Sitzungsvorlage - V/2012/057-E01
Grunddaten
- Betreff:
-
Interkommunale Verbraucher-Genossenschaft - KoPart eG
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 5 Personal und Organisation
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Herzogenrath
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Entscheidung
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23.10.2012
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Beschlussvorschlag
Der Stadtrat fasst folgenden Beschluss:
- Der Stadtrat begrüßt die Initiative des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen zur Gründung einer Interkommunalen Verbrauchergenossenschaft und beschließt den Beitritt der Stadt Herzogenrath zur KoPart eG zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
- Der Stadtrat bevollmächtigt Bürgermeister Christoph von den Driesch zur Unterzeichnung der Beitrittserklärung.
- Der Stadtrat wählt Herrn/Frau ..................... zum/zur städtische/n Vertreter/in in der Generalversammlung der Genossenschaft.
- Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung und erfolgter Aufnahme durch den Vorstand der Genossenschaft den einmaligen Mitgliedsanteil in Höhe von 750,00 Euro zu leisten.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten – Sach- und Personalaufwendungen – sowie Folgeerträge):
1. Gesamtkosten
| Pflichtaufgabe |
X | Freiwillige Aufgabe |
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
Die notwendigen Haushaltsmittel für die Investition in den Mitgliedsanteil in Höhe von einmalig 750,00 Euro wurden von der Verwaltung über den Veränderungsnachweis in den Haushalt 2012 eingestellt.
Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen | 750,00 | Euro. |
2. Folgeerträge / Folgekosten [Euro]:
| 2012 | 2013 | 2014 | 2015 |
Sachkosten |
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Personalkosten |
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Finanzaufwand |
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Folgelasten gesamt: | 750,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Folgeerträge |
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Folgelasten saldiert: | 750,00Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 25. September 2012 über den Beitritt der Stadt Herzogenrath zur Kopart eG beraten. Insofern wird auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung in der Beratungsvorlage V/2012/057 verwiesen.
Im Verlauf der Beratungen haben sich folgende Fragen ergeben:
(Auszug aus der Sitzungsniederschrift)
Stadtverordneter Fleckenstein äußert noch einige Bedenken hinsichtlich der Satzung und bittet insbesondere um Klärung folgender Punkte:
- § 2 Abs. 3 Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen
- § 19: Welche Kosten entstehen der Stadt durch die Bezahlung des hauptamtlichen Geschäftsführers?
- § 24 Abs. 2 a): Was hat die Genossenschaft mit Grundstücksgeschäften zu tun?
- § 48 Abs. 3: Welche Kosten entstehen der Stadt bei Deckung eines Jahresfehlbetrages?
Die aufgeführten Fragestellungen wurden dem Städte- und Gemeindebund NRW mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.
Mit Email vom 18.10.2012 wurden die offenen Punkte wie folgt beantwortet:
Zu den Fragen des Rats bezüglich der Satzung der Genossenschaft kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Ich möchte vorausschicken, dass alle Satzungsregelungen auf Anraten des Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverbandes (RWGV), der unsere Gründung betreut hat, aus dessen Mustersatzung übernommen worden sind. Die Satzung sollte möglichst von Anfang an viele möglicherweise in der Zukunft auftretende Fälle berücksichtigen und regeln. Dadurch können häufige Satzungsänderungen vermieden werden.
§ 2 Abs. 3
Es ist auf absehbare Zeit nicht beabsichtigt, Zweigniederlassung zu errichten. Darüber müsste zudem die Generalversammlung entscheiden.
Allerdings wird mit § 2 Abs. 3 2. Hälfte der KoPart eG die Möglichkeit eröffnet, sich an anderen Genossenschaften zu beteiligen, wenn diese z.B. über ein Beschaffungsspektrum verfügen, das auch für die Mitglieder der KoPart eG von Vorteil ist, um so den Mitgliedern zusätzliche Möglichkeiten zu eröffnen. Konkrete Pläne gibt es derzeit dafür aber nicht.
§ 19
Ein hauptamtlicher Geschäftsführer ist nicht bestellt, insofern fällt auch keine Bezahlung an.
Das operative Geschäft wird von der KommunalAgenturNRW GmbH wahrgenommen werden. Zahlungen der Stadt Herzogenrath – über den Mitgliedsanteil hinaus – entstehen nur, wenn die Stadt Leistungen der KoPart eG wie z.B. die Betreuung eines Beschaffungsvorgangs in Anspruch nimmt. Sie ist aber nicht verpflichtet, die Leistungen der KoPart eG zu nutzen, wenn sie weiterhin anderweitig vorgehen möchte.
§ 24 Abs. 2 a)
Derzeit plant die KoPart eG keinerlei Grundstücksgeschäfte. Die Satzungsregelung ist wie oben bereits ausgeführt dafür da, mögliche zukünftige Fälle bereits abschließend zu regeln. Sollte ein Grundstückskauf für das Ausüben der Tätigkeit der Genossenschaft irgendwann in Aussicht genommen werden, regelt diese Vorschrift, dass es sich um zustimmungsbedürftige Angelegenheiten handelt, die der Vorstand nicht allein entscheiden darf.
§ 48 Abs. 3
Es besteht keine Nachschusspflicht (§ 43 der Satzung). Für den Fall der Deckung eines Jahresfehlbetrags regelt § 48 Abs. 3, wie die eingezahlten Geschäftsanteile der Mitglieder herangezogen werden.
Rechtliche Grundlagen:
§§ 41, 107, 108, 115 GO NRW
