Sitzungsvorlage - V/2011/367
Grunddaten
- Betreff:
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Bei Ausweisung von Neubaugebieten soll nach Möglichkeit ein energetischer Mindest- Ausrüstungsstandard für die zu errichtenden Gebäude - vorzugsweise als Null- oder Niedrigenergiehäuser - vorgeschrieben werden, ersatzweise ist eine Wärmeversorgung über Kraft-Wärme-Kopplung aus Mikro-Heizkraftanlagen vorzuschreiben Hier: Antrag der Ratsfraktionen SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE vom 10.10.2011
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 3 Stadtentwicklung und Umwelt
- Beteiligt:
- Fachbereich 3: b) Planung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umwelt- und Planungsausschuss
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Entscheidung
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24.11.2011
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 10.10.2011 wurde von den Ratsfraktionen SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE beantragt, zukünftig bei der Ausweisung von Neubaugebieten nach Möglichkeit einen energetischen Mindest-Ausrüstungsstandard für die zu errichtenden Gebäude – vorzugsweise als Null- oder Niedrigenergiehäuser – bzw. ersatzweise eine Wärmeversorgung über Kraft-Wärme-Kopplung aus Mikro-Heizkraftanlagen vorzuschreiben (siehe Anlage).
Durch die BauGB – Klimanovelle (Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden, in Kraft getreten am 30. Juli 2011) sind nunmehr neue Möglichkeiten geschaffen worden, die städtebaulichen Voraussetzungen für die Umsetzung von Klimakonzepten zu schaffen. So ermöglicht § 9(1) Nr. 12 BauGB die Festsetzung von Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur zentralen und dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung. Diese Festsetzung versteht sich jedoch als Angebotsplanung, d.h. sie schließt entgegenstehende Vorhaben aus, enthält aber keine Verpflichtung der Planbetroffenen, die planerischen Vorgaben auch umzusetzen.
Verpflichtende Regelungen sind demgegenüber nach § 9 (1) Nr.23b BauGB möglich. Danach kann festgesetzt werden, dass bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen. Es werden nicht nur Gebäude, sondern auch bestimmte bauliche Anlagen und auch einzelne bauliche Maßnahmen wie etwa die Installation von Anlagen und Einrichtungen zur Nutzung regenerativer Energien von den Festsetzungsmöglichkeiten erfasst. Die Festsetzungen können zugleich der Umsetzung der Vorgaben des EEGWärmeG dienen, aber auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit darüber hinaus gehen (siehe Stüer/Stüer, Die BauGB-Klimanovelle und das Energiefach- und finanzierungsrecht 2011, DVBI 18, 2011. Seite 1120).
Ausdrücklich zu beachten ist jedoch, dass die Festsetzung nach § 9 (1) Nr. 23b BauGB - wie alle Festsetzungen nach § 9 (1) – das vorliegen städtebaulicher Gründe voraussetzen. Der bloße Hinweis auf § 1 (6) Nr.7 Buchstabe f („…Belange des Umweltschutzes, …., insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,…“) reicht nicht aus. § 9 (1) Nr. 23b gestattet nicht, Festsetzungen allein aus ökologischen Gründen, aus Gründen der Energiepolitik oder der Energieeinsparung oder zum Schutz des (Welt-)Klimas zu treffen. Ein rechtfertigender Anlass für Festsetzungen von Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien muss sich daher aus den Besonderheiten der örtlichen Situation ergeben (siehe Brügelmann, Kommentar zum Baugesetzbuch, Band 2, S. 206, Rdnr 434).
Andere, energetische Sachverhalte betreffende Festsetzungsmöglichkeiten sind auf der Grundlage des Baugesetzbuches im Rahmen der Neuausweisung von Baugebieten durch Bauleitplanung nicht möglich.
Bezüglich der Neuerrichtung von Gebäuden wird darüber hinaus auf das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) sowie die Energieeinsparverordnung (EnEV) verwiesen. Die EnEV legt Anforderungen bzgl. des energiesparenden Wärmeschutzes bei zu errichtenden Gebäuden fest und benennt hierzu in Anlage 1 konkrete einzuhaltende Höchstwerte, wodurch ein energetischer Mindest-Ausrüstungsstandard automatisch vorgegeben wird, dessen Einhaltung im Rahmen eines jeden Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch das BauGB nunmehr gewisse Festsetzungsmöglichkeiten die o.g. Thematik betreffend gegeben sind, deren Einsatzmöglichkeit gleichwertig zu allen anderen im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigenden Belangen nach Vorgabe des Gesetzes innerhalb eines jeden Aufstellungsverfahrens zu prüfen und abzuwägen sind. Darüber hinaus gibt die EnEV unabhängig von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes einzuhaltende Höchstwerte bzgl. des energiesparenden Wärmeschutzes und der energiesparenden Anlagentechnik bei Gebäuden vor.
Rechtliche Grundlagen:
BauGB, EnEG, EnEV
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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174 kB
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