Sitzungsvorlage - V/2012/132-E01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Umwelt- und Planungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

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Finanz. Auswirkung

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 09.04.2012 hat die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Herzogenrath beantragt, der Umwelt- und Planungsausschuss möge beschließen, die Herzogenrather Liste 2009 dahingehend zu ändern, dass unter dem Punkt „zentrenrelevante Sortimente“, unter Punkt „ Unterhaltungselektronik, Computer, Elektrohaushaltswaren“ der Punkt „und Zubehör“ gestrichen wird.

 

Die geänderte Herzogenrather Liste 2009 solle daraufhin in allen betroffenen Bebauungsplänen verwendet und angepasst werden.

 

Der Umwelt- und Planungsausschuss ist dem Antrag der FDP-Fraktion nicht gefolgt, sondern hat vielmehr die Verwaltung beauftragt, im Zusammenhang mit dem Begriff „Computerspiele“ die Begriffe „Unterhaltungselektronik, Computer und Zubehör, Spielwaren“ aus der Herzogenrather Liste zu klären und das Ergebnis dem Ausschuss in seiner nächsten Sitzung mitzuteilen. Zudem wurde die Verwaltung beauftragt, Möglichkeiten aufzuzeigen, wie dem in der Roermonder Straße angesiedelten Betrieb der dortige Verbleib gesichert werden kann.

 

Zum zweiten Teil des Beschlusses ist anzumerken, dass diese Thematik als Einzelfall in einem laufenden Verwaltungsverfahren nicht öffentlich zu behandeln ist und somit in einer gesonderten Vorlage im nicht öffentlichen Teil dieser Sitzung behandelt wird.

 

Eine erneute Beratung dieser Thematik im öffentlichen Teil der Sitzung kann zu Veränderungen, insbesondere zu Verschlechterungen von Rechts- und Verhandlungspositionen diverser Beteiligter führen, was aus rechtlichen Gründen zwingend zu vermeiden ist.

 

Nachfolgend wird noch einmal kurz die Systematik der Herzogenrather Liste erläutert.

 

Ausgangspunkt war im Jahr 2006 die Umsetzung der damaligen Forderungen aus § 24a des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm-LEPro). In § 24a LEPro fanden sich zunächst die landesplanerischen Regelungen, formuliert als landesplanerische Ziele, zur Ansiedelung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben und daraus hervorgehend zur Erarbeitung von kommunalen Einzelhandelskonzepten. In einer Entscheidung vom 30.09.2009 hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) festgestellt, dass § 24a LEPro kein Ziel der Raumordnung darstelle und als solches von den Kommunen in der Abwägung nicht mehr beachtet werden müsste, stattdessen sei § 24a LEPro nur noch ein Grundsatz der Landesplanung, der in der Abwägung berücksichtigt werden müsse.

 

Grundsätzlich hat es sich in der Vergangenheit jedoch als richtig und notwendig herausgestellt, dass ein gesetzlicher Rahmen zur Steuerung des Einzelhandels im Sinne einer Zentrenstärkung notwendig war und ist.

 

Die Landesregierung erarbeitet derzeit landesplanerische Regelungen zum großflächigen Einzelhandel in einem sachlichen Teilplan zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW). Der LEP NRW - sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel - liegt bereits im Entwurf vor. Ein Großteil der Ansätze aus dem § 24a LEPro finden sich auch in den neuen Regelungen des LEP NRW - sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel - wieder.

 

Nach wie vor besitzt gemäß LEP NRW der Einzelhandel insbesondere für die Innenstädte und örtlichen Zentren der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen eine besondere Bedeutung. Als wichtiger Frequenzbringer sorgt das Einkaufsangebot für die Belebung der Zentren (Magnetfunktion). Der anhaltende Trend zu immer größeren Betriebseinheiten in Verbindung mit räumlichen Konzentrationsprozessen verstärkt jedoch die Nachfrage nach Standorten außerhalb der Zentren. Diese Entwicklung schwächt die Zentren erheblich. Deswegen unternimmt das Land Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit den Gemeinden und Partnern aus der Wirtschaft erhebliche Anstrengungen, um die Innenstädte und örtlichen Zentren zu revitalisieren und zu stärken.

