Sitzungsvorlage - V/2008/098

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Herzogenrath beschließt, künftig auch Einwohnerfragestunden in den Sitzungen der Fachausschüsse der Stadt Herzogenrath durchzuführen.

 

Er beschließt daher, die Änderung der Geschäftsordnung in der als Anlage 2 beigefügten Fassung. Die Änderung tritt am 25. Juni 2008 in Kraft.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die SPD-Fraktion beantragt im beiliegenden Schreiben vom 11. März 2008 unter Hinweis auf die für die Sitzungen des Stadtrates getroffenen Regelungen, nunmehr auch in den Sitzungen der Fachausschüsse Einwohnerfragestunden durchzuführen. Sie begründet dies damit, dass erfahrungsgemäß eine frühere Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an den Entscheidungsprozessen sinnvoller und notwendiger sei.

 

Gemäß § 48 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat der Bürgermeister die Tagesordnungen für die Ratssitzungen festzusetzen. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Darüber hinaus können Fragestunden für Einwohner in die Tagesordnungen aufgenommen werden, wenn Einzelheiten hierüber in der Geschäftsordnung der Gemeinde geregelt sind.

 

Zur Regelung der Arbeitsweise des Rates und seiner Ausschüsse hat der Rat der Stadt Herzogenrath in seiner Sitzung am 14. Dezember 2004 im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie eine Geschäftsordnung beschlossen, die unter anderem in § 18 Regelungen im Hinblick auf das Fragerecht von Einwohnern beinhaltet.

 

Danach ist die „Fragestunde für Einwohner“ als erster Punkt auf die Tagesordnung des öffentlichen Teils einer jeden Ratssitzung (ausgenommen hiervon sind Sondersitzungen) zu setzen.  

 

Im § 26 der Geschäftsordnung ist die Grundregel zur Geschäftsordnung der Ausschüsse verankert, wonach auf das Verfahren in den Ausschüssen grundsätzlich die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung finden, soweit § 27 keine abweichenden Regelungen vorsieht.

 

Diese Bestimmung enthält jedoch zur Durchführung einer Einwohnerfragestunde weder eine ergänzende, einschränkende noch eine diese explizit ausschließende Regelung. Demnach besteht auch jetzt schon - ohne eine besondere Beschlussfassung und Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Herzogenrath – die rechtliche Möglichkeit, durch dieses Instrument bereits frühzeitig die Bürgerschaft in die Entscheidungsprozesse mit einzubeziehen und Sachfragen in den Sitzungen der Fachausschüsse zuzulassen.

 

Von dieser Möglichkeit wurde bisher jedoch kein Gebrauch gemacht.

 

Insofern stellt sich die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang künftig die Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger bei kommunalpolitischen Entscheidungen in Herzogenrath in den Fachausschüssen gewünscht ist.

 

Die aktive Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger am kommunalen Geschehen ist ein Wesensmerkmal der kommunalen Selbstverwaltung. Um dieses Grundanliegen möglichst effektiv verwirklichen zu können, enthalten die Gemeindeordnungen der Länder vielfältige, unterschiedlich ausgestaltete Partizipationsrechte in Form von Informations-, Beteiligungs-, Mitbestimmungs- und Entscheidungsrechten.

 

Wie die Unterrichtungspflicht des Rates nach § 23 GO NRW ist die Einwohnerfragestunde neben der Einwohnerversammlung (§ 23 GO NRW), dem Anregungs- und Beschwerdeverfahren (§ 24 GO NRW), dem Einwohnerantrag (§ 25 GO NRW) sowie dem Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (§ 26 GO NRW) nur ein Instrumentarium des gesetzlichen Beteiligungsverfahren auf kommunaler Ebene. 

 

Die grundsätzliche Möglichkeit, Einwohnerfragestunden auch in den Fachausschüssen durchzuführen, besteht nunmehr seit der Reform der Kommunalverfassung im Jahre 1994.

 

Dadurch wird Bürgerinnen und Bürgern, die lediglich daran interessiert sind, „auf dem Laufenden zu sein“ oder sich nur für bestimmte kommunale Planungen und Vorhaben interessieren, und als Zuhörer an Ausschusssitzungen teilnehmen, dort Sachfragen an den Ausschuss und die Verwaltung zu richten. Die Einflussnahme auf eine kommunalpolitische Angelegenheit ist dabei jedoch eher als gering zu bewerten. Denn die ausdrückliche Funktion als „Fragestunde“ gestattet es nämlich nicht, dass die Wortmeldungen zu einer Debatte mit den Einwohnern noch zu einer Diskussion im Ausschuss führen dürfen. Auch die Beschlussfassung im Rahmen von Fragestunden sind unzulässig.

