Sitzungsvorlage - V/2012/196
Grunddaten
- Betreff:
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Optimierung des Antragsverfahrens nach den Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit hier: Antrag des Stadtjugendringes vom 15.05.2012
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 2.1 Jugend
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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21.06.2012
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Datum vom 11. Mai 2012 hat der Stadtjugendring Herzogenrath einen Antrag an den Jugendhilfeausschuss gestellt, indem er um Prüfung bittet, inwiefern auf Ebene der StädteRegion im Hinblick auf das Antrags- und Abrechnungsverfahren im Rahmen der Richtlinien zur Förderung von Kinder- und Jugendarbeit die Möglichkeit besteht, eine Vereinfachung und Vereinheitlichung zu erreichen.
In Kenntnis darüber, dass in allen Kommunen der StädteRegion und der Nachbarkommune Übach-Palenberg (Kreis Heinsberg) sehr unterschiedliche Förderrichtlinien und Fördersätze existieren, hat die Verwaltung zur Prüfung des o. a. Anliegens die Beratung der Frage nach Möglichkeiten zur Vereinfachung und Vereinheitlichung von Antrags- und Abrechnungsverfahren auf die Tagesordnung der nächsten regulären Sitzung der Arbeitsgemeinschaft „Kommunale Jugendarbeit in den Regionen Aachen, Düren, Heinsberg und Euskirchen“ am 21. Juni 2012 in Herzogenrath gesetzt.
Über das Ergebnis zu diesem Tagesordnungspunkt wird die Verwaltung aktuell in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses mündlich berichten sowie das und einen Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise unterbreiten.
Rechtliche Grundlagen:
Der § 11 (1) - Jugendarbeit - des SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) - sieht vor, jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mit bestimmt und mit gestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. In § 11, Satz 2 und 3 heißt es, dass Jugendarbeit von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe angeboten werden. Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören u. a. außerschulische Jugendbildung und Kinder- und Jugenderholung.
Darüber hinaus sieht der § 74 – Förderung der freien Jugendhilfe – des SGB VIII – KJHG - vor, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen und fördern sollen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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8,4 kB
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