Sitzungsvorlage - V/2011/316

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Herzogenrath (Vergnügungssteuersatzung) zum 01.01.2012.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

Durch die Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit von 10 v. H. auf 12 v. H. des Einspielergebnisses sind Mehrerträge in Höhe von rund 70.000 EUR jährlich zu erwarten.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Herzogenrath wurde zuletzt durch die 2. Änderungssatzung des Stadtrates vom 23.10.2007, rückwirkend in Kraft getreten zum 01.07.2006, aktualisiert.

 

Zum damaligen Zeitpunkt musste die Satzung aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rückwirkend vom Stückzahlmaßstab bei der Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit auf das Einspielergebnis als Regelbesteuerungsmaßstab umgestellt werden.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 13.04.2005 die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit zunächst stark eingeschränkt.

Der Stückzahlmaßstab war danach nicht generell unzulässig, sondern nur dann, wenn die Abweichungen der Einspielergebnisse von dem Durchschnitt innerhalb einer Gemeinde zu einer Schwankungsbreite von mehr als 50 % führten.

 

Zwischenzeitlich hat das Bundesverfassungsgericht der Anwendbarkeit des Stückzahlmaßstabs in einem Beschluss zum Hamburgischen Spielgerätesteuergesetz vom 04.02.2009 (AZ. 1 BvL 8/05) endgültig den Boden entzogen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 09.06.2010 (AZ. 9 CN 1.09) nachvollzogen und klargestellt, dass der Stückzahlmaßstab das Gebot steuerlicher Belastungsgleichheit seit dem 01.01.1997 generell verletzt, ohne dass es auf die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse der Automaten im Satzungsgebiet ankommt. (Seit dem 01.01.1997 dürfen keine Spielgeräte ohne manipulationssichere Zählwerke mehr aufgestellt werden.)

 

Seit der letzten Aktualisierung der Herzogenrather Satzung hat der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen seine Vergnügungssteuer-Mustersatzung noch dreimal überarbeitet. Die Überarbeitungen erfolgten in erster Linie in redaktioneller Hinsicht. Es war daher nicht erforderlich, die örtlichen Vergnügungssteuersatzungen möglichst schnell an das neue Muster anzupassen. Vielmehr wurde empfohlen, bei ohnehin anstehenden Satzungsänderungen die neue Vergnügungssteuer-Mustersatzung als Grundlage zu verwenden.

 

Die letzte Überarbeitung der Mustersatzung erfolgte im August 2011 aufgrund aktueller Rechtsprechung des OVG NRW.

Bisher wurde in der Mustersatzung noch eine ausnahmsweise Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab vorgesehen für den Fall, dass die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden konnten. Diese Regelung ist nach Auffassung des OVG NRW nichtig. In einem Beschluss vom 29.11.2010 (AZ.: 14a 1002/10) hat das OVG ausgeführt, dass die Vorschrift nichtig ist, da für den Fall fehlender Nachweismöglichkeit nicht auf den unzulässigen Stückzahlmaßstab zurückgegriffen werden darf, sondern dann das Einspielergebnis gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 162 AO zu schätzen ist.

 

Dies wurde in der aktualisierten Mustersatzung entsprechend berücksichtigt.

 

Außerdem wurde bei den Erhebungsformen die begriffliche Unterscheidung zwischen der „Kartensteuer“ und der „Pauschsteuer“ aufgegeben, da sich Verwaltungsgerichte immer wieder an dem Begriff „Pauschsteuer“ gestört haben, nachdem die Besteuerung nach dem Einspielergebnis eigentlich keine pauschale Art der Besteuerung mehr darstellt.

In einem neuen Abschnitt II (Bemessungsgrundlage und Steuersätze) wird jetzt unterschieden zwischen der Besteuerung nach Eintrittsgeldern, der Besteuerung nach Spielumsatz, der Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes, nach dem Einspielergebnis und nach der Roheinnahme.

 

Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf einer Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Herzogenrath ist an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes angelehnt.

 

Die Verwaltung empfiehlt darüber hinaus eine Anhebung des Steuersatzes für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit von derzeit 10 v. H. auf 12 v. H. des Einspielergebnisses zum 01.01.2012.

Dies entspricht dem durchschnittlichen Steuersatz in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2011.

Der Steuersatz wurde seit Umstellung des Besteuerungsmaßstabs auf das Einspielergebnis zum 01.08.2005 nicht mehr erhöht. Er liegt im interkommunalen Vergleich innerhalb der Städteregion unter dem Durchschnitt (vgl. Anlage 3).

 

Die Synopse der bisherigen und der neuen Satzungsregelung ist als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

§ 7 i.V.m. § 41 Abs.1 S.2 Buchst. f GO NRW

§§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b KAG NRW

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme ÖRP:

Die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung wurde an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebunds angelehnt und den bisherigen Erfahrungen der Stadt Herzogenrath angepasst. Gegen die Neufassung bestehen keine Bedenken.

 

 

Anlage/n:

 

  1. Neufassung der Satzung zur Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Herzogenrath (Vergnügungssteuersatzung)
  2. Synopse der bisherigen und der neuen Satzungsregelungen
  3. Vergnügungssteuersätze im Gebiet der Städteregion Aachen 2011

 

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Anlagen

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