nicht § 92 i. V. m. § 95 Abs. 3 GO NRW, wonach die Aufstellung und Zuleitung an den Rat innerhalb von 3 Monaten nach dem Stichtag, also bis zum 31.03.2008 hätte erfolgen müssen.
Mit der Vorlage V/2009/473 vom 15.12.2009 wurde der Entwurf dem Rat zugeleitet und zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss weitergeleitet.
Gegenstände der Prüfung waren:
die Eröffnungsbilanz
der Anhang mit Forderungsspiegel und Verbindlichkeitenspiegel sowie weitere Anlagen
der Lagebericht
die Inventur und das Inventar
die Übersicht über die örtlich festgelegte Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände
Zur Durchführung der Prüfung bediente sich der Ausschuss gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung der Stadt Herzogenrath.
Die Eröffnungsbilanz und der Anhang waren dahingehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage der Stadt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vermitteln und die gesetzlichen Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen beachtet wurden. Der Lagebericht ist daraufhin zu prüfen, ob er mit der Eröffnungsbilanz in Einklang steht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellen werden.
Die örtliche Rechnungsprüfung unterrichtete den Ausschuss in Form von Teilprüfungsberichten über die Ergebnisse der Prüfung. Die Verwaltung änderte aufgrund der festgestellten Mängel bei der Erfassung, Bewertung und Dokumentierung den Bilanzentwurf.
Für diese korrigierte Eröffnungsbilanz (Stand 12.08.2011) erstellte die örtliche Rechnungsprüfung einen vorläufigen Prüfbericht (Stand 17.08.2011) über die Art und den Umfang der Prüfung und das Ergebnis. Gemäß § 101 Abs. 3 und 8 GO NRW ist das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Die örtliche Rechnungsprüfung hat der Eröffnungsbilanz nebst Anhang und Lagebericht (Stand 17.08.2011) einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Aufgrund der Bedeutung der Ansätze in der Eröffnungsbilanz und deren Auswirkungen auf die weitere Haushaltsführung wurde in § 92 Abs. 6 GO NRW festgelegt, dass die Eröffnungsbilanz der überörtlichen Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt NRW nach §105 GO NRW unterliegt. Die überörtliche Prüfung soll sicherstellen, dass im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber eingeräumten Spielräume, landesweit einheitlich bewertet und bilanziert wird. Die Prüfung setzt auf die örtliche Prüfung auf.
Diese Prüfung fand im Zeitraum vom 22. – 28.08.2011statt. Das Ergebnis der überörtlichen Prüfung waren 2 Feststellungen, die im Rechnungsprüfungsausschuss beraten wurde und über die der Rat in der heutigen Sitzung bei der Vorlage V/2011/273-E 01 unterrichtet wurde.
Die Feststellungen der Gemeindeprüfungsanstalt wurden durch die Verwaltung größtenteils in den Entwurf der Eröffnungsbilanz eingearbeitet (s. Vorlage V/2011/273-E 01).
Die durch die örtliche und überörtliche Prüfung durchgeführten Korrekturen der Bilanzwerte mit Stand 01.09.2011 sind der beigefügten Veränderungsliste (Anlage 1) zu entnehmen.
Aufgrund der Änderung der Eröffnungsbilanz durch die überörtliche Prüfung wurde der Prüfbericht durch die örtliche Rechnungsprüfung überarbeitet und neu beurteilt. Als abschließendes Ergebnis der erneuten Prüfung wurde ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk durch die örtliche Rechnungsprüfung erteilt.
Dieser Prüfbericht (Stand 01.09.2011) wurde in der Rechnungsprüfungsausschusssitzung am 11.10.2011 beraten. Im Anschluss an die Beratungen hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss dem Prüfbericht und dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk als Ergebnis der Prüfung angeschlossen (Anlage 2). Ein Exemplar des Prüfberichts liegt den Fraktionen vor.
Nach § 101 Abs. 2 GO ist vor Abgabe des Prüfberichtes durch den Rechnungsprüfungsausschuss an den Rat dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prüfungsergebnis zu geben. Insoweit der Kämmerer von seinem Recht nach § 95 Abs. 3 S. 3 GO Gebrauch gemacht hat, ist ihm ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bürgermeister und der Kämmerer haben auf diese Möglichkeit verzichtet.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
- Die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs, des Lagebericht, des Forderung- und des Verbindlichkeitenspiegels (Anlage 3) in der dem Prüfbericht beigefügten Fassung vom 01.09.2011 gemäß § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 GO NRW festzustellen.
- Dem Bürgermeister die Entlastung gemäß § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 GO NRW zuerteilen.
Rechtliche Grundlagen:
§§ 92, 95 Abs. 3, 96 101 und 103 bis 105 GO NRW
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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