Sitzungsvorlage - V/2012/194

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die vorgestellte Planung der neuen drei-gruppigen städtischen Kindertageseinrichtung, die mit dem zuständigen Landesjugendamt Rheinland abgestimmt worden ist, nach vorhergehender Beratung im Bau- und Verkehrsausschuss zustimmend zur Kenntnis. Er bittet die Verwaltung, alles Erforderliche zu veranlassen, dass der Betrieb der neuen Einrichtung zum 01.08.2013 aufgenommen werden kann.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Nachdem  der Jugendhilfeausschuss zur Sicherstellung des Rechtsanspruches auf einen Kita-Platz für unter dreijährige Kinder  u.a. den Bau einer drei-gruppigen Einrichtung für den Stadtteil Merkstein beschlossen hatte, begab sich die Verwaltung an die hierzu erforderlichen Vorarbeiten.

Der FB 4 und das beauftragte Architekturbüro nhp arbeiteten dabei eng und von Anfang an mit dem Jugendamt zusammen.

Die Planung der neuen Kindertageseinrichtung wurde bereits mit Blick auf die zu erwartende inklusive Betreuung und Förderung aller Kinder erarbeitet.

Ebenso wurde das Architekturbüro beauftragt, das Haus so zu planen, dass eine evtl. später erforderlich werdende 4. Gruppe ohne Probleme angebaut werden kann.

 

Der Antrag auf Förderung der Baumaßnahme ist beim Landesjugendamt eingereicht, ebenso die Beantragung des vorzeitigen Maßnahmebeginns. Nach Vorliegen der  beantragten Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmebeginn und Erteilung der Baugenehmigung kann die Baumaßnahme starten.

 

Ein Mitarbeiter des Architekturbüros wird die Planung kurz vorstellen und steht für Fragen zur Verfügung.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

Gemäß § 80 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Jugendhilfeplanung zu erstellen. Diese Planung ist nach § 71 Abs. 2 KJHG eine Pflichtaufgabe des Jugendhilfeausschusses.

§ 18 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz NRW – KiBiz – schreibt vor, dass die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung voraussetzt. Nach § 19 Abs. 3 KiBiz wird zur Ermittlung der auf eine Einrichtung entfallenden Pauschalen im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, welche der Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden.

Loading...