Sitzungsvorlage - V/2009/279-E03

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt, folgende städtische Vertreter/Vertreterinnen in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu entsenden (Veränderungen sind jeweils in Fettdruck gekennzeichnet):

 

 

Eurode Business Center GmbH & Co. KG

 

Gremium

Ordentliches Mitglied

Stellv. Mitglied

Gesellschafterversammlung

Christoph von den Driesch

Birgit Froese-Kindermann

 

Gemeinnützige Baugenossenschaft Herzogenrath e. G.

Gremium

Ordentliches Mitglied

Stellv. Mitglied

Mitgliederversammlung

Christoph von den Driesch

Birgit Froese-Kindermann

 

 

Grundstücksentwicklungsgesellschaft Herzogenrath mbH

Gremium

Ordentliches Mitglied

Stellv. Mitglied

Gesellschafterversammlung

Christoph von den Driesch

Birgit Froese-Kindermann

 

Herzogenrather Bauentwicklungsgesellschaft mbH

 

Gremium

Ordentliches Mitglied

Stellv. Mitglied

Gesellschafterversammlung

Christoph von den Driesch

Birgit Froese-Kindermann

 

AVV

Gremium

Ordentliches Mitglied

Stellv. Mitglied

Beirat

Detlef Zähringer

Joachim Hergesell

 

Zweckverband RegioEntsorgung

 

Gremium

Ordentliches Mitglied

Stellv. Mitglied

Verbandsversammlung

Christoph von den Driesch

 

Birgit Froese-Kindermann

 

Abfallwirtschaftsbeirat Nordwest

Rüdiger Staron

Birgit Froese-Kindermann

 

REGIO Aachen e.V.

Gremium

Ordentliches Mitglied

Stellv. Mitglied

Mitgliederversammlung

Christoph von den Driesch

Birgit Froese-Kindermann

 

Energeticon gGmbH

Gremium

Ordentliches Mitglied

Stellv. Mitglied

Gesellschafterversammlung

Christoph von den Driesch

Birgit Froese-Kindermann

 

 

Burg Rode Herzogenrath e.V.

Gremium

Ordentliches Mitglied

Stellv. Mitglied

Kuratorium

Christoph von den Driesch

Birgit Froese-Kindermann

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 20.03.2012 hat der Rat Frau Erste Beigeordnete Froese-Kindermann zur ständigen Vertreterin des Bürgermeister gewählt (vgl. V/2012/084) und in diesem Zuge ebenfalls eine Dezernatsneuverteilung beschlossen (vgl. V/2012/085).

 

Mit Blick auf die Wahl von städtischen Vertretern/Vertreterinnen in unterschiedlichen Gremien regt die Verwaltung an, in den Fällen, in denen der ehemalige Erste Beigeordnete und Stadtkämmerer als Vertreter des Bürgermeisters gewählt wurde, nunmehr die jetzige Erste Beigeordnete als Stellvertretung zu wählen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Mandatswahrnehmung in den entsprechenden Gremien eng mit dem Amt der/des Ersten Beigeordneten verknüpft ist.

 

Im Hinblick auf die am 20.03.2012 vorgenommene Aufgabenverteilung regt die Verwaltung an, als städtischen Vertreter im Beirat des AVV den nunmehr zuständigen Dezernenten, Herrn Beigeordneten Detlef Zähringer, zu entsenden.

 

Eine Übersicht über die bisher gewählten städtischen Vertreter ist als Anlage beigefügt.

 

Gemäß § 63 Abs. 2  iVm.  § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) wird die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen ( z.B. Aktiengesellschaften, GmbH’s, Kommanditgesellschaften, Vereinen, Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts, Zweckverbänden, Wasser- und Bodenverbänden ), an denen die Gemeinde beteiligt ist, durch vom Rat bestellte Vertreter vertreten.

 

Die vom Rat bestellten Vertreter haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind grundsätzlich an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Auf Beschluss des Rates haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen.

 

Sofern mehr als ein Vertreter zu benennen ist, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde dazuzählen.

 

Nach § 113 Abs. 3 GO NRW ist die Gemeinde verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages  einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, das ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Über die Entsendung entscheidet der Rat. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied im Aufsichtsrat vertreten ist.

 

Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstandes oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet hierüber gem. § 113 Abs. 4 GO NRW ebenfalls der Rat.

 

Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder i. S. des § 113 GO NRW iVm.

§ 63 Abs. 2 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, gilt gem. § 50 Abs. 4 GO NRW das Verfahren bei der Besetzung der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 GO NRW.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 113, § 63, § 50 GO NRW

 

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

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Anlagen

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