Sitzungsvorlage - V/2012/172

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Alternative 1:

 

Der Stadtrat weist den Einspruch gegen die Entscheidung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 15.05.2012 hinsichtlich des Straßenbauprojektes B 258 n zurück.

 

Alternative 2:

 

Der Stadtrat gibt dem Einspruch gegen die Entscheidung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 15.05.2012 hinsichtlich des Straßenbauprojektes B 258 n statt.

 

Der Stadtrat übt sein Rückholrecht bezüglich der Zuständigkeit des Bau- und Verkehrsausschusses in Sachen Straßenbauprojekt B 258 n aus und entscheidet hierzu in eigener Zuständigkeit.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit gemeinsamen Schreiben vom 06.03.2012 (Eingang 13.03.2012) beantragten die Fraktionen der SPD, BÜNDNIS/90 DIE GRÜNEN sowie DIE LINKE. den als Anlage 1 beigefügten Antrag auf die Tagesordnung der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 15.05.2012 zu nehmen.

 

Auf der Grundlage des § 41 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Hauptsatzung hat der Stadtrat die Aufgabenbereiche der Ausschüsse geregelt und dabei die Entscheidungsbefugnis für „Verkehrsangelegenheiten mit grundsätzlicher Bedeutung“ dem Bau- und Verkehrsausschuss (I. 3. Zuständigkeitsordnung) zugewiesen. Diese Zuweisung ist zulässig, da die Ausschlusstatbestände gem. § 41 Abs. 1 a) – t) GO NRW von dem in Rede stehenden Sachverhalt nicht tangiert werden.

 

Gem. § 58 Abs. 2 Satz 4 GO NRW war der Ausschussvorsitzende verpflichtet, den Antrag auf die Tagesordnung der Ausschusssitzung zu nehmen, da der Antrag rechtzeitig im Rahmen der in der Geschäftsordnung festgelegten Frist gestellt wurde.

 

Die Sitzungsunterlagen wurden entsprechend erstellt und den Ausschussmitgliedern im Rahmen der nach der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Zustellungsfrist am 08.05.2012 zugestellt.

 

Nach dem Zeitpunkt der Zustellung ist eine Änderung der Tagesordnung gem. § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW – ggf. unter Berücksichtigung der verkürzten Zustellungsfrist von  drei Tagen gem.  § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 der Geschäftsordnung – in Grenzen möglich.

 

Der Antrag der Fraktionen der CDU und der FDP ist am 14.05.2012 – somit einen Tag vor dem Sitzungstag – eingegangen. Eine Änderung der Tagesordnung konnte im Rahmen der rechtlichen Grundlagen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen. Darüber hinaus entfaltet der Initiativantrag einer Fraktion keine aufschiebende Wirkung.

 

Auf der Grundlage der §§ 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW war der Bau- und Verkehrsausschuss in seiner Sitzung am 15.05.2012 lediglich berechtigt, die Tagesordnung durch Beschluss zu erweitern „...wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind...“.

 

Die Kompetenz, einen einmal auf eine Tagesordnung genommenen TOP im Vorhinein – also bis zum Aufruf des betreffenden TOP’s – zu streichen oder zu ändern besteht nicht (vgl. Kommentierung Held/Becker Nr. 4.4. zu § 48 GO NRW).

 

Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen verbleibt dem Ausschuss nach Zusammentritt und Aufruf des Tagesordnungspunktes die Möglichkeit, den TOP zu vertagen oder abzusetzen.

 

Hiervon hat der Ausschuss in der Sitzung vom 15.05.2012 keinen Gebrauch gemacht, sondern vielmehr im Rahmen seiner Zuständigkeiten einen Beschluss gefasst.

 

Der Antrag vom 15.05.2012 auf Ausübung des Rückholrechtes läuft insofern ins Leere, wenn der zuständige Ausschuss im Rahmen des rechtlich Möglichen bereits eine Entscheidung getroffen hat.

 

Entsprechend der Kommentierung Held/Becker zu § 41 GO NRW, Nr. 3.2 Absatz 5, ist die Ausübung des Rückholrechtes des Rates grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Ausschuss – wie geschehen – bereits entschieden hat. Die Zuständigkeit des Rates kann dann nur über § 57 Abs. 4 Satz 3 begründet werden.

 

Gegen die Entscheidung des Bau- und Verkehrsausschusses haben die Fraktionen der CDU und der FDP mit Schreiben vom 21.05.2012 Einspruch gem. § 57 Abs. 4 Satz 2 GO NRW eingelegt.

 

Entsprechend den gesetzlichen Grundlagen können Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis erst durchgeführt werden, wenn innerhalb einer Frist von 7 Tagen, den Tag der Beschlussfassung nicht eingerechnet, weder vom Bürgermeister noch von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist (§ 57 Abs. 4 Satz GO NRW in Verbindung mit § 28 Geschäftsordnung).

 

Der vorliegende Einspruch wurde von 9 Ausschussmitgliedern – somit von mehr als einem Fünftel – innerhalb der Frist von 7 Tagen eingelegt. Der Einspruch ist somit zulässig. Die Umsetzung des Beschlusses wird durch den eingelegten Einspruch zunächst gehemmt.

 

Im Rahmen von § 57 Abs. 4 obliegt es dem Entscheidungsrecht des Rates, den Einspruch zurückzuweisen oder dem Einspruch statt zu geben.

 

Durch einen ordnungsgemäß eingelegten Einspruch wird formal lediglich die Durchführung des Ausschussbeschlusses gehemmt; der Ausschussbeschluss als solcher bleibt dagegen (zunächst) bestehen. Wird der Einspruch vom Rat zurückgewiesen, dann steht der Durchführung des Beschlusses nichts mehr im Wege. In diesem Fall erfolgt keine Diskussion in der Sache.

 

Gibt der Rat dem Einspruch allerdings statt, dann darf der Beschluss nicht durchgeführt werden. Hierbei kann der Rat den Ausschussbeschluss aber nur dann durch seine eigene Entscheidung ersetzen, wenn er insoweit gleichzeitig die Entscheidungsbefugnis des Ausschusses aufhebt (also sein Rückholrecht ausübt). Anderenfalls ist die Angelegenheit zur anderweitigen Beschlussfassung an den betreffenden Ausschuss zurückzuverweisen.

 

Daraus ergeben sich als Handlungsmöglichkeiten für den Rat die in dem Beschlussvorschlag beschriebenen Modalitäten.

 

Rechtliche Grundlagen:

§§ 41, 48, 57 und 58 GO NRW

Hauptsatzung der Stadt Herzogenrath

Zuständigkeitsordnung der Stadt Herzogenrath

Geschäftsordnung des Rates der Stadt Herzogenrath

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

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