Sitzungsvorlage - V/2012/201

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen zum Entwurf des Gesetzes zur Regelung des Kostenausgleichs für Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe zur Kenntnis.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):

 

1. Gesamtkosten

 

X

Pflichtaufgabe

 

Freiwillige Aufgabe

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung 

 

X 

ja

 

nein

 

 

2. Folgeerträge [Euro]:

 

 

 

2012

2013

2014

2015

Sachkosten

 

 

 

 

Personalkosten

 

 

 

 

Finanzaufwand
(Abschreibung und Zinsen)

 

 

 

 

Folgelasten gesamt:

 

 

 

 

Folgeerträge 

 350.000,--

290.000,--

320.000,--

330.000,--

Folgelasten saldiert:

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

 

In Nordrhein-Westfalen sind traditionell die Kreise und kreisfreien Städte die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Bis zur Föderalismusreform war diese Zuständigkeit bundesrechtlich geregelt (§ 69 SGB VIII a. F.). Diese Vorschrift wurde vom Bundesgesetzgeber durch das Kinderförderungsgesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) in der Weise geändert, dass an Stelle der bundesrechtlichen Zuständigkeitsbestimmung eine Ermächtigung der Länder vorgesehen wurde (§ 69 SGB VIII n. F.: „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.“).

 

Da die Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte sich in Nordrhein-Westfalen bewährt hatte, ist die bis zum Herbst 2008 geltende bundesrechtliche Zuständigkeitsregelung inhaltsgleich durch eine landesrechtliche Regelung ersetzt worden (§ 1 a Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) vom 10.10.2008).

Zu der Frage, ob dieser Wechsel der Rechtsgrundlage im Zusammenhang mit dem Ausbau der frühkindlichen Förderung einen Belastungsausgleich nach Art. 78 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung NRW (LV NRW) in Verbindung mit dem Konnexitätsausführungsgesetz(KonnexAG) begründet, sind verschiedene Auffassungen vertreten worden, wobei der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 12. Oktober 2010 eine Ausgleichspflicht bejaht hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass es sich trotz der im Ergebnis unveränderten Zuständigkeit um eine Übertragung neuer beziehungsweise um eine Veränderung bestehender Aufgaben im Sinne der Konnexitätsregelungen handelt, so dass bereits mit Änderung des AG-KJHG eine Bestimmung über den Ausgleich der hätte getroffen werden müssen.

 

Die Landesregierung hat auf der Grundlage dieses Urteils unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände eine Kostenfolgeabschätzung vorgenommen.  Die Schätzung der Kosten orientiert sich im Wesentlichen an folgenden Leitlinien:

Ausgleichspflichtig ist nach diesem Gesetz der den Kommunen entstehende wesentliche Mehraufwand, der im Bereich der frühkindlichen Förderung auf Grund von rechtlichen und tatsächlichen Änderungen nach dem Wechsel der Zuständigkeitsvorschriften in 2008 entstanden ist beziehungsweise noch entstehen wird. Der Mehraufwand ergibt sich zu einem Großteil aus der Differenz – bezogen auf die Zahl der erforderlichen Plätze - zwischen der Planungszielgröße des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) und der Planungszielgröße des im Dezember 2008 in Kraft getretenen Kinderförderungsgesetzes (KiföG).

 

Der VerfGH hat im oben genannten Urteil auf einen Vergleich zwischen den Maßgaben des KiföG und des TAG für den quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung abgestellt. Dieser Vergleich muss auch für die Berechnung des Mehraufwands im Rahmen der Kostenfolgeabschätzung nach dem KonnexAG zu Grunde gelegt werden. Unabhängig davon, ob eine übertragene Aufgabe für die Kommunen als neu und damit konnexitätsrelevant zu qualifizieren ist, gilt hinsichtlich der Mehrbelastung, dass Aufgaben, die den Kommunen bereits zuvor als Pflichtaufgaben nach Bundesrecht auferlegt waren, bei der Berechnung des Mehraufwands außer Betracht bleiben.

Diese Differenz zwischen den NRW-spezifischen Zielgrößen des TAG (17 v. H.) und

KiföG (32 v. H.) wird mit 67.405 Plätzen angenommen. Hinzu kommen Mehraufwendungen, die sich aus der gesetzlichen Änderung der Bedarfskriterien und der Vergütung der Kindertagespflege ergeben. Maßgeblich sind insoweit die Bedarfsanerkennung bei arbeitsuchenden Eltern, der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege ab dem 1. August 2013 und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Tagespflegepersonen.

 

Der Belastungsausgleich soll in das bestehende Fördersystem integriert werden und  im Rahmen der nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom Land zu gewährenden Kindpauschalen für Kinder im Alter von unter drei Jahren, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, erfolgen. Dies bedeutet, dass sich zum Einen die Zahl der Kindpauschalen entsprechend der Bedarfssteigerung erhöht und zum Zweiten die Höhe der Kindpauschalen an den zunehmenden Aufwand angepasst wird.

Neben dem unmittelbaren Aufwand, der in den Kindertagesstätten und bei der Tagespflege entsteht, werden die diesbezüglichen Verwaltungskosten der Kommunen mit berücksichtigt (zuzüglich eines Sachkostenzuschlags von 10 v. H.), ebenso die erforderlichen Investitionen.

 

Trotz eines sorgfältigen Kostenschätzungsverfahrens bestehen Unsicherheiten bei der Prognose, wie sich der tatsächliche Bedarf und der daraus sich ergebende Mehraufwand entwickeln werden. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass bereits im Jahr 2013 und nachfolgend bis 2015 jährlich zentrale Annahmen der Kostenfolgeabschätzung überprüft werden.

 

 

Gemäß dem vorliegenden Entwurf der Landesregierung wird der Kostenausgleich des U3-Ausbaus für die Kommunen in NRW ab dem Kindergartenjahr 2011/2012 verbindlich festgelegt. Dies führt zu einer Verbesserung der Ertragssituation. Eine erste Berechnung der zusammengefassten Mehrerträge ist unter finanzielle Auswirkungen dargestellt und wird entsprechend in die Haushaltsplanungen aufgenommen.

 

Rechtliche Grundlagen:

 

Entwurf des Gesetzes zur Regelung des Kostenausgleichs für Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe.

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

 

 

Anlage:

Gesetzesentwurf Belastungsausgleich JHH

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Anlagen

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