Sitzungsvorlage - V/2011/366
Grunddaten
- Betreff:
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Aufhebung der Ausweisung von Windkraft-Konzentrationszonen im Stadtgebiet von Herzogenrath und Feststellung von geeigneten Standorten für die Errichtung von Windkraftanlagen (auch einzelnen) unter Berücksichtigung der neuen Richtlinien aus dem Landeserlass NRW Hier: Antrag der Ratsfraktionen SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN undDIE LINKE vom 10.10.2011
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 3 Stadtentwicklung und Umwelt
- Beteiligt:
- Fachbereich 3: b) Planung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umwelt- und Planungsausschuss
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Entscheidung
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24.11.2011
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, in einer der nächsten Sitzungen des Umwelt- und Planungsausschusses das Ergebnis der bereits beauftragten Untersuchung des Stadtgebietes auf potenziell geeignete Konzentrationszonen für Windenergieanlagen vorzulegen und sich ggfs. hieraus ergebende Handlungsempfehlungen vorzuschlagen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die SPD-Fraktion, die Fraktion Bündnis90/Die Grünen und die Fraktion Die Linke im Rat der Stadt Herzogenrath haben mit als Anlage 1 beigefügtem gemeinsamen Antrag vom 10. Oktober 2011 den Antrag formuliert, die Verwaltung werde beauftragt, die Ausweisung von Windkraft-Konzentrationszonen im Stadtgebiet von Herzogenrath aufzuheben, um die Errichtung solcher Anlagen (auch einzelner) auch außerhalb der bisherigen Konzentrations-zonen zu ermöglichen. Gleichzeitig werde sie beauftragt, nach dem neuen Landeserlass NRW zum Thema Windkraftanlagen vom 11. Juli 2011 geeignete Standorte im Stadtgebiet festzustellen.
Zur weiteren Begründung wird auf die Begründung im Antragsschreiben verwiesen.
Aufgrund einer Bürgeranregung hat der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Herzogenrath bereits in seiner Sitzung vom 31.03.2011 die Verwaltung beauftragt, unter Berücksichtigung der neuen Erlasslage – insbesondere bezüglich der Windkraft – sowie der aktuellen Rechtsprechung und unter Beachtung der neuen technischen Gegebenheiten zu prüfen, wo auf dem Herzogenrather Stadtgebiet Windkraftanlagen, Solarparks o. ä. errichtet werden können, und den Ausschuss zeitnah über die Ergebnisse zu informieren.
Im Rahmen der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes (Aufhebung der Windkraft-Konzentrationszone Kohlscheid) hat die Stadt Herzogenrath ihr Stadtgebiet gemäß damaliger Erlasslage und in Anlehnung an die geltende Rechtsprechung flächendeckend untersucht.
Der bereits im März angekündigte Windkrafterlass ist tatsächlich erst im Juli diesen Jahres verabschiedet und bekannt gemacht worden, so dass ab diesem Zeitpunkt die Behörden, Windkraftbetreiber, etc. sich mit den neuen Rahmenbedingungen auseinandersetzen konnten.
Grundsätzlich ist deutlich darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Windkrafterlass keinerlei rechtliche Ansprüche ergeben. Vielmehr stellt der Erlass eine Handlungsempfehlung dar, die in absehbarer Zeit durch entsprechende Rechtsprechung interpretiert werden wird. Die Verwaltung hatte bereits aufgrund des Beschlusses aus der Sitzung von März 2011 Kontakt mit einem Planungsbüro aufgenommen. Zwischenzeitlich ist auch ein Auftrag an ein Planungsbüro erteilt, mit welchem die flächendeckende Untersuchung des Stadtgebietes sowohl mit Blick auf den neuen Windkrafterlass als auch auf die ständig ergehende Rechtsprechung zur Thematik durchgeführt wird.
Mit Blick auf den politisch formulierten Antrag im Schreiben vom 10. Oktober 2011 weist die Verwaltung darauf hin, dass sie nicht befugt ist, die Ausweisung von Windkraft-Konzentrationszonen im Stadtgebiet aufzuheben. Die Aufhebung der einzig verbliebenen Konzentrationszone im Herzogenrather Stadtgebiet ist die Windkraft-Konzentrationszone bei Neumerberen, die später mit einem qualifizierten Bebauungsplan überplant wurde, der die planungsrechtliche Grundlage für die dort errichteten drei Windkraftanlagen bildet. Die Aufhebung von Konzentrationszonen ist kein Verwaltungshandeln, sondern bedarf der Änderung des Flächennutzungsplanes mit all seinen im Baugesetzbuch vorgeschriebenen Verfahrensschritten und kann letztlich nur von der Politik beschlossen werden. Die Verwaltung weist jedoch darauf hin, dass die Aufhebung der Ausweisung der Konzentrationszone Neumerberen dem dortigen Bebauungsplan die rechtliche Grundlage entziehen würde, so dass hier im Verfahren mit kaum zu überbrückenden Widersprüchen zu rechnen ist.
Rechtliche Grundlagen:
BauGB
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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420,8 kB
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