Sitzungsvorlage - V/2011/334

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) in der Stadt Herzogenrath zum 01.01.2012.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

Bei einer Erweiterung der Steuerbefreiungsmöglichkeiten sind Mindererträge in Höhe von 84,00 EUR pro Fall und Jahr zu erwarten.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Hundesteuersatzung der Stadt Herzogenrath wurde zuletzt durch den 4. Nachtrag vom 15.12.2009, in Kraft getreten zum 01.01.2010, geändert.

 

Mit dem 4. Nachtrag wurde seinerzeit eine moderate Erhöhung der Steuersätze beschlossen.

 

Der vorliegende Entwurf einer Neufassung der Hundesteuersatzung sieht keine weitere Erhöhung der Steuersätze vor.

 

Stattdessen werden einige Ergänzungen und Änderungen vorgeschlagen, die sich aus der Praxis der Hundesteuersachbearbeitung ergeben.

Im Einzelnen wird hierzu auf die als Anlage 2 beigefügte Synopse der bisherigen und der neuen Satzungsregelungen verwiesen.

 

Außerdem wird in § 3 der Hundesteuersatzung, der die Steuerbefreiungsmöglichkeiten regelt, als neuer Buchstabe d) die Möglichkeit der Steuerbefreiung für Hunde, die nachweislich und ohne Entgeltabsicht zu Therapie- oder Rettungszwecken eingesetzt werden und die dafür erforderlichen Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben, vorgesehen, da das öffentliche Interesse an einer Privilegierung solcher Hunde steigt.

 

Bei den Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen, wurde eine Ergänzung dahingehend vorgenommen, dass auch solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 oder mit dem Merkzeichen „Gl“ (gehörlos) besitzen, auf Antrag von der Steuer befreit werden können. Diese Personen wurden von der bisherigen Regelung nicht erfasst.

 

Für alle Befreiungstatbestände mit Ausnahme der Hunde, die nachweislich unmittelbar aus dem Tierheim Aachen aufgenommen wurden, wird vorgeschlagen, dass die Befreiung bei mehren gehaltenen Hunden nur für einen Hund gelten soll.

 

Die darüber hinaus vorgesehenen Änderungen mit den entsprechenden Erläuterungen können der als Anlage 2 beigefügten Synopse entnommen werden.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

§ 7 i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f GO NRW

§§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b KAG NRW

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme ÖRP:

Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebund wurde um die speziellen Regelungen für die Stadt, wie z. B.  der Steuerbefreiung bei einer 100 % Schwerbehinderung und Jagdhunde ergänzt. Seitens der örtlichen Rechnungsprüfung bestehen gegen die Neufassung keine Bedenken.

 

 

Anlage/n:

 

  1. Neufassung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) in der Stadt Herzogenrath
  2. Synopse der bisherigen und der neuen Satzungsregelungen

 

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Anlagen

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