 

Der Rat ist legitimiert, seine inneren Angelegenheiten in eigener Verantwortung und nach seinem Sachverstand zu ordnen. Bei der inhaltlichen und verfahrensmäßigen Ausgestaltung der Einwohnerfragestunde in der Geschäftsordnung ist der Rat somit nicht an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebunden. Er kann zum Beispiel frei darüber entscheiden, ob die Fragen mündlich oder schriftlich zu stellen sind, ob Ratsmitgliedern das Recht eingeräumt wird, zu den Fragen Stellung zu nehmen, ob die Fragen in der Fragestunde oder zu einem späteren Zeitpunkt beantwortet werden.

 

Entsprechende Regelungen hat der Rat der Stadt Herzogenrath im § 18 der Geschäftsordnung festgelegt.

 

Danach können Fragestunden bis zu 30 Minuten betragen. Fragen , die in dieser Zeit nicht beantwortet werden können, werden im Einvernehmen mit der Fragestellerin/dem Fragesteller schriftlich oder in der folgenden Ratssitzung beantwortet.   

Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jede Fragestellerin/jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen, wobei die Redezeit auf 10 Minuten begrenzt wird.

 

Anderen Kommunen erscheint es hingegen sinnvoll und praktikabel, nur solche Fragen zuzulassen, die einige Tage vor der Sitzung schriftlich beim Bürgermeister eingereicht worden sind. So ist gewährleistet, dass die Frage auch in der Sitzung beantwortet werden kann. Außerdem wird eine gewisse Vorsorge getroffen, dass dieses Forum nicht für selbstdarstellerische Auftritte und ausschließlich persönliche Anliegen zweckentfremdet wird. Zu bedenken ist ferner, dass ggf. „ausschweifende“ Fragestunden die Beratungsdauer für die übrigen Punkte auf der Tagesordnung, die oftmals einer eingehenden, sachlichen Erörterung – im Bedarfsfall auch unter Hinzuziehung von Sachverständigen - bedürfen, weiter einschränken würde.    

 

Die Räte der Nordkreiskommunen beurteilen die Vorteile, die sich aus einer aktiven Bürgerbeteiligung in Form einer Einwohnerfragestunde in den Fachausschüssen ergeben, offensichtlich unterschiedlich. Während in den Städten Aachen, Würselen und Alsdorf Einwohnerfragestunden auch Bestandteil der Tagesordnungen in  den jeweiligen Fachausschüssen sind, wird den Einwohnern in Stolberg, Eschweiler und Baesweiler ein solches Fragerecht in den Ausschüssen nicht zugestanden. Fragestunden für Einwohner/innen finden beim Kreis Aachen nur im Kreisausschuss sowie im Kreisjugendhilfeausschuss statt, in den übrigen Fachausschüssen nicht.

 

Die Verwaltung begrüßt grundsätzlich die Einführung von Einwohnerfragestunden in den Fachausschüssen. Hierdurch wird kommunalpolitisch interessierten Einwohnerinnen und Einwohner die Möglichkeit gegeben, nicht erst kurz vor der Beschlussfassung sondern schon im Stadium der Vorberatung sachgerichtete Fragen zu stellen bzw. Anregungen zu geben, die ggf. auch das Stimmungsbild in der Bürgerschaft widerspiegeln oder im weiteren Entscheidungsprozess Berücksichtigung finden können.

 

Sie hält jedoch eine zeitliche Begrenzung der Einwohnerfragestunde auf 15 Minuten für ausreichend und geboten, damit die übrigen Tagesordnungspunkte noch gebührend von den Ausschussmitgliedern beraten werden können.

 

 

Rechtliche Grundlagen:

 

§ 48 GO NRW, § 12 der Hauptsatzung sowie §§ 18,26 und 27 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Herzogenrath 

 

 

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Wettbewerbsregister/Stellungnahme ÖRP

Stellungnahme RPA:

 

 

 

Anlage/n:

 

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Anlagen

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