 

Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels gewinnen die Zentren als Versorgungsstandorte noch stärker an Bedeutung. Vor allem ältere Menschen und auch Familien benötigen ein wohnortnahes Versorgungsangebot, das auch ohne Auto auf kurzem Wege erreichbar ist. Auch deshalb sind die vorhandenen Zentren als Arbeits-, Handels- und Wohnstandorte konsequent zu stärken.

 

Als Ziel der Landesplanung und somit im Abwägungsprozess nicht nur zu berücksichtigen sondern zu beachten, greift der Entwurf des LEP NRW das raumordnerische Integrationsgebot auf und konkretisiert durch die raumordnerischen Vorgaben für die Bauleitplanung zur Errichtung und Erweiterung von Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment den Begriff der zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinden. Hierbei entwickelt die Landesplanung sogenannte zentrenrelevante Leitsortimente, die für Nordrhein-Westfalen wie folgt definiert sind:

 

-          Papier/Bürobedarf/Schreibwaren

-          Bücher

-          Bekleidung, Bettwäsche

-          Schuhe, Lederwaren

-          Medizinische, orthopädische, pharmazeutische Artikel

-          Haushaltswaren, Glas/Porzellan/Keramik

-          Spielwaren

-          Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel

-          Elektrogeräte, Medien (= Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Computer, Foto)

-          Uhren, Schmuck

und

-          Nahrungs- und Genussmittel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant)

-          Gesundheits- und Körperpflegeartikel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant).

 

Diese Leitsortimente prägen in besonderem Maße die Angebotsstruktur nordrhein-westfälischer Innenstädte, wie auch der Innenstädte bundesweit. In ihrem Zusammenspiel leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Vielfalt des innerstädtischen Einzelhandelsangebotes. Nicht zuletzt aufgrund ihrer Magnetfunktion tragen sie sehr wesentlich zur Belebung (Passantenfrequenz) sowie Attraktivität der Innenstädte bei.

 

Die Stadt Herzogenrath hatte bereits im Jahr 2007 ein erstes Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept erarbeitet und darin speziell für das Herzogenrather Stadtgebiet eine Herzogenrather Liste erarbeitet, die sich an den vom Land vorgegebenen Leitsortimenten auch damals orientiert hat. Im Jahre 2009 wurde die Herzogenrather Liste angepasst an neue Definitionen des Statistischen Bundesamtes in der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008).

 

Die WZ 2008 baut rechtsverbindlich auf der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) auf, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 veröffentlicht wurde, und ihrerseits auf der internationalen Systematik der Wirtschaftszweige (ISEC Rev. 4) der Vereinten Nationen basiert.

 

Dies ist für die Herzogenrather Liste insoweit von Bedeutung, dass Festsetzungen in einem Bebauungsplan immer konkret sein müssen. Die Beschreibung der Sortimente nach der Herzogenrather Liste mit all ihren Erläuterungen ist also in der WZ 2008 für jedermann abschließend recherchierbar. Weicht man von der Definition nach der WZ 2008 ab, fehlt es schlussendlich an der Konkretheit des Bebauungsplanes.

 

Der Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software (WZ-Nr. 47.41.0) umfasst den Einzelhandel mit PCs, Notebooks und anderen Datenverarbeitungsgeräten, den Einzelhandel mit Computerbildschirmen, Computertastaturen, Computerdruckern u.a. peripheren Geräten, den Einzelhandel mit Videospielkonsolen, den Einzelhandel mit Standard-Software, einschließlich Videospielen. Der Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik (WZ-Nr. 47.43.0) umfass dagegen nur den Einzelhandel mit Rundfunk- und phonotechnischen Geräten, CD-Playern, DVD-Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräten und Zubehör dafür.

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

 

 

Anlage/n:

Auszug aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige

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Anlagen